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Inkongruente Deckung: Ein Anfechtungsgrund bei der Insolvenz

Die inkongruente Deckung liegt vor, wenn ein Gläubiger etwas erhält, auf das er keinen Anspruch hat.
Die inkongruente Deckung liegt vor, wenn ein Gläubiger etwas erhält, auf das er keinen Anspruch hat.

FAQ: Inkongruente Deckung im Insolvenzrecht

Wann liegt eine inkongruente Deckung vor?

Laut § 131 Insolvenzordnung (InsO) liegt eine inkongruente Deckung vor, wenn ein Gläubiger durch eine Rechtshandlung etwas erhalten hat, was ihm nicht, nicht in der Art oder nicht zu dem Zeitpunkt zustand. Mehr zur Definition erfahren Sie hier.

Wann ist die inkongruente Deckung anfechtbar?

Sie ist anfechtbar, wenn die Rechtshandlung im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag erfolgte. Erfolgte sie früher, müssen für die inkongruente Deckung weitere Voraussetzungen vorliegen, die wir an dieser Stelle aufführen.

Welche Folgen hat die Insolvenzanfechtung wegen inkongruenter Deckung?

Ist die Anfechtung erfolgreich, muss der Gläubiger die erhaltene Sicherung oder Befriedigung zurückgewähren.

Hintergrund: Die Bedeutung der Insolvenzanfechtung

Eine inkongruente Deckung liegt zum Beispiel vor, wenn ein Schuldner eine verjährte Forderung begleicht.
Eine inkongruente Deckung liegt zum Beispiel vor, wenn ein Schuldner eine verjährte Forderung begleicht.

Das Ziel einer Insolvenz besteht laut § 1 der Insolvenzordnung (InsO) darin, dass die Gläubiger des betreffenden Schuldners gemeinschaftlich befriedigt werden sollen.

Ranggleiche Gläubiger erhalten im Rahmen des Insolvenzverfahrens stets die gleiche Insolvenzquote, das ist ein prozentualer Anteil der offenen Forderungssumme. Keiner von ihnen soll einem anderen gegenüber benachteiligt werden.

Sollte es vor oder nach Anmeldung des Insolvenzverfahrens zu einer Bevorteilung bestimmter Gläubiger kommen, kann der Insolvenzverwalter diese Handlungen anfechten. Das ist unter anderem dann möglich, wenn eine inkongruente Deckung gemäß § 131 InsO vorliegt. Worum es sich dabei genau handelt, erklärt wir im folgenden Abschnitt.

Was ist die inkongruente Deckung? Definition gemäß § 131 InsO!

Wann liegt eine inkongruente Deckung laut § 131 InsO vor? Die Voraussetzungen lauten wie folgt:

  1. Der Gläubiger hat eine Sicherung bzw. Befriedigung erhalten, die er nicht beanspruchen durfte. Das ist etwa der Fall, wenn der Schuldner eine Forderung beglichen hat, die bereits verjährt war.
  2. Der Gläubiger durfte die Sicherung oder Befriedigung nicht in der Art beanspruchen. Das bedeutet, dass der Schuldner eine andere als die vereinbarte Leistung erbracht hat – zum Beispiel, wenn er eine Forderung abgetreten hat anstatt sie zu bezahlen.
  3. Der Gläubiger durfte die Sicherung oder Befriedigung nicht zu der Zeit beanspruchen. Dazu kommt es beispielsweise, wenn der Schuldner eine noch nicht fällige Forderung befriedigt hat.

Ganz einfach bedeutet das: Eine Rechtshandlung im Sinne des § 131 InsO ist anfechtbar, wenn ein Gläubiger etwas erhalten hat, was ihm nicht zustand.

Wann ist eine Insolvenzanfechtung nach § 131 InsO möglich?

Existiert eine inkongruente Deckung, ist eine Anfechtung jedoch nur unter gewissen Umständen möglich. Das ist der Fall wenn:

  • die betreffende Rechtshandlung entweder im letzten Monat vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung oder danach erfolgte (§ 131 Abs. 1 Nr. InsO),
  • die betreffende Rechtshandlung im zweiten oder dritten Monat vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung erfolgte und der Schuldner zu diesem Zeitpunkt zahlungsunfähig war (§ 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO) oder
  • die betreffende Rechtshandlung im zweiten oder dritten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung der Insolvenz erfolgte und dem Gläubiger bewusst war, dass diese zu einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger führt (§ 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO).

Insolvenzanfechtung: Die inkongruente Deckung hat wichtige Folgen

Gesetzliche Grundlagen zur inkongruenten Deckung sind in § 131 InsO zu finden.
Gesetzliche Grundlagen zur inkongruenten Deckung sind in § 131 InsO zu finden.

Im Zuge des Insolvenzverfahrens soll kein Gläubiger bevorteilt werden. Würde einer von ihnen bereits vor dem Verfahren oder nach der Antragstellung eine unrechtmäßige Zahlung erhalten, dann würde diese Summe nicht der Insolvenzmasse zufließen.

Das führt wiederum dazu, dass weniger Geld an die Insolvenzgläubiger verteilt werden kann. Sie würden also durch diese Handlung benachteiligt werden.

Aus diesem Grund kann der Insolvenzverwalter die inkongruente Deckung anfechten. Das hat zur Folge, dass der Gläubiger die betreffende Summe gemäß § 143 Abs. 1 InsO zurückzahlen muss. Sie wird im Anschluss Teil der Insolvenzmasse.

Kongruente und inkongruente Deckung: Der Unterschied einfach erklärt!

Es gibt neben der inkongruenten Deckung noch einige weitere Anfechtungsgründe. Dazu gehört unter anderem die sogenannte kongruente Deckung.

Worin besteht genau der Unterschied? Die kongruente und inkongruente Deckung können folgendermaßen voneinander abgegrenzt werden:

Inkongruente DeckungDer Gläubiger erhielt etwas, das ihm gar nicht, nicht in der Art oder nicht zu dem betreffenden Zeitpunkt zustand.
Kongruente DeckungHier hat der Gläubiger etwas erhalten, auf das er einen Anspruch hatte. Die entsprechende Rechtshandlung ist jedoch anfechtbar, wenn der Schuldner zu dem betreffenden Zeitpunkt zahlungsunfähig war und der Gläubiger von diesem Umstand wusste. Gleiches gilt, wenn die Handlung nach dem Eröffnungsantrag erfolgte und der Gläubiger entweder wusste, dass der Schuldner zahlungsunfähig war bzw. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hatte.

Ist laut § 131 InsO eine Zwangsvollstreckung anfechtbar?

Inkongruente Deckung bei einer Zwangsvollstreckung? Der BGH hat dies bejaht.
Inkongruente Deckung bei einer Zwangsvollstreckung? Der BGH hat dies bejaht.

Kommt ein Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, können Gläubiger einen vollstreckbaren Titel erwirken und mit diesem dann eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme – zum Beispiel eine Lohn- oder Kontopfändung – durchführen lassen.

Wie verhält es sich nun, wenn ein Gläubiger durch eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung Geld vom Schuldner erhalten hat und Letzterer kurze Zeit später einen Insolvenzantrag stellt? Handelt es sich auch hierbei um eine inkongruente Deckung?

Grundsätzlich gilt laut § 141 InsO, dass ein vollstreckbarer Titel bzw. eine Zwangsvollstreckung nicht dazu führen, dass eine Anfechtung ausgeschlossen wird.

Zusätzlich hat der Bundesgerichtshof mehrfach geurteilt, dass eine Befriedigung des Gläubigers, die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung erfolgte, unter den Voraussetzungen des § 131 InsO inkongruent ist (BGH, Urteil vom 23.03.2006, Az.: IX ZR 116/03).

Auch, wenn ein Schuldner eine Zahlung tätigt, um eine drohende Zwangsvollstreckung abzuwenden, dann handelt es sich hierbei um eine inkongruente Deckung (BGH, Urteil vom 20.01.2011, Az.: IX ZR 8/10).

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nach dem Studium an der Universität Bremen absolvierte Sascha Münch sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 wurde er zum Notar bestellt (seit 2021 Notar a. D.). Auf schuldenanalyse-kostenlos.de befasst er sich u. a. mit den Bereichen Pfändung und Privatnsolvenz.

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