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Schuldnerverzug, § 286 BGB: Voraussetzungen & Rechtsfolgen

Wann liegt ein Schuldnerverzug vor?
Wann liegt ein Schuldnerverzug vor?

FAQ: Verzug des Schuldners

Wann tritt der Schuldnerverzug ein?

Laut § 286 Abs. 1 S. 1 BGB tritt Verzug ein, wenn der Schuldner trotz Mahnung des Gläubigers, „die nach Fälligkeit erfolgt“, immer noch nicht leistet und beispielsweise die geschuldete Geldforderung nicht bezahlt. An dieser Stelle erklären wir ausführlicher, unter welchen Voraussetzungen Verzug eintritt.

In welchen Fällen ist für den Schuldnerverzug keine Mahnung erforderlich?

Der Schuldner gerät ohne Mahnung in Verzug, wenn er und der Gläubiger vertraglich einen konkreten Leistungszeitpunkt nach dem Kalender vereinbart haben, wie das beispielsweise bei Mietverträgen für die Mietzahlung üblich ist. Weitere Fälle, in den laut § 286 Abs. 2 BGB Verzug ohne Mahnung eintritt, stellen wir hier näher vor.

Was passiert bei Schuldnerverzug?

Zunächst einmal bleibt der Schuldner weiterhin verpflichtet, seine Leistung zu erbringen. Außerdem muss er dem Gläubiger unter Umständen Schadensersatz wegen Verzug leisten, beispielsweise in Form von Mahngebühren. Darüber hinaus darf der Gläubiger Verzugszinsen verlangen.

Verzug laut BGB: Voraussetzungen

Ohne Fälligkeit tritt kein Verzug ein. Es stellt sich die Frage, wann der Gläubiger die Leistung verlangen kann.
Ohne Fälligkeit tritt kein Verzug ein. Es stellt sich die Frage, wann der Gläubiger die Leistung verlangen kann.

Schuldnerverzug tritt laut § 286 BGB unter folgenden Bedingungen ein:

  1. Fälligkeit der geschuldeten Leistung: Fälligkeit ist der Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Sie tritt gewöhnlich sofort ein, wenn die Vertragspartner nichts anderes vereinbaren.
  2. Mahnung des Gläubigers nach Eintritt der Fälligkeit: Der Gläubiger muss den Schuldner in Verzug setzen, indem er ihn ausdrücklich und dringlich zur Leistung bzw. Zahlung auffordert. Dafür genügt übrigens eine einzige Mahnung. Eine zweite und dritte Mahnung sind nicht erforderlich.
  3. Weiterhin keine Leistung des Schuldners: Er bezahlt zum Beispiel trotz Mahnung die Rechnung immer noch nicht.
  4. Verschulden des Schuldners: Schuldnerverzug tritt laut § 286 Abs. 4 BGB nicht ein, „solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.“ Das zu beweisen, ist allerdings Sache des Schuldners. Er muss im Streitfall darlegen und nachweisen, dass er die Verzögerung weder fahrlässig noch vorsätzlich verursacht hat und dass sie beispielsweise auf höherer Gewalt oder anderen nicht von ihm zu vertretenden Umständen beruht.

Schuldnerverzug auch ohne Mahnung möglich

Wann tritt Verzug ein? § 286 BGB benennt einige Fälle, in denen es dafür keiner Mahnung bedarf.
Wann tritt Verzug ein? § 286 BGB benennt einige Fälle, in denen es dafür keiner Mahnung bedarf.

In § 286 Abs. 2 BGB benennt der Gesetzgeber vier Fälle, in denen der Schuldner in Verzug gerät, ohne dass der Gläubiger ihn vorher mahnen muss:

  • Für die Leistung ist eine Zeit nach dem Kalender bestimmt – entweder vertraglich (wie es bei Mietverträgen üblich ist) oder per Gesetz oder Urteil. Es genügt nicht, wenn der Gläubiger zum Beispiel auf der Rechnung oder einem Lieferschein einseitig einen Termin festlegt.
  • Schuldnerverzug tritt ohne Mahnung ein, wenn der Leistung ein reales Ereignis vorangehen muss, zum Beispiel eine Lieferung, der Zugang einer Rechnung oder ähnliches. Außerdem muss eine angemessene Frist zwischen diesem Ereignis und der Leistung vertraglich oder gesetzlich festgelegt worden sein, sodass sich der Leistungszeitraum nach dem Kalender berechnen lässt, zum Beispiel indem die Vertragsparteien eine Bezahlung zwei Wochen nach Lieferung vereinbaren.
  • Der Schuldner verweigert die Leistung ernsthaft und endgültig, beispielsweise indem er dem Gläubiger zu verstehen gibt, er müsse ihn erst auf Zahlung verklagen, freiwillig werde er keinen einzigen Cent zahlen.
  • Der sofortige Eintritt des Verzugs ist „aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen“ gerechtfertigt, etwa wenn ein Handwerker einen Schaden sofort reparieren soll, um zu verhindern, dass sich der Schaden noch ausweitet.

Der Schuldner einer Geldforderung gerät laut § 286 Abs. 3 BGB spätestens in Schuldnerverzug, …

„… wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.“

Schuldnerverzug: Welche Rechtsfolgen sind damit verbunden?

Schadensersatz bei Verzug: Der Gläubiger kann insbesondere Mahnkosten verlangen.
Schadensersatz bei Verzug: Der Gläubiger kann insbesondere Mahnkosten verlangen.

Zunächst einmal bleibt die Leistungspflicht des Schuldners weiterhin bestehen. Im Falle einer Geldforderung muss er diese also immer noch bezahlen. Doch dabei bleibt es nicht:

  • Der Schuldner muss bei Verzug Schadensersatz leisten und dem Gläubiger den Verzögerungsschaden ersetzen. Hierzu zählen auch die Ausgaben, die dem Gläubiger bei dem Versuch entstehen, seine Forderung einzutreiben, insbesondere die Mahngebühren ab der zweiten Mahnung. Die erste Mahnung darf der Gläubiger dem Schuldner nicht in Rechnung stellen, weil sie den Schuldnerverzug erst auslöst.
  • Handelt es sich um eine Geldforderung, darf der Gläubiger dafür Verzugszinsen nach § 288 BGB berechnen – und zwar in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr, wenn der Schuldner ein Verbraucher ist, und in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr, wenn kein Verbraucher beteiligt ist.

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