
FAQ: Abtretungsverbot
Das heißt, die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar) ist vertraglich oder gesetzlich ausgeschlossen. Mehr dazu in diesem Abschnitt.
Ein vertragliches Verbot gilt als eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Schuldner und Gläubiger. Ein gesetzliches Verbot ist hingegen gesetzlich geregelt und schließt aus, dass „höchstpersönliche Forderungen“ an einen Zessionar übergehen. Beispiele finden Sie hier.
Das kann der Fall sein, falls das Abtretungsverbot gegen ein Gesetz verstößt und unzulässig ist. Auch wenn eine Abtretung laut Gesetz wirksam ist, obwohl eigentlich ein Verbot besteht, kann das dieses Verbot im Umkehrschluss unwirksam machen.
Nein, eine Abtretung ist durch das Verbot unwirksam. Sie kann aber trotzdem nach einer Abtretungsanzeige gemäß § 409 Abs. 1 S. 1 des BGB gültig sein. Dann dürfen Schuldner entscheiden, an wen sie auszahlen – den Gläubiger oder den vermeintlichen Zessionar (Scheingläubiger).
Inhalt:
Weitere Hintergrundinformationen rund um die Abtretung:
Was ist das Abtretungsverbot im BGB? – Definition & Bedeutung

Ein Abtretungsverbot – auch „Zessionsverbot“ genannt – kann entweder dem Gesetz selbst oder einer vertraglichen Vereinbarung zugrunde liegen. Rechtsgrundlage ist in beiden Fällen § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Darin heißt es:
„Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist.“
- Gesetzliche Abtretungsverbote: Dieses Abtretungsverbot bezieht sich auf alle Abtretungen, bei denen sich der Inhalt der abzutretenden Forderungen ändern müsste, damit sie von einem Gläubiger an einen neuen abgetreten werden können.
- Ist eine Forderung zweckgebunden, kann sie Falle einer Abtretung ihren Zweck nicht länger erfüllen. Dazu gehören sogenannte Strohmanngeschäfte.
Kaufen Sie bspw. im Namen eines Bekannten eine Eigentumswohnung, können Sie sich von dieser Schuld wieder befreien lassen. Der Bekannte zahlt ihnen dann den Kaufpreis zurück.
Übertragen lässt sich der Anspruch auf diese Schuldbefreiung aber nicht auf Dritte, weil der Zweck – die Rückzahlung des Geldes vom eigentlichen an den vermeintlichen Käufer – nicht länger gegeben ist.
- Auch falls höchstpersönliche Ansprüche an Forderungen bestehen, kann eine Abtretung durch das gesetzliche Abtretungsverbot untersagt sein.
Das ist z. B. bei Urlaubsansprüchen von Arbeitnehmern oder Unterhaltsansprüchen durch Kinder bzw. Ehegatten der Fall.
Ein solcher Anspruch lässt sich nicht auf eine andere Person übertragen, weil die damit verbundene Leistung nur für den ursprünglichen Anspruchsberechtigten bestimmt ist.
- Vertragliche Abtretungsverbote: Diese Art von Verbot beschränkt sich auf Vereinbarungen zwischen Gläubiger und Schuldner, die eine Abtretung von Forderungen untersagen.
- Ein Beispiel für ein vertragliches Abtretungsverbot kann eine Klausel im Arbeitsvertrag sein. Schließt dieser bspw. eine Gehaltsabtretung aus, ist sie nur in Ihrem Fall unzulässig.
- Es war nur bis Oktober 2021 rechtens, Lohnabtretungen mit seinem Arbeitgeber in den AGB auszuschließen. Seitdem verbietet § 308 Nr. 9a des BGB diese Möglichkeit.
Wichtig: In welchem Zusammenhang stehen „stilles Factoring“ und ein Abtretungsverbot? Unter stillem Factoring ist zu verstehen, dass eine Forderung zwar abgetreten (bspw. verkauft) wird, aber der an der Abtretung beteiligte Kreditor (Gläubiger) den Debitor (Schuldner) nicht darüber informiert. Nach dem Verkauf kann der Gläubiger das vom Kunden weiterhin an ihn gezahlte Geld problemlos an einen Factor (in der Regel ein Factoring-Unternehmen) übertragen.
So lassen sich Forderungen abtreten, obwohl eigentlich ein Verbot diesbezüglich besteht.
Abtretungsverbot nach § 399 des BGB – Beispiele

Abtretungsverbote sind vielfältig und können in unterschiedlichen Kontexten Anwendung finden.
Die nachfolgende Tabelle vergleicht einmal einige Anwendungsbeispiele. Dabei stellt sie jeweils heraus, welche Ziele das Verbot genau verfolgt und inwiefern es wirksam oder unwirksam ist:
| Praxisbeispiel | Hintergrund des Verbots | Wirksam oder nicht? |
|---|---|---|
| Abtretungsverbot in einem Arbeitsvertrag | Arbeitgeber möchten die Lohnabtretung ihrer Arbeitnehmer an Dritte (z. B. einen Gläubiger) unterbinden. | ❌ seit Oktober 2021 unwirksam (§ 308 Nr. 9a des BGB) |
| Abtretungsverbot in einem Mietvertrag | Mieter dürfen ihre Ansprüche aus dem Mietvertrag nicht an Dritte abtreten (z. B. ein Inkassobüro). | 🟠 in bestimmten Fällen unwirksam (unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 des BGB) |
| Abtretungsverbot in den AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen) | Das Verbot soll Forderungsverkäufe an Dienst- oder Rechtsdienstleister (z. B. bei Mobilfunkverträgen) verhindern. | 🟠 in bestimmten Fällen unwirksam (unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 des BGB) |
| Abtretungsverbot bei einem Darlehen | Darlehensnehmer dürfen Rückzahlungsansprüche nicht an Dritte abgeben, damit diese kein Geld vom Kreditgeber fordern können. | ✅ im Regelfall wirksam (sofern die Abtretung individuell vereinbart wurde und ohne inhaltliche Änderungen möglich ist, § 399 des BGB) |
| Abtretungsverbot bei einer Versicherung | Versicherungsnehmer dürfen ihre Ansprüche nicht ohne Zustimmung des Versicherers an Dritte außerhalb des Versicherungsverhältnisses übertragen. | ✅ im Regelfall wirksam (§ 399 des BGB) 🟠 evtl. unwirksam bei gesetzlichem Forderungsübergang (§ 86 des VVG) |
Wichtig: Kann ein Abtretungsverbot im Arbeitsvertrag eine Pfändung ausschließen oder ist sie dennoch möglich? Grundsätzlich sind alle in § 850a der Zivilprozessordnung aufgeführten Bezüge unpfändbar (bspw. die Hälfte des Überstundenlohns, Urlaubsgeld etc.).
Nach § 400 des BGB können zudem all die Forderungen nicht abgetreten werden, die unpfändbar sind. § 851 Abs. 1 der ZPO besagt gleichzeitig, dass eine Forderung nur pfändbar sein kann, insofern sie sich auch übertragen lässt. Außerdem dürfen keine gesonderten Richtlinien gelten, die davon abweichen. § 851 Abs. 2 klammert wiederum nach § 399 des BGB verbotene Abtretungen von der Unpfändbarkeit aus, insoweit sie sich pfänden lassen.
Eine Pfändung einer Forderung ist also theoretisch in Ausnahmefällen möglich, obwohl diese eigentlich aufgrund eines Abtretungsverbots nicht an einen Zessionar übertragen werden kann.