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Nichtabgabe der Vermögensauskunft: Bedeutung und Folgen

Was bedeutet Nichtabgabe der Vermögensauskunft?
Was bedeutet Nichtabgabe der Vermögensauskunft?

FAQ – Nichtabgabe der Vermögensauskunft

Darf ich die Abgabe der Vermögensauskunft verweigern?

Nein. Laut § 802c ZPO sind Schuldner verpflichtet, „zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers“ eine Vermögensauskunft entsprechend der gesetzlichen Regelungen zu erteilen.

Was passiert bei einer Nichtabgabe der Vermögensauskunft?

Der Gläubiger kann für den Fall, dass der Schuldner dem Termin unentschuldigt fern oder ohne Grund die erforderlichen Auskünfte verweigert, beim zuständigen Amtsgericht einen Haftbefehl beantragen. Mit der Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher soll der Schuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft gezwungen werden (sog. Erzwingungshaft). Darüber hinaus wird die Nichtabgabe der Vermögensauskunft im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts vermerkt.

Gibt es rechtliche Möglichkeiten, um die Abgabe der Vermögensauskunft zu verhindern?

Der Schuldner kann die Abgabe der Vermögensauskunft nur dann abwenden bzw. verweigern, wenn er innerhalb der letzten zwei Jahre bereits eine solche eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Auf diese ausnahmsweise zulässige Nichtabgabe der Vermögensauskunft und weitere Möglichkeiten gehen wir an dieser Stelle genauer ein.

Kann ich eine Vermögensauskunft verweigern?

Keine Abgabe der Vermögensauskunft: Die SCHUFA speichert die Weigerung des Schuldners. Dadurch verschlechtert sich seine Bonität.
Keine Abgabe der Vermögensauskunft: Die SCHUFA speichert die Weigerung des Schuldners. Dadurch verschlechtert sich seine Bonität.

Begleicht der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht, obwohl der Gläubiger einen Vollstreckungstitel über seine Geldforderung vorweisen kann, stehen Letzteren verschiedene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung.

Er kann den Schuldner unter anderem zwingen, eine Vermögensauskunft abzugeben und so seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse komplett offenzulegen. Diese Informationen bringen ihm zwar nicht sofort Geld, ermöglichen es dem Gläubiger aber, die erfolgversprechendsten Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

Die Abgabe der Vermögensauskunft ist bereits eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Deshalb ist der Schuldner nach § 802c ZPO verpflichtet, die Vermögensauskunft abzugeben, wenn der Gläubiger dies beantragt und die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Vollstreckungstitel, Zustellung des Titels und Vollstreckungsklausel) erfüllt. Welche Folgen eine unberechtigte Nichtabgabe der Vermögensauskunft hat, erfahren Sie im Folgenden.

Was passiert, wenn ich die eidesstattliche Versicherung nicht abgebe?

Die unberechtigten Nichtabgabe der Vermögensauskunft hat gleich mehrere Konsequenzen:

  • Die Verweigerung der Vermögensauskunft wird im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts vermerkt. Diese Maßnahme dient dem Schutz des Geschäftsverkehrs vor kreditunwürdigen Personen. Diese Information bleibt dort für drei Jahre gespeichert.
  • Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA rufen die Daten in den Schuldnerverzeichnissen ab und übernehmen diese in ihre Datenbank. So entsteht ein negativer Eintrag zulasten des Schuldners.
  • Der Gläubiger kann für den Fall der unberechtigten Nichtabgabe der Vermögensauskunft einen Haftbefehl beantragen, um die eidesstattliche Versicherung doch noch zu erzwingen. Bei der sogenannten Erzwingungshaft handelt es sich um ein Druckmittel und nicht um eine Strafe. Sie dauert so lange, bis der Schuldner doch noch die Vermögensauskunft abgibt. Allerdings ist ihre Höchstdauer auf sechs Monate begrenzt. Danach muss der Schuldner von Amts wegen entlassen werden. Die Schulden bleiben jedoch weiterhin bestehen.
  • Um trotz Nichtabgabe der Vermögensauskunft an Informationen zu gelangen, darf der Gerichtsvollzieher gemäß § 802l ZPO verschiedene Auskünfte einholen. Er kann über die gesetzliche Rentenversicherung den Arbeitgeber ermitteln, beim Kraftfahrt-Bundesamt Fahrzeug- und Halterdaten des Schuldners erheben und das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, um Kontodaten des Schuldners abzurufen.

Nichtabgabe der Vermögensauskunft ausnahmsweise zulässig

Im Falle der Nichtabgabe der Vermögensauskunft erfolgt die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis erst nach drei Jahren.
Im Falle der Nichtabgabe der Vermögensauskunft erfolgt die Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis erst nach drei Jahren.

Wie bereits erwähnt, ist der Schuldner gesetzlich verpflichtet, Auskunft über sein Vermögen zu erteilen. Nur in wenigen Fällen darf er gegenüber dem Gläubiger bzw. Gerichtvollzieher die Vermögensauskunft verweigern, insbesondere in diesen Situationen:

  • Wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vorliegen, insbesondere ein korrekt ausgestellter Titel und deren Zustellung an den Gläubiger, muss der Schuldner auch keine Vermögensauskunft abgeben.
  • Die Nichtabgabe der Vermögensauskunft ist gerechtfertigt, wenn der Schuldner in den letzten zwei Jahren bereits eine solche Auskunft erteilt hat. Für eine erneute eidesstattliche Versicherung muss der Gläubiger laut § 802dAbs. 1 S. 1 ZPO „Tatsachen glaubhaft [machen], die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen.“

Der Schuldner muss die Auskunft vorübergehend nicht abgeben, wenn er ernsthaft erkrankt ist und den Termin deshalb nicht wahrnehmen kann. Dann sollte er den Gerichtsvollzieher allerdings umgehend darüber informieren und ein Attest vom Arzt vorlegen. Der Gerichtsvollzieher bestimmt dann einen neuen Termin.

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