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Insolvenzforderung: Sichern Sie Ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren

Was ist eine Insolvenzforderung?
Was ist eine Insolvenzforderung?

FAQ: Insolvenzforderung

Wann ist eine Forderung eine Insolvenzforderung?

Eine Forderung ist dann eine Insolvenzforderung, wenn sie bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist.

Was passiert mit Forderungen nach der Insolvenzeröffnung?

Forderungen, die erst nach der Insolvenzeröffnung entstehen, gelten nicht als Insolvenzforderungen, sondern als sogenannte Masseforderungen. Hier erfahren Sie mehr dazu.

Bis wann muss man eine Insolvenzforderung anmelden?

Sie können eine Insolvenzforderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anmelden. Auch eine spätere Anmeldung ist noch möglich – allerdings können dann zusätzliche Gebühren anfallen. Lesen Sie an dieser Stelle mehr dazu.

Was ist eine Insolvenzforderung? Eine Definition

Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderung unterscheiden sich darin, wann die Forderungen jeweils entstanden sind.
Masseverbindlichkeiten und Insolvenzforderung unterscheiden sich darin, wann die Forderungen jeweils entstanden sind.

Bei einer Insolvenzforderung handelt es sich um einen Anspruch eines Gläubigers gegen einen Schuldner, der bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist. Diese Forderungen werden im Insolvenzverfahren angemeldet und aus der Insolvenzmasse – also dem noch vorhandenen Vermögen des Schuldners – anteilig bedient. Typische Beispiele für Insolvenzforderungen sind:

  • Offene Rechnungen
  • Darlehen
  • Vertragsstrafen oder Schadensersatzansprüche
  • Lieferungen und Leistungen
  • Ansprüche auf Urlaubsabgeltung gelten als Insolvenzforderung, sofern der Arbeitsvertrag bereits vor Insolvenzeröffnung beendet wurde

Forderungen nach Unterhalt zählen zur Insolvenzforderung, wenn diese Unterhaltsansprüche bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig waren. Unterhalt, der nach Verfahrenseröffnung fällig wird, kann unter bestimmten Bedingungen als Masseforderung oder sogar nicht anfechtbare laufende Schuld gelten (je nach Art und Ausgestaltung).

Jeder Gläubiger, der zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung einen rechtlich begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat, ist nach § 38 InsO ein sogenannter Insolvenzgläubiger. Nur diese dürfen ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anmelden und nehmen an der Verteilung der Insolvenzmasse teil.

Doch was ist der Unterschied zwischen einer Masseforderung und einer Insolvenzforderung? Erstere sind nach Insolvenzeröffnung entstandene Schulden, die vorrangig aus der Insolvenzmasse bezahlt werden, während Insolvenzforderungen Ansprüche sind, die bereits vor Insolvenzeröffnung bestanden und erst nachrangig, meist nur anteilig, bedient werden.

Wie melde ich eine Insolvenzforderung richtig an?

Die Feststellung einer Insolvenzforderung bedeutet, dass ein Insolvenzverwalter die Forderung anerkennt.
Die Feststellung einer Insolvenzforderung bedeutet, dass ein Insolvenzverwalter die Forderung anerkennt.

Wollen Sie eine Insolvenzforderung anmelden, ist dies erst nach der offiziellen Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich. Im sogenannten vorläufigen Verfahren – also bevor das Insolvenzgericht das Verfahren tatsächlich eröffnet – ist eine Forderungsanmeldung noch nicht möglich. Geregelt ist dies in § 174 InsO.

Die Anmeldung der Insolvenzforderung erfolgt ausschließlich beim Insolvenzverwalter. Eine Einreichung beim Insolvenzgericht ist unzulässig und wird nicht berücksichtigt.

Wenn Sie als Gläubiger dem Insolvenzverwalter bereits bekannt sind, erhalten Sie in der Regel ein Anmeldeformular sowie ein Merkblatt mit wichtigen Informationen direkt vom Verwalter. Die Anmeldung müssen Sie schriftlich und eigenhändig unterschrieben an den Verwalter senden. Eine einfache Übermittlung per E-Mail reicht hierfür nicht aus und erfüllt die gesetzlichen Vorgaben nicht.

Sofern es der Insolvenzverwalter anbietet, können Sie die Forderung auch online über das sogenannte Gläubigerinformationssystem (GIS) anmelden. 

Inhaltlich muss die Anmeldung folgende Punkte enthalten:

  • den Forderungsgrund, also den rechtlichen oder tatsächlichen Ursprung der Forderung (z. B. Lieferung, Dienstleistung, Schadenersatz),
  • den Forderungsbetrag,
  • sowie Belege, mit denen die Forderung nachvollziehbar belegt werden kann (z. B. Rechnungen, Verträge, Mahnschreiben).

Besondere Sorgfalt ist bei bestimmten Forderungen erforderlich. So muss bei Forderungen aus unerlaubter Handlung ausdrücklich ein entsprechender Hinweis erfolgen (z. B. durch den Zusatz „Delikt“). Auch gesicherte Forderungen müssen unter Angabe der Art und des Werts der Sicherheit entsprechend gekennzeichnet werden.

Anmeldefrist verpasst? Eine Nachmeldung der Insolvenzforderung ist möglich

Die Insolvenzforderung wurde bestritten: Was können Sie tun?
Die Insolvenzforderung wurde bestritten: Was können Sie tun?

Die Anmeldefrist wird im Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts festgelegt und liegt meist einige Wochen nach Verfahrenseröffnung. 

Eine nachträgliche Forderungsanmeldung nach dem Schlusstermin ist nach § 177 InsO möglich. Allerdings müssen Sie in diesem Fall mit zusätzlichen Gebühren von 22 Euro pro Anmeldung rechnen. Beachten Sie jedoch, dass eine Verjährung bei einer Insolvenzforderung möglich ist.

Die allgemeine Frist beträgt meist drei Jahre ab Fälligkeit und Kenntnis des Gläubigers. Wenn Sie die Forderung im Insolvenzverfahren anmelden, hemmt dies die Verjährung. Diese Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Beendigung des Insolvenzverfahrens.

Erkennt der Insolvenzverwalter die Berechtigung oder Höhe einer angemeldeten Forderung nicht an, handelt es sich dabei um eine  bestrittene Insolvenzforderung. Das kommt meist vor, wenn die Forderung nicht ausreichend belegt wurde oder Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.

In diesem Fall erhält der Gläubiger eine entsprechende Mitteilung. Das folgende Vorgehen ist daraufhin üblich:

  • Der Gläubiger sollte zunächst versuchen, die Gründe für das Bestreiten mit dem Verwalter zu klären.
  • Führt dies nicht zum Erfolg, bleibt nur die Feststellungsklage beim zuständigen Gericht, um die Forderung gerichtlich feststellen zu lassen.
  • Ohne Feststellung nimmt die Forderung nicht an der Verteilung teil.

Nachrangige Insolvenzforderungen: Letzte in der Reihe

Bei einer Insolvenzforderung gelten Zinsen meist als nachrangige Forderungen.
Bei einer Insolvenzforderung gelten Zinsen meist als nachrangige Forderungen.

Im Insolvenzverfahren werden nicht alle Forderungen gleich behandelt. Bestimmte Forderungen gelten als nachrangig und werden nur dann berücksichtigt, wenn nach der vollständigen Befriedigung aller regulären Insolvenzforderungen noch Vermögenswerte (Masse) vorhanden sind.

Nachrangig sind Forderungen, die im Insolvenzverfahren erst nach der normalen Insolvenzforderung berücksichtigt werden. Zinsen zählen beispielsweise dazu, wenn sie ab dem Tag der Insolvenzeröffnung anfallen.

Das bedeutet:

  • Zinsen bis zum Tag der Verfahrenseröffnung können als normale Insolvenzforderung angemeldet werden.
  • Zinsen ab dem Tag der Verfahrenseröffnung gelten als nachrangige Insolvenzforderungen (§ 39 InsO) und werden nur dann berücksichtigt, wenn nach Befriedigung aller anderen Gläubiger noch Masse übrig ist – was in der Praxis selten vorkommt.

Können Sie Insolvenzforderungen von der Steuer absetzen?

Ob eine Insolvenzforderung steuerlich absetzbar ist, hängt von der Art der Forderung ab:

Ausfall einer privaten Darlehensforderung:

Wenn Sie als Privatperson einem Schuldner ein Darlehen gewährt haben und dieses im Insolvenzverfahren endgültig ausfällt, können Sie den Verlust steuerlich als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. (Urteil VIII R 13/15)

Andere Forderungen (z. B. aus Lieferungen und Leistungen):

Für Forderungen aus dem betrieblichen Bereich (etwa bei Unternehmen) kann der Forderungsausfall als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abgesetzt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Die reinen Verfahrenskosten (z. B. für den Insolvenzverwalter) sind in der Regel steuerlich nicht absetzbar.

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nach dem Studium an der Universität Bremen absolvierte Sascha Münch sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 wurde er zum Notar bestellt (seit 2021 Notar a. D.). Auf schuldenanalyse-kostenlos.de befasst er sich u. a. mit den Bereichen Pfändung und Privatnsolvenz.

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