
FAQ: Abtretungsanzeige
Um die Abtretung einer Forderung (d. h. auf diese zu verzichten und sie an jemand anderen zu übertragen) gemäß § 46 Abs. 1 der AO dem Schuldner oder dem Finanzamt zu melden, muss eine Abtretungsanzeige eingereicht werden. Dabei handelt es sich um ein formelles Schreiben, das sich händisch oder online ausfüllen lässt. Mehr dazu hier.
Grundsätzlich tritt damit ein Gläubiger seine Forderung gegenüber einem Schuldner an einen neuen Gläubiger ab. Wurden Sie als Schuldner davon informiert, müssen Sie geschuldetes Geld fortan an letzteren auszahlen.
Eine Abtretungsanzeige verliert ihre Wirksamkeit, wenn ein gesetzliches Abtretungsverbot nach § 399 des BGB besteht. Dieses kann z. B. auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner beruhen. Auch falls sich der Inhalt einer Forderung durch eine Abtretung ändern würde, ist sie in der Regel unzulässig.
Inhalt:
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Abtretungsanzeige – Definition & Bedeutung

Mit einer Abtretungsanzeige kann Ihr Gläubiger (Zedent) Sie darüber in Kenntnis setzen, dass er seine Forderung Ihnen gegenüber an einen neuen (Zessionar) abtritt. Es ist auch möglich, dass Ihr neuer Gläubiger Sie mit seiner Abtretungsurkunde darüber informiert.
- Das bedeutet, Gläubiger Nr. 1 gibt die ausstehende Forderung gemäß § 398 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zwar weiter, sie wird aber dadurch nicht aufgehoben. Sie müssen sie also weiterhin begleichen.
- Der Unterschied besteht darin, dass Ihr Geld nun an den Zessionar geht und nicht mehr an den Zedenten.
Was können Sie aber tun, falls die Abtretungsanzeige sich als unwirksam herausstellt und damit auch der Gläubigerwechsel ausbleibt? Wenn Ihr ursprünglicher Gläubiger dann weiterhin auf sein Geld besteht, obwohl Sie es z. B. bereits an den neuen ausgezahlt haben, sichert Sie § 409 des BGB gesetzlich ab. In Abs. 1 heißt es:
„Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner vorlegt.“
Schuldner können in diesem Fall also trotzdem von der Wirksamkeit der Abtretung (Zession) ausgehen. Und das, obwohl diese normalerweise unwirksam wäre, weil ja die Abtretungsanzeige nicht erfolgt.
Für Sie bedeutet das:

- Überweisen Sie dem Zessionar das Geld, begleichen Sie damit die Forderung. Obwohl der Zedent der eigentliche Gläubiger bleibt, darf dieser dann nicht noch einmal den gleichen Betrag von Ihnen einfordern. Sie dürfen also nicht doppelt belastet werden.
- Möchte der Zedent sein Geld trotzdem erhalten, muss er sich an den vermeintlichen Zessionar wenden. Ohne Gläubigerwechsel hat sich dieser schließlich ungerechtfertigt durch Ihre Zahlung bereichert und muss diese nach § 816 Abs. 2 des BGB an den Zedenten abtreten.
- Übernimmt nicht nur der Zessionar die Geldforderung des Zedenten gegen Sie, sondern Sie selbst haben gegenüber dem Zessionar noch eine offene Forderung, können Sie beide Forderungen miteinander verrechnen. Schulden Sie Gläubiger Nr. 2 bspw. 300 Euro und er Ihnen 200 Euro, müssen Sie nach der Aufrechnung nur noch 100 Euro an Ihn auszahlen. Sind beide Geldforderungen gleich hoch (z. B. jeweils 500 Euro), heben sie sich stattdessen gegenseitig auf. Das bedeutet, Sie müssen dann weder Geld an den Zessionar noch den Zedenten zahlen.
Wichtig: Was unterscheidet eine Abtretungsanzeige von einer Verpfändungsanzeige? Auch wenn beide Varianten im gleichen Anzeigeformular als Ankreuzmöglichkeiten auftauchen, unterscheiden sie sich in einigen zentralen Punkten voneinander.
- Damit die Verpfändung von Forderungen gegenüber dem Schuldner wirksam wird, muss dieser gemäß § 1280 des BGB erst darüber in Kenntnis gesetzt werden. Abtretungen können hingegen auch wirksam sein, obwohl Zedent und Zessionar diese nicht angezeigt haben. Diese Form der Abtretung wird als stille Zession bezeichnet.
- Bei einer Verpfändung bleibt der ursprüngliche Gläubiger zudem weiterhin der Inhaber der Forderung gegen den Schuldner, obwohl diese als Sicherung an einen Dritten (z. B. das Finanzamt oder eine Bank) abgegeben wird. Der neue Forderungsinhaber – auch Pfandgläubiger genannt – darf das Geld dann nur verwerten, wenn der Schuldner seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.
Welche Voraussetzungen muss eine Abtretungsanzeige erfüllen?

Damit eine Abtretungserklärung für das Finanzamt, den Schuldner etc. wirksam ist, muss sie einige wichtige Voraussetzungen erfüllen. Zu diesen gehören nach § 46 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) unter anderem die folgenden:
- Zedent und Zessionar müssen namentlich genannt werden. Auch deren Anschrift gehört in die für das Finanzamt bestimmte Abtretungsanzeige (bspw. zur Steuererstattung des vorhergehenden Kalenderjahres).
- Die Art und Höhe der abzutretenden Forderung muss aufgeführt sein. Für die Forderungshöhe ist außerdem wichtig zu differenzieren, ob der gesamte Betrag abgetreten wird oder bspw. nur eine Teilsumme.
- Das Datum der Abtretung darf nicht fehlen, damit der Zeitpunkt klar definiert ist.
- Beide Parteien müssen unterschreiben.
Wichtig: Muss bei der Abtretungsanzeige (bspw. beim Finanzamt) immer der Grund der Abtretung angegeben werden? Ja, besonders wenn Gläubiger gegenüber des Finanzamts anzeigen müssen, dass eine Forderung übertragen wird, sind sie verpflichtet, das konkret zu begründen. Mündliche Anzeigen sind ebenfalls unzulässig – sie müssen in jedem Fall schriftlich erfolgen. Betreffen kann das etwaige Steuererstattungen, z. B. bei der Gewerbe- oder Umsatzsteuer.
Was aber gehört in eine für den Schuldner oder das Finanzamt bestimmte Abtretungsanzeige? Folgendes Muster-Formular gibt Ihnen eine erste Orientierungshilfe, wie ein solches Schreiben aussehen kann:
Hier herunterladen!
Abtretende Person (Zedent): [Name, Anschrift]
Empfänger der abzutretenden Forderung (Zessionar): [Name, Anschrift]
Der Zedent tritt die folgende Forderung an den Zessionar ab:
[genaue Benennung der abzutretenden Forderung]
Umfang der Abtretung:
☐ in voller Höhe: … €
☐ anteilig in Höhe von … €
Grund der Abtretung:
[knappe Schilderung der Beweggründe]
Ort, Datum
Unterschrift des Zedenten
Ort, Datum
Unterschrift des Zessionars
Wichtig: Das Muster dürfen Zedent und Zessionar aber nur nutzen, um Schuldner zu informieren. Beim Finanzamt können sie es nicht einreichen, weil gemäß § 46 Abs. 3 der AO ein „amtlich vorgeschriebener Vordruck“ erforderlich ist (d. h. ein Dokument zum Ausfüllen). Damit lässt sich die Abtretungsanzeige für das Finanzamt auch online ausfüllen. Das dazugehörige Formular finden Sie ggf. online auf der Website des zuständigen Finanzamts.