
FAQ: Zahlungsbefehl
Gläubiger von grenzüberschreitenden Geldforderungen können im Europäischen Mahnverfahren einen Zahlungsbefehl erwirken und mit dessen vollstreckbarer Ausfertigung die Zwangsvollstreckung einleiten. Hier erfahren Sie mehr.
Gläubiger, deren Schuldner in Deutschland sitzt, beantragen den Zahlungsbefehl beim Amtsgericht Wedding, das als Europäisches Mahngericht Deutschland zuständig ist.
Entweder der Schuldner bezahlt die Forderung oder er legt Einspruch gegen den Zahlungsbefehl ein. Bleibt er untätig, riskiert er Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Inhalt:
Der Zahlungsbefehl – Eine Definition

In einigen Fällen kommt es vor, dass ein Schuldner einem Gläubiger eine Forderung schuldet und dieser jedoch nicht rechtzeitig vor Ablauf der Zahlungsfrist nachkommt.
Der Gläubiger kann daraufhin anhand von Mahnungen den Schuldner auffordern, die Forderung zu leisten.
Stoßen diese Mahnungen jedoch auf taube Ohren, besteht für den Gläubiger die Möglichkeit, dem Schuldner durch das Gericht einen Zahlungsbefehl zukommen zu lassen.
Dieser Befehl ist Teil des Mahnprozesses. Dabei handelt es sich um ein gerichtliches Dokument, das den Schuldner auffordert, die Forderung zu begleichen.
Weitere Ratgeber zum Mahnverfahren:
Welche rechtlichen Grundlagen gelten in Deutschland?

Damit der Gläubiger einen Zahlungsbefehl beantragen kann, muss er dem Schuldner bereits mindestens eine Mahnung verschickt haben. Inhalt der Mahnung ist unter anderem die Aufforderung zur Zahlung, die Rechnungsnummer sowie eine neu festgelegte Frist.
Läuft diese Frist ebenfalls ab, kann der Gläubiger das gerichtliche Mahnverfahren einleiten. Dazu reicht er einen Antrag auf Erlass des Mahnbescheids beim zuständigen Amtsgericht ein. In diesem Antrag sind die wichtigsten Angaben zum Gläubiger, zum Schuldner und der Forderung enthalten.
Sobald der Gläubiger diesen Antrag eingereicht hat, kümmert sich das Amtsgericht darum, den Zahlungsbefehl an den Schuldner zu schicken.
Als Schuldner den Zahlungsbefehl erhalten – welche Folgen hat das?
Schuldner, die das gerichtliche Dokument erhalten, haben eine Reihe von Möglichkeiten, darauf zu reagieren.

- Die Forderung wird vollständig bezahlt: In diesem Fall endet das Mahnverfahren.
- Der Schuldner erhebt Einspruch: Erhält der Schuldner den Zahlungsbefehl, gilt eine Einspruchsfrist von 14 Tagen. Daraufhin wird ein Gerichtsprozess eingeleitet, bei dem das Gericht darüber entscheidet, ob die Forderung bezahlt werden muss oder nicht.
- Der Schuldner reagiert nicht auf das Dokument: Nach Ablauf der 14-tägigen Widerspruchsfrist steht dem Gläubiger der Weg zum Vollstreckungsbescheid offen.
Was ist ein europäischer Zahlungsbefehl?

Gläubigern, die ihre Forderung bei einem Schuldner einholen möchten, der seinen Sitz im EU-Ausland hat, steht der europäische Zahlungsbefehl laut Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments zur Verfügung.
Dessen Ablauf unterscheidet sich in einigen Aspekten im Vergleich zum deutschen Zahlungsbefehl. Damit das europäische Mahnverfahren eingeleitet werden kann, müssen in erster Linie folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Schuldner und Gläubiger haben ihren Sitz in unterschiedlichen EU-Mitgliedsstaaten – Dänemark ist davon jedoch ausgenommen
- Das Verfahren wird nur für zivilrechtliche oder handelsrechtliche Streitigkeiten verwendet
- Eine klare Geldforderung liegt vor
Außerdem wird Gläubigern angeraten, diese Form des Zahlungsbefehls zu beantragen, wenn er davon ausgeht, dass der Schuldner keinen Einspruch einlegt.

Das Formular für den Antrag erhält der Gläubiger online im europäischen Justizportal. Diesen Antrag schickt er daraufhin an das zuständige Amtsgericht. Befindet sich der Gläubiger in Deutschland, reicht er diesen Antrag beim Amtsgericht in Berlin Wedding ein.
Dieses Gericht übernimmt daraufhin die Zustellung des Zahlungsbefehls beim Schuldner. Nachdem die Gegenseite den Befehl erhalten hat, hat diese 30 Tage Zeit, um die Forderung zu zahlen oder Einspruch gegen den europäischen Zahlungsbefehl einzulegen.
Was passiert, wenn der Schuldner nicht auf den europäischen Bescheid reagiert?
Wenn der europäische Zahlungsbefehl nicht innerhalb der Frist bezahlt wird und der Schuldner keinen Einspruch einlegt, kann der Gläubiger auch hier eine Zwangsvollstreckung durchführen lassen.
Ein europäischer Zahlungsbefehl braucht laut ZPO keinen Vollstreckungstitel, um mit der Zwangsvollstreckung zu beginnen. § 1082 der Zivilprozessordnung regelt nämlich:
„Aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist, findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.“