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Mahngebühren: Gesetzliche Grundlage und zulässige Höhe

Sind Mahngebühren rechtens?
Sind Mahngebühren rechtens?

FAQ: Mahnkosten

Wann ist eine Mahngebühr zulässig?

Mahngebühren sind zulässig, wenn der Schuldner mit seiner fälligen Zahlung in Verzug gerät und trotz Mahnung seine Schulden nicht bezahlt. Der Gläubiger darf erst ab der zweiten Mahnung Mahngebühren in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten verlangen.

Wie hoch darf eine Mahngebühr bei der ersten Mahnung sein?

Mahngebühren für die erste Mahnung sind gewöhnlich nicht zulässig, weil erst sie den Schuldner in Verzug setzt und ihm aufzeigt, dass er die rechtzeitige Bezahlung versäumt hat. Erst wenn er nach der ersten Mahnung immer noch nicht bezahlt, darf der Gläubiger Mahnkosten als Verzugsschaden geltend machen.

Wann muss ich Mahngebühren nicht bezahlen?

Sie dürfen die für die erste Mahnung geltend gemachten Mahnkosten verweigern. Auch überhöhte Mahngebühren müssen Sie nicht zahlen. An dieser Stelle beantworten wir die Frage ausführlicher.

Müssen Mahngebühren bezahlt werden?

Mahngebühren: § 288 BGB berechtigt den Gläubiger, Mahnkosten als Verzugsschaden geltend zu machen.
Mahngebühren: § 288 BGB berechtigt den Gläubiger, Mahnkosten als Verzugsschaden geltend zu machen.

Gerät ein Schuldner in Zahlungsverzug, darf ihm der Gläubiger Mahngebühren berechnen. Sie gelten als sogenannter Verzugsschaden im Sinne der §§ 280, 286 BGB. Voraussetzung für einen solchen Schuldnerverzug ist, dass der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz ausdrücklicher Mahnung des Gläubigers nicht bezahlt.

Dann muss der Gläubiger weitere Maßnahmen ergreifen, um seine Forderung einzutreiben, und den Schuldner zum Beispiel ein zweites Mal mahnen. Die Kosten, die ihm für das Eintreiben seiner Forderung entstehen – sprich die Mahngebühren ab der zweiten Mahnung – darf er dem Schuldner als Verzugsschaden in Rechnung stellen.

Übrigens: In besonderen gesetzlich definierten Fällen bedarf es keiner Mahnung, damit der Schuldner in Verzug gerät, sodass bereits Mahngebühren für die erste Mahnung zulässig sein können.

Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine Mahnung unter anderem dann entbehrlich, wenn „für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.“ Der Gesetzgeber verlangt dafür allerdings, dass die Vertragsparteien diesen Zeitpunkt vertraglich vereinbart haben oder dass der Termin aus einer gesetzlichen Vorschrift oder einem Urteil hervorgeht. Eine einseitige Festlegung durch den Gläubiger – etwa auf der Rechnung oder einem Lieferschein – reicht dafür also nicht.

Wie hoch dürfen Mahngebühren sein?

Mahngebühren: Wie hoch dürfen die vom Gläubiger geltend gemachten Mahnkosten sein?
Mahngebühren: Wie hoch dürfen die vom Gläubiger geltend gemachten Mahnkosten sein?

Die Höhe der Mahngebühren beschränkt sich immer auf Kosten, die dem Gläubiger durch das Erstellen und den Versand der Mahnung entstehen.

Das heißt, er darf höchstens die Papier-, Druck- und Versandkosten vom Schuldner als Verzugsschaden einfordern. Personal- und Verwaltungskosten gelten jedoch nicht als Verzugsschaden – der Schuldner muss dafür also nicht aufkommen.

Unzulässig sind außerdem laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs pauschale Mahngebühren, beispielsweise in Höhe von 5 €, geschweige denn von 10 €. Der Gläubiger darf diese Kosten nicht als Strafe für den Zahlungsverzug verhängen. Der Schuldner braucht hier lediglich die tatsächlich für die Mahnung angefallenen Gebühren bzw. Kosten zu bezahlen (BGH, Az.: VIII ZR 95/18) und natürlich den eigentlichen Rechnungsbetrag.

Auch das Hanseatische Oberlandesgericht hielt bereits pauschale Mahnungsgebühren eines Versandhändlers für unangemessen und unzulässig (OLG Hamburg, AZ 15 U 14/21) und stellte damit klar, dass diese Pauschalen nicht bezahlt werden müssen. Das Versandkaufhaus hatte seinen Kunden kommentarlos 10 € monatlich als Mahngebühr auf deren Kontoauszug in Rechnung gestellt, obwohl es keine entsprechende Vertragsvereinbarung oder AGB-Klausel gab.

Gut zu wissen: Hält ein Schuldner die Mahnkosten für zu hoch, sollte er dieser Forderung des Gläubigers schriftlich widersprechen und von ihm einen Nachweis der tatsächlich entstandenen Kosten verlangen.

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