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Verzugszinsen und ihre Berechnung: So funktioniert sie

Wie berechnet man die Verzugszinsen?
Wie berechnet man die Verzugszinsen?

FAQ: Verzugszinsen, § 288 BGB

Was bedeutet Schuldnerverzug?

Schuldnerverzug bedeutet, dass der Schuldner trotz Fälligkeit der Forderung und Mahnung des Gläubigers nicht zahlt.

Was passiert, wenn der Schuldner mit seiner Zahlung in Verzug ist?

Bei Schuldnerverzug darf der Gläubiger Mahngebühren, Verzugszinsen und Schadensersatz verlangen.

Wie kann ich Verzugszinsen berechnen?

Die Formel für jährliche Verzugszinsen lautet: Basiszinssatz + fünf bzw. neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Wie Sie genau vorgehen, lesen Sie hier.

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So funktioniert die Berechnung von Verzugszinsen

Es gilt ein gesetzlicher Verzugszins. Der Gläubiger darf keine Zinsen in beliebiger Höhe verlangen.
Es gilt ein gesetzlicher Verzugszins. Der Gläubiger darf keine Zinsen in beliebiger Höhe verlangen.

Wenn der Schuldner mit der Bezahlung einer fälligen Geldforderung in Verzug gerät, so ist die Geldschuld laut § 288 I BGB zu verzinsen. Das gilt unabhängig davon, ob und in welcher Höhe dem Gläubiger ein Verzugsschaden entstanden ist.

Gesetzliche Verzugszinsen sind der Höhe nach begrenzt, sodass der Gläubiger die Zinsen nicht unbegrenzt in die Höhe treiben kann.

Die Berechnung funktioniert wie folgt:

Verzugszins = Basiszinssatz + zusätzlicher Geldbetrag (5 bzw. 9 Prozentpunkte)

  1. Der Basiszinssatz bildet die Grundlage dieser Berechnung. Er wird jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli von der Deutschen Bundesbank ermittelt und öffentlich bekanntgemacht. Er beträgt aktuell 3,62 % (Stand: 1. Januar 2024).
  2. Zu diesem Basiszinssatz wird ein weiterer Betrag hinzu addiert – und zwar fünf Prozentpunkte, wenn der Schuldner ein Verbraucher ist bzw. neun Prozentpunkte, wenn der Schuldner ein Unternehmer, Selbstständiger oder Freiberufler ist.

Mithilfe der obigen Formel lässt sich nur die Höhe der jährlichen Verzugszinsen berechnen. Weil sich der Schuldner aber in den seltensten Fällen genau ein Jahr in Verzug befindet, müssen Sie in einem zweiten Schritt, die Zinsen für den Zeitraum berechnen, in welchem sich der Schuldner tatsächlich in Verzug befand.

Beispiel für eine Verzugszinsberechnung

Sie benötigen zuerst den Basiszinssatz, um die Verzugszinsen berechnen zu können.
Sie benötigen zuerst den Basiszinssatz, um die Verzugszinsen berechnen zu können.

Gehen wir beispielsweise davon aus, dass der Schuldner ein Verbraucher ist. Das bedeutet, er hat ein Rechtsgeschäft aus privaten Zwecken abgeschlossen, beispielsweise einen Darlehens- oder Kaufvertrag.

Aufgrund dieses Geschäfts schuldet er seinem Gläubiger 2.000 € und befindet sich mit der Bezahlung seit 30 Tagen in Verzug.

In einem ersten Schritt ermitteln wir den Verzugszinssatz mithilfe der obigen Formel:

Verzugszins = Basiszinssatz + zusätzlicher Geldbetrag (5 bzw. 9 Prozentpunkte)

Er beträgt:

  • für Verbraucher: 8,62 % (Basiszinssatz in Höhe von 3,62 % + 5 %)
  • für Unternehmer: 12,62 % (Basiszinssatz in Höhe von 3,62 % + 9 %)

Im zweiten Schritt berechnen wir den jährlichen Verzugszins. Dabei handelt es sich um eine simple Dreisatz-Prozentrechnung:

2000 € x 8,62 % / 100 = 172,40 €

Im dritten Schritt ermitteln wir die tatsächlich anfallenden Verzugszinsen für den Zeitraum, in dem sich der Schuldner in Verzug befand – in unserem Beispiel also für 30 Tage:

geschuldeter Verzugszins = jährliche Verzugszinsen / 365 Tage x Anzahl der Verzugstage

 Demnach muss der Schuldner Zinsen in Höhe von 14,17 € bezahlen (172,40 € / 365 Tage x 30 Tage)

Wie hoch sind die Verzugszinsen aktuell beim Finanzamt?

Der Verzugszins für Steuerschulden beträgt aktuell 1,8 % pro Jahr.
Der Verzugszins für Steuerschulden beträgt aktuell 1,8 % pro Jahr.

§ 288 BGB gilt für Verzugszinsen, die für eine privatrechtliche Geldschuld anfallen, nicht aber für die Verzinsung von Steuerschulden.

Lange Zeit verlangten die Finanzämter für jeden Monat 0,5 %, also jährlich 6 %. Diese hohen Zinsen erklärte das Bundesverfassungsgericht allerdings verfassungswidrig und forderte den Gesetzgeber auf, einen realistischen Zins festzusetzen (Az. 1 BvR 2237/14).

Inzwischen hat der Gesetzgeber reagiert und den Zinssatz rückwirkend ab dem 1. Januar 2019 für Nachforderungen und Erstattungen auf 1,8 % pro Jahr (bzw. auf 0,15 % pro Monat) gesenkt.

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Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

2013 erhielt Rechtsanwalt Mathias Voigt seine Zulassung. Er absolvierte zuvor ein Jura-Studium in Rostock sowie ein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Mit seiner jahrelangen Erfahrung informiert er für schuldenanalyse-kostenlos.de Verbraucher über Insolvenzverfahren und Co.