
FAQ: Schuldübernahme
Bei der privativen Schuldübernahme wechselt der Schuldner. Der Altschuldner wird aus dem Schuldverhältnis entlassen, während der Neuschuldner die Verbindlichkeiten übernimmt.
Hierbei handelt es sich um eine andere Bezeichnung für die privative Schuldübernahme. Mehr zur Definition erfahren Sie hier.
Sie wird entweder zwischen dem Gläubiger und dem Neuschuldner vereinbart oder zwischen Alt- und Neuschuldner. In letzterem Fall muss der Gläubiger zwingend zustimmen.
Es gibt keine feste vorgeschriebene Form. Dennoch ist eine schriftliche Vereinbarung ratsam. Wie diese aussehen kann, zeigt unser Muster, welches Sie an dieser Stelle finden.
Inhalt:
Wie wird die Schuldübernahme im BGB definiert?

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie eine Änderung in einem Schuldverhältnis erreicht werden kann. Eine davon ist die sogenannte Schuldübernahme. Die grundsätzliche Definition ist dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu entnehmen.
Wir finden zur Schuldübernahme in § 414 BGB die folgenden Informationen:
Eine Schuld kann von einem Dritten durch Vertrag mit dem Gläubiger in der Weise übernommen werden, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
Wir brechen es einfach herunter:
- Ausgangslage: Es besteht ein Schuldverhältnis zwischen einem Schuldner und einem Gläubiger.
- Eine dritte Person erklärt sich nun dazu bereit, anstelle des ursprünglichen Schuldners in das Schuldverhältnis einzutreten. Er wird als Neuschuldner bezeichnet.
- Der ursprüngliche Schuldner tritt aus dem Schuldverhältnis aus und hat diesbezüglich keinerlei Verpflichtungen mehr.
- Der Neuschuldner haftet nun für die Schulden. Sollte er nicht zahlen, kann der Gläubiger beispielsweise eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme durchführen.
Was ist der Unterschied zwischen einer Vertragsübernahme und einer Schuldübernahme? Während bei Letzterer nur die Schuld übertragen wird, kommt es bei der Vertragsübernahme zum Eintritt der dritten Person in einen Vertrag. Sie übernimmt alle damit einhergehenden vertraglichen Pflichten.
Welche Arten der Schuldübernahme gibt es?
Es werden zwei Arten unterschieden:
- Befreiende bzw. privative Schuldübernahme: Das BGB definiert diese Form in § 414, den wir bereits weiter oben genauer erklärt haben. Eine dritte Person ersetzt den alten Schuldner, der komplett von seiner Schuld und allen Verpflichtungen befreit wird.
- Kumulative Schuldübernahme: Diese Art wird auch Schuldbeitritt genannt. Hier kommt es nicht zu einem Wechsel des Schuldners. Vielmehr tritt die dritte Person als zusätzlicher Schuldner in das Schuldverhältnis ein.
Es gilt also: Der ursprüngliche Schuldner bleibt Teil des Schuldverhältnisses, wenn es zum Schuldbeitritt kommt. Die Schuldübernahme sieht demgegenüber vor, dass der ursprüngliche Schuldner aus dem Verhältnis entlassen wird.
Die Schuldübernahme bewirkt im Innenverhältnis, dass der Neuschuldner die betreffende Schuld übernimmt. Für das Außenverhältnis bedeutet dies, dass der Gläubiger einen neuen Schuldner hat.
Ist eine Schenkung mit Schuldübernahme möglich?

Im Rahmen einer Schenkung werden Vermögenswerte unentgeltlich übertragen. In diesem Zusammenhang ist es beispielsweise auch möglich, dass eine Immobilie, die noch nicht vollständig abbezahlt ist, verschenkt wird.
Hierbei handelt es sich um eine Schenkung mit Schuldübernahme. Der Beschenkte wird damit neuer Schuldner beim Darlehensgeber. Mit dem Vorgehen müssen jedoch alle Beteiligten – auch die betreffende Bank – einverstanden sein.
Wichtig ist vor diesem Hintergrund, dass es sich hierbei um eine sogenannte gemischte Schenkung handelt. Kommt es zur Schuldübernahme, fällt Schenkungssteuer an. Deren Höhe wird anhand der Differenz zwischen dem Wert des Objektes und der Gegenleistung des Beschenkten, in unserem Fall die Darlehensschulden, ermittelt.
Wer die Schenkungssteuer sparen möchte, muss dementsprechend eine Schenkung ohne Schuldübernahme anstreben.
Wie kann die Übernahme durchgeführt werden?
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie die Schuldübernahme erfolgen kann:
- Vertrag zwischen Gläubiger und dritter Person: Hierbei vereinbaren der Gläubiger und die dritte Person, dass Letztere als neuer Schuldner in das Schuldverhältnis eintritt.
- Vertrag zwischen Alt- und Neuschuldner: Laut § 415 BGB ist es auch möglich, dass der ursprüngliche sowie der neue Schuldner einen entsprechenden Vertrag abschließen. Für die Schuldübernahme ist die Zustimmung durch den Gläubiger jedoch zwingend nötig.
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Der Vertrag über die Schuldübernahme sollte stets von einem entsprechenden Experten aufgesetzt werden.
So können Sie sichergehen, dass Sie ein rechtsgültiges Dokument unterzeichnen. Grundsätzlich sollten unter anderem die folgenden Informationen enthalten sein:
- Name und Anschrift des Gläubigers
- Name und Anschrift des Neuschuldners
- Name und Anschrift des alten Schuldners
- Höhe der betreffenden Forderung und nähere Beschreibung
- Vereinbarung darüber, dass der Neuschuldner die Schuld des alten Schuldners übernimmt
Wie kann ein solcher Vertrag über eine Schuldübernahme aussehen? Unser Muster zeigt Ihnen, wie das Dokument aufgebaut sein kann. Übernehmen Sie dieses jedoch nicht ungeprüft. Wir übernehmen keine Haftung für Rechtsgültigkeit.
Wir zeigen Ihnen hier ein Beispiel für einen Schuldübernahmevertrag zwischen Neuschuldner und Gläubiger, da dies in der Regel die übliche Vorgehensweise darstellt.
Schuldübernahmevertrag
zwischen
[Vor- und Nachname des Neuschuldners]
[Adresse]
(nachfolgend „Neuschuldner“ genannt)
und
[Vor- und Nachname des Gläubigers]
[Adresse]
(nachfolgend „Gläubiger“ genannt)
Der Altschuldner [Vor- und Nachname des Altschuldners], wohnhaft in [Adresse des Altschuldners], schuldet dem Gläubiger folgende Leistung:
[Beschreibung und Höhe]
Hiermit erklärt sich der Neuschuldner bereit, die Schuld des Altschuldners zu übernehmen. Der Altschuldner wird hierdurch aus dem Schuldverhältnis entlassen.
[Ort, Datum]
[Unterschriften]
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