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Die Insolvenz in Eigenverwaltung: Bedeutung und Ablauf

Was heißt die Insolvenz in Eigenverwaltung für das Unternehmen?
Was heißt die Insolvenz in Eigenverwaltung für das Unternehmen?

FAQ: Insolvenz in Eigenverwaltung

Was bedeutet Insolvenz in Eigenverwaltung?

Bei der Eigenverwaltung führt der Schuldner sein Unternehmen unter Aufsicht eines Sachverwalters selbst fort, ohne dass ein Insolvenzverwalter die Verfügungsgewalt übernimmt. Ziel ist meist die Sanierung des Unternehmens durch einen Insolvenzplan.

Wie läuft eine Insolvenz in Eigenverwaltung ab?

Das Verfahren gliedert sich in ein vorläufiges Verfahren zur Stabilisierung und das eigentliche eröffnete Verfahren, in dem der Insolvenzplan umgesetzt wird. Detaillierte Informationen finden Sie in diesem Abschnitt.

Wer zahlt die Löhne bei der Insolvenz in Eigenverwaltung?

In den ersten drei Monaten übernimmt die Bundesagentur für Arbeit die Löhne über das Insolvenzgeld. Danach muss das Unternehmen die Gehälter wieder selbst aus dem laufenden Geschäftsbetrieb erwirtschaften.

Was ist eine Insolvenz in Eigenverwaltung?

Den Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung stellen betroffene Unternehmen beim zuständigen Insolvenzgericht.
Den Antrag auf Insolvenz in Eigenverwaltung stellen betroffene Unternehmen beim zuständigen Insolvenzgericht.

Wird ein Unternehmen zahlungsunfähig (bzw. steht kurz davor) oder ist es überschuldet, droht die Insolvenz.  Bei einem klassischen Insolvenzverfahren bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter. Dieser übernimmt vollständig die Verwaltung und Verfügungsgewalt über das Vermögen und den Geschäftsbetrieb.

Bei der Insolvenz in Eigenverwaltung ist das anders: Hier behalten die Schuldner (oder die Geschäftsführung einer GmbH) die Verfügungsgewalt. Sie führen das Unternehmen weiter, sanieren es und verhandeln mit den Gläubigern.

Es gibt keinen Insolvenzverwalter, sondern lediglich einen Sachverwalter. Dieser hat eine reine Aufsichtsfunktion und prüft, ob die Sanierung ordnungsgemäß abläuft. Er greift jedoch nicht in das operative Tagesgeschäft ein. Die Eigenverwaltung zielt oft auf eine Sanierung mittels eines Insolvenzplans ab, um das Unternehmen langfristig zu erhalten.

Worauf müssen Sie beim Antrag achten?

Das Verfahren der Eigenverwaltung wird über das zuständige Amtsgericht (Insolvenzgericht) eingeleitet. Das Verfahren setzt voraus, dass neben dem Eröffnungsantrag für das Insolvenzverfahren ein gesonderter Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gestellt wird. Dieser Antrag ist auch dann noch zulässig, wenn vor der Eröffnung vom Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ein Gläubiger die Insolvenz bereits beantragt hat.

Insolvenz in Eigenverwaltung: Welche Voraussetzungen müssen beim Antrag erfüllt werden?
Insolvenz in Eigenverwaltung: Welche Voraussetzungen müssen beim Antrag erfüllt werden?

Ein zentrales Element des Antrags ist die sogenannte Eigenverwaltungsplanung gemäß § 270 a InsO. Diese Dokumentation dient dem Gericht als Nachweis dafür, dass das Verfahren gründlich vorbereitet wurde und Aussicht auf Erfolg hat. Die Planung muss zwingend folgende Bestandteile enthalten:

  • Einen Finanzplan für den Zeitraum der nächsten sechs Monate, der die Liquiditätsplanung zur Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie die Deckung der Verfahrenskosten darstellt.
  • Ein Sanierungskonzept, welches die angestrebten Ziele und die geplanten Maßnahmen der Eigenverwaltung beschreibt.
  • Einen Bericht über den aktuellen Stand der Verhandlungen mit Gläubigern, Gesellschaftern und weiteren Beteiligten.
  • Den Nachweis über die Erfüllung der insolvenzrechtlichen Pflichten, wie beispielsweise einer ordnungsgemäßen Buchführung.
  • Einen begründeten Kostenvergleich, der die voraussichtlichen Kosten der Eigenverwaltung denen eines Regelinsolvenzverfahrens gegenüberstellt.

Aufgrund des Umfangs und der inhaltlichen Komplexität dieser Unterlagen ist eine sorgfältige Vorbereitung vor der Antragstellung unerlässlich. Häufig wird hierfür die Unterstützung durch Experten in Anspruch genommen, um die hohen gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung: Ablauf

Der Grundsatz zum Ablauf der Insolvenz in Eigenverwaltung ist in § 270a InsO geregelt.
Der Grundsatz zum Ablauf der Insolvenz in Eigenverwaltung ist in § 270a InsO geregelt.

Die Insolvenz in Eigenverwaltung ist ein strukturierter Prozess, der typischerweise in zwei Hauptphasen verläuft: das vorläufige Verfahren und das eigentliche, eröffnete Insolvenzverfahren. Im Detail sieht der Ablauf wie folgt aus:

Phase 1: Vorbereitung und Antragstellung

Noch vor dem Gang zum Gericht ist eine sorgfältige Vorbereitung entscheidend. Das Unternehmen muss eine Eigenverwaltungsplanung erstellen. Erst wenn diese Unterlagen vollständig sind, wird beim zuständigen Amtsgericht der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Verbindung mit dem Antrag auf Eigenverwaltung eingereicht.

Phase 2: Das vorläufige Eigenverwaltungsverfahren gemäß § 270 b InsO

Beim Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung werden die Forderungen der Gläubiger in der Insolvenztabelle angemeldet.
Beim Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung werden die Forderungen der Gläubiger in der Insolvenztabelle angemeldet.

Nach der Prüfung des Antrags ordnet das Gericht, sofern keine Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind, die vorläufige Insolvenz in Eigenverwaltung an.

  • Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachverwalter. Anders als ein vorläufiger Insolvenzverwalter übernimmt dieser nicht die Geschäftsführung, sondern überwacht diese lediglich und prüft die wirtschaftliche Lage.
  • Die Geschäftsführung bleibt im Amt und führt den Betrieb uneingeschränkt fort. Sie muss jedoch eng mit dem Sachverwalter und oft auch einem vorläufigen Gläubigerausschuss zusammenarbeiten.
  • In dieser Phase (meist bis zu drei Monate) sind die Löhne und Gehälter der Mitarbeiter über das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit gesichert. Dies entlastet die Liquidität des Unternehmens erheblich und schafft Spielraum für Sanierungsmaßnahmen.

Phase 3: Eröffnung des Verfahrens

Sobald das Gericht das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet, beginnt die eigentliche Sanierungsphase. Das Gericht benennt den vorläufigen Sachverwalter in der Regel zum endgültigen Sachverwalter. In der Insolvenz in Eigenverwaltung behält die Geschäftsführung weiterhin die Verfügungsgewalt. Sie kann unter Aufsicht Vermögenswerte verwerten und Verträge erfüllen oder beenden. Gleichzeitig werden die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen beim Sachverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden.

Phase 4: Sanierung und Insolvenzplan

Wird bei der Insolvenz in Eigenverwaltung der Gläubiger benachteiligt?
Wird bei der Insolvenz in Eigenverwaltung der Gläubiger benachteiligt?

In dieser Phase erarbeitet die Geschäftsführung einen detaillierten Plan zur Sanierung des Unternehmens und zur Befriedigung der Gläubiger. Dieser Plan kann verschiedene Maßnahmen wie Forderungsverzichte, Ratenzahlungen, den Einstieg neuer Investoren oder operative Restrukturierungen beinhalten.

Sobald der Plan erstellt ist, wird er dem Gericht und den Gläubigern vorgelegt. In einem anschließenden Erörterungs- und Abstimmungstermin entscheiden die Gläubigergruppen schließlich über die Annahme des Plans.

Phase 5: Aufhebung des Verfahrens

Sobald die Gläubiger dem Insolvenzplan zugestimmt haben und das Gericht diesen bestätigt, ist der Plan rechtskräftig. Sind die vereinbarten Maßnahmen, wie etwa die Ausschüttung einer Quote, garantiert oder bereits umgesetzt, hebt das Gericht das Insolvenzverfahren auf. Damit ist das Unternehmen entschuldet und kann wieder regulär arbeiten, ohne die Aufsicht des Sachverwalters.

Die Insolvenz in Eigenverwaltung hat eine Erfolgsquote von ungefähr 66 %. Unternehmen, die sich auf das Verfahren vorbereiten und einen guten Insolvenzplan aufstellen, haben eine höhere Chance, das Verfahren abzuschließen.

Infografik zur Insolvenz in Eigenverwaltung und deren Ablauf

Wie lange dauert eine Insolvenz in Eigenverwaltung?

Was bedeutet die Insolvenz in Eigenverwaltung für die Mitarbeiter?
Was bedeutet die Insolvenz in Eigenverwaltung für die Mitarbeiter?

Ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ist oft deutlich schneller als eine Regelinsolvenz, die sich über mehrere Jahre hinziehen kann. Da das Ziel meist die zügige Sanierung über einen Insolvenzplan ist, kann das Verfahren oft in einem Zeitraum von 6 bis 12 Monaten abgeschlossen werden.

Die tatsächliche Dauer hängt stark davon ab, wie gut das Verfahren vorbereitet wurde und wie schnell eine Einigung mit den Gläubigern erzielt wird. Kommt es zu Verzögerungen bei der Planerstellung oder gibt es Widerstand seitens der Gläubiger, kann sich das Verfahren verlängern.

Welche Vor- und Nachteile hat die Insolvenz in Eigenverwaltung?

Für Unternehmer ist die Entscheidung zwischen der Regelinsolvenz und der Eigenverwaltung essenziell. Hier ein Überblick über die wichtigsten Vor- und Nachteile zeigt diese Grafik.

Das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung: Das müssen Arbeitnehmer wissen

Die Ankündigung einer Insolvenz führt bei den Mitarbeitern häufig zu großer Verunsicherung. Da die Eigenverwaltung jedoch auf die Sanierung und Fortführung des Unternehmens abzielt, bestehen meist gute Chancen für den Erhalt der Arbeitsplätze. Nichtsdestotrotz gelten in diesem Verfahren besondere arbeitsrechtliche Regelungen, die beachtet werden müssen.

Ein erfolgreiches Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung betrifft das Gehalt meist nicht.
Ein erfolgreiches Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung betrifft das Gehalt meist nicht.

Arbeitnehmer erhalten in den ersten drei Monaten der Insolvenz in Eigenverwaltung das Gehalt in Höhe des bisherigen Netto-Betrags bis zur Beitragsbemessungsgrenze durch die Bundesagentur für Arbeit. Es ändert sich also nur der Auszahler des Gehalts. Nach den ersten drei Monaten muss das Unternehmen die Löhne und Gehälter wieder eigenständig zahlen. Gelingt es dem Unternehmen nicht, diese Mittel aufzubringen, ist die Insolvenz in Eigenverwaltung gefährdet.

Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist weiterhin im Rahmen der Eigenverwaltung möglich. Soweit dies für die Sanierung des Unternehmens erforderlich ist, können Arbeitsverhältnisse unter Beachtung der geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen beendet werden.

Ist beim Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eine Kündigung rechtens?
Ist beim Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eine Kündigung rechtens?

Es besteht jedoch eine wesentliche Einschränkung: Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass für bestimmte Rechtsgeschäfte die Zustimmung des Sachverwalters notwendig ist, sofern die Gläubigerversammlung dies beantragt.

Falls die Zustimmung des Sachverwalters beispielsweise auch für Kündigungen erforderlich ist, sind ohne seine Zustimmung ausgesprochene Entlassungen unwirksam.  Darüber hinaus sind bei umfangreicheren Personalanpassungen in der Regel Gespräche mit der Mitarbeitervertretung über einen Sozialplan und eine Interessenausgleichung notwendig.

Im Insolvenzverfahren gelten verkürzte Kündigungsfristen. Gemäß § 113 InsO beträgt die maximale Kündigungsfrist bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer drei Monate zum Monatsende, selbst wenn Arbeitsverträge oder Tarifverträge längere Fristen vorsehen.

Bekomme ich eine Abfindung bei der Insolvenz im Eigenverfahren, wenn ich gekündigt werde?

In der Regel besteht für Arbeitnehmer kein gesetzliches Recht auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber insolvent ist. Allerdings wird im Fall einer Insolvenz in Eigenverwaltung manchmal ein Sozialplan mit dem Betriebsrat ausgehandelt, um die wirtschaftlichen Nachteile für die gekündigten Mitarbeiter abzumildern. Dieser sieht manchmal Abfindungen vor. § 123 InsO begrenzt das Volumen des Sozialplans jedoch auf maximal 2,5 Monatsgehälter pro Arbeitnehmer. Dies dient dem Schutz der Insolvenzmasse und der Sicherung der Sanierungschancen.

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nach dem Studium an der Universität Bremen absolvierte Sascha Münch sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 wurde er zum Notar bestellt (seit 2021 Notar a. D.). Auf schuldenanalyse-kostenlos.de befasst er sich u. a. mit den Bereichen Pfändung und Privatnsolvenz.

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