
FAQ: Umwandlung eines Kontos in ein P-Konto
Fordern Sie Ihre Bank auf, Ihr bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Mehr erfahren Sie hier.
Ja. Die Bank ist verpflichtet, ein bestehendes Girokonto innerhalb von vier Geschäftstagen nach Antragstellung in ein P-Konto umzuwandeln, auch wenn bereits eine Forderungspfändung vorliegt.
Die Rückumwandlung ist jederzeit möglich. Weil es sich beim P-Konto um eine Zusatzfunktion zum Girokonto handelt, kann diese auch gekündigt werden, sodass Ihr Konto wieder als Girokonto fortgeführt wird.
Die Bank muss Ihrem Umwandlungsverlangen innerhalb von vier Geschäftstagen nachkommen.
Inhalt:
Weiterführende Informationen zum Pfändungsschutzkonto:
Girokonto in P-Konto umwandeln: So funktioniert‘s

Um den Grundfreibetrag vor der Kontopfändung zu schützen, müssen Sie Ihr Girokonto oder Basiskonto in ein P-Konto umwandeln.
Dafür stellen Sie lediglich einen formlosen Umwandlungsantrag bei Ihrer Bank. Das kann schriftlich, persönlich und gegebenenfalls auch per Online-Banking geschehen.
- Nur natürliche Personen (Menschen) können ein P-Konto führen, nicht aber Unternehmen oder Organisationen. Deshalb kann das Geschäftskonto z. B. einer GmbH nicht als Pfändungsschutzkonto geführt werden, wohl aber das Geschäftskonto eines Freiberuflers.
- Jede Person darf nur ein P-Konto besitzen, das als Einzelkonto geführt wird. Deshalb sollten Sie zuerst prüfen, ob Sie bereits ein Pfändungsschutzkonto haben. Wer diesbezüglich falsche Angaben macht, macht sich strafbar. Auch die Bank wird ebenfalls überprüfen, ob Sie bereits ein Pfändungsschutzkonto besitzen.
- Wenn Sie ein Gemeinschaftskonto haben, sollten Sie zuerst ein Einzelkonto eröffnen und dieses in ein P-Konto umwandeln lassen.
- Die Umwandlung muss kostenfrei erfolgen. Für die Kontoführung darf die Bank jedoch Gebühren erheben. Es darf aber nicht teurer werden als vorher.
- Das P-Konto darf nur als Guthabenkonto geführt werden, sodass weder eine Kontoüberziehung noch ein Dispokredit möglich sind. Auch Kreditkarten können Sie dann nicht mehr nutzen, es sei denn, es handelt sich um eine Prepaid-Karte.
Sie können Ihr Girokonto auch dann in ein P-Konto umwandeln, wenn es sich im Minus befindet. Sie sollten die Umwandlung veranlassen, bevor Ihr nächstes Einkommen (Gehalt. Rente oder Sozialleistungen) auf Ihrem Konto eingeht. Denn dann besteht für Ihre Bank ein Aufrechnungs- und Verrechnungsverbot.
Umwandlung in P-Konto bei bestehender Pfändung

Es kann passieren, dass Sie nicht sofort bzw. Direkt von der bevorstehenden Kontopfändung erfahren, weil Ihnen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss etwas später zugestellt wird als der Bank.
Es ist aber möglich, dass Sie Ihr Konto in ein P-Konto umwandeln trotz dieser Pfändung. Damit der Schutz auf dem P-Konto auch wirkt, müssen Sie die Umwandlung innerhalb von einem Monat seit Zustellung der Pfändung bei der Bank veranlassen. Bedenken Sie dabei auch, dass die Bank außerdem vier Arbeitstage Zeit, um das Pfändungsschutzkonto einzurichten.
Wenn Sie ein Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung beantragt haben, sollten Sie Ihr Konto für die Dauer der Wohlverhaltensphase in ein P-Konto umwandeln. Damit stellen Sie sicher, dass Sie jederzeit auf Ihr pfändungsfreies Bankguthaben zugreifen können. Eine Freigabe des Insolvenzverwalters ist dafür nicht erforderlich.
P-Konto in normales Konto umwandeln

Sie können Ihr P-Konto jederzeit wieder umwandeln in ein normales Konto, indem Sie die Zusatzfunktion kündigen. Die Bank muss Ihrem Wunsch innerhalb von vier Geschäftstagen zum Monatsende nachkommen.
Früher haben sich die Banken mitunter geweigert, diese Rückumwandlung durchzuführen. Doch sie sind inzwischen gesetzlich dazu verpflichtet – selbst dann, wenn die Kontopfändung noch läuft.
Dann leben die ursprünglichen Vereinbarungen zum Girokonto wieder auf. Gleichzeitig entfällt der Pfändungsschutz für das bestehende Kontoguthaben.
Deshalb sollten Sie vor der Rückumwandlung Folgendes genau prüfen:
- Sind tatsächlich alle Kontopfändungen erledigt?
- Ist kein Insolvenzverfahren mehr anhängig?
- Droht eine Verrechnung wegen offener Forderungen seitens der Bank?