
FAQ: Schuldbeitritt
Ein Schuldbeitritt ist die vertragliche Vereinbarung, dass eine Person bei Schulden als Gesamtschuldner neben dem bisherigen Schuldner in ein bestehendes Schuldverhältnis eintritt und beide für die gleiche Verbindlichkeit haften.
Eine Kündigung ist nur möglich, wenn sie im Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist oder alle Beteiligten (Gläubiger, ursprünglicher Schuldner und Sie als Beitretender) zustimmen. Ohne solche Vereinbarung bleibt die Haftung bestehen, bis die Verbindlichkeit erfüllt ist.
Beim Schuldbeitritt haftet der Beitretende als Gesamtschuldner gleichrangig mit dem ursprünglichen Schuldner, während bei der Bürgschaft der Bürge nur nachrangig haftet. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Inhalt:
Was heißt Schuldbeitritt? Eine Definition

Manchmal reicht es nicht aus, wenn nur eine einzige Person für eine Schuld haftet, sei es bei einem Kredit, einem Vertrag oder einer finanziellen Verpflichtung. In solchen Fällen kann eine weitere Person freiwillig hinzutreten und einen Schuldbeitritt erklären.
Doch was genau versteht man unter Schuldbeitritt? Laut Definition liegt dieser vor, wenn eine dritte Person sich bereit erklärt, neben dem ursprünglichen Schuldner für eine bestehende Verbindlichkeit einzustehen. Das bedeutet: Der ursprüngliche Schuldner bleibt verpflichtet – aber eine weitere Person tritt hinzu, sodass nun zwei Personen für dieselbe Schuld haften. Diese Art der Mitverpflichtung wird auch Schuldmitübernahme genannt.
Im Gegensatz dazu übernimmt bei der Schuldübernahme nach § 414 BGB, ein neuer Schuldner die Verbindlichkeit vollständig. Dies vereinbaren beide Parteien in einem Schuldübernahmevertrag.
Der Schuldbeitritt ist im BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) nicht ausdrücklich geregelt, rechtlich wird der beitretende Schuldner jedoch beim Schuldbeitritt ein sogenannter Gesamtschuldner: Der Gläubiger kann sich aussuchen, wen er zur Zahlung auffordert – entweder den ursprünglichen Schuldner, den neuen (beitretenden) Schuldner oder beide gemeinsam.
Wann ist ein Schuldbeitritt möglich? Folgende Voraussetzungen müssen dazu erfüllt sein:
- Vertraglicher Abschluss: Es muss ein Vertrag zwischen dem Gläubiger und dem Beitretenden oder zwischen dem bisherigen Schuldner und dem Beitretenden (als Vertrag zugunsten Dritter gemäß § 328 BGB) geschlossen werden.
- Bestehende Schuld: Es muss bereits eine wirksame Hauptschuld bestehen, zu der der Beitretende hinzutritt.
- Formfreiheit: Der Schuldbeitritt ist grundsätzlich formfrei möglich, sofern das zugrunde liegende Schuldverhältnis keine besondere Form verlangt.
Welche Formen des Schuldbeitritts gibt es?

Der Schuldbeitritt kann in unterschiedlichen Formen und Konstellationen auftreten. Im Wesentlichen lassen sich dabei der gesetzliche und der vertragliche Schuldbeitritt unterscheiden: Während beim gesetzlichen Schuldbeitritt eine Person kraft Gesetz automatisch neben den bisherigen Schuldner in das Schuldverhältnis eintritt, wird beim vertraglichen Schuldbeitritt der neue Schuldner durch eine Vereinbarung (Vertrag) zwischen den Beteiligten zum Gesamtschuldner, ohne dass dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
| Was ist ein vertraglicher Schuldbeitritt? | Was ist ein gesetzlicher Schuldbeitritt? | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Nicht ausdrücklich geregelt, aber zulässig nach § 311 Abs. 1 BGB | Direkt gesetzlich vorgeschrieben (z. B. § 25 HGB, § 546 Abs. 2 BGB) |
| Entstehung | Durch vertragliche Vereinbarung (mit Gläubiger oder Schuldner) | Automatisch kraft Gesetzes, ohne Willenserklärung |
| Zustimmung des Gläubigers | Nur erforderlich, wenn der Beitritt mit dem Gläubiger selbst vereinbart wird | Nicht erforderlich |
| Rechtsfolge | Der Beitretende haftet gemeinsam mit dem ursprünglichen Schuldner als Gesamtschuldner | Der neue Schuldner wird gesetzlich Mitverpflichteter (ebenfalls Gesamtschuld) |
Der Schuldbeitritt in der Praxis: Beispiele

Ein Schuldbeitritt kommt in der Praxis häufig vor. Gerade in familiären oder partnerschaftlichen Konstellationen kann es sinnvoll oder notwendig sein, finanzielle Verpflichtungen gemeinsam zu tragen.
Doch welche Beispiele gibt es für den Schuldbeitritt?
Schuldbeitritt beim Mietvertrag
Ein Dritter tritt als Gesamtschuldner neben dem Mieter in den Mietvertrag ein. Damit haftet dieser für Mietrückstände, Nebenkosten und andere Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis.
Beispiel: Vater oder Mutter unterschreiben eine Erklärung zum Schuldbeitritt für das Mietverhältnis ihres Kindes. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei einer Bürgschaft um eine vollständige Schuldübernahme durch die Eltern, bei der diese nur dann zur Zahlung verpflichtet sind, wenn das Kind selbst nicht zahlen kann.
Schuldenübernahme durch das Jobcenter
In bestimmten Fällen übernimmt das Jobcenter Schulden, etwa Mietschulden, um Obdachlosigkeit zu vermeiden. Auch wenn keine echte gesamtschuldnerische Haftung entsteht, wird dies oft als eine Art öffentlich-rechtlicher Schuldbeitritt verstanden.
Rechtlich handelt es sich dabei jedoch nicht um einen klassischen zivilrechtlichen Schuldbeitritt, wie ihn das BGB vorsieht. Vielmehr ist die Übernahme von Mietschulden durch das Jobcenter ein spezielles Instrument des Sozialrechts: Das Jobcenter kann im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) die Miete in akuten Notlagen direkt an den Vermieter zahlen, um eine Räumungsklage und damit Obdachlosigkeit zu verhindern.
Ist ein Schuldbeitritt/eine Schuldmitübernahme akzessorisch?

Ein zentraler Punkt beim Schuldbeitritt ist die Frage, ob die Verpflichtung des Beitretenden in gleichem Maße von der Hauptschuld abhängt wie bei einer Bürgschaft – also ob sie akzessorisch ist.
Bei der Entstehung des Schuldbeitritts besteht Akzessorietät. Das bedeutet, ein wirksamer Schuldbeitritt setzt voraus, dass eine bestehende und wirksame Hauptschuld vorhanden ist. Ist die Hauptverbindlichkeit nicht wirksam begründet, kann auch der Beitretende keine Verpflichtung übernehmen.
Anders verhält es sich jedoch nach dem wirksamen Zustandekommen des Schuldbeitritts. Ab diesem Zeitpunkt wird die Verpflichtung des Beitretenden rechtlich selbstständig. Das heißt: Auch wenn sich die Hauptschuld verändert, ganz oder teilweise erlassen wird oder aus anderen Gründen entfällt, bleibt die Verpflichtung des Beitretenden grundsätzlich bestehen. Die Forderung gegenüber dem Beitretenden existiert eigenständig weiter, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Abgrenzung zwischen Bürgschaft und Schuldbeitritt: Während der Bürge nur im Falle der Nichtzahlung haftet (nachrangig), haftet der Mitschuldner gleichrangig mit dem ursprünglichen Schuldner, wenn es sich um eine Schuldmitübernahme handelt. Die Bürgschaft ist strikt akzessorisch ausgestaltet.
Wie kann ich meinen Schuldbeitritt kündigen?

Die Kündigung eines Schuldbeitritts ist grundsätzlich möglich, aber an bestimmte Voraussetzungen und Vereinbarungen geknüpft.
Die Beendigung dieser Verpflichtung ist nicht immer einfach und hängt von mehreren Faktoren ab:
- Vertragliche Regelungen: In vielen Fällen ist im Schuldbeitrittsvertrag geregelt, ob und unter welchen Bedingungen eine Kündigung möglich ist. Prüfen Sie daher zunächst, ob der Vertrag eine Kündigungsmöglichkeit vorsieht.
- Gesetzliche Vorgaben: Gesetzliche Kündigungsrechte bestehen nur in Ausnahmefällen, etwa bei bestimmten Verbraucherdarlehensverträgen oder wenn gesetzliche Widerrufsrechte greifen.
- Einvernehmliche Beendigung: Am einfachsten ist es, wenn sich alle Beteiligten (Gläubiger, ursprünglicher Schuldner und Sie als Beitretender) einig sind, den Schuldbeitritt zu beenden.
Der Vorgang, mit dem ein Gesamtschuldner aus der gemeinsamen Haftung entlassen wird, ist die Schuldhaftentlassung. Mit dem Schuldbeitritt tritt hingegen ein weiterer Schuldner neben dem ursprünglichen Schuldner in das Schuldverhältnis ein und haftet fortan ebenfalls als Gesamtschuldner.
Nutzen Sie für den Schuldbeitritt unser Muster
Der Schuldbeitritt ist formfrei möglich, sollte jedoch schriftlich dokumentiert werden – insbesondere zur Beweissicherung. Im Folgenden finden Sie ein Beispiel, wie für einen Schuldbeitritt die Formulierung aussehen kann.
Schuldbeitrittserklärung
Ich, [Name, Adresse], erkläre hiermit, der Schuld aus dem Vertrag zwischen [Gläubiger] und [ursprünglicher Schuldner] vom [Datum] beizutreten. Ich hafte fortan als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB.
Ort, Datum, Unterschrift