
FAQ: Zwangsvollstreckungsantrag, § 753 ZPO
Wenn ein Gläubiger Vollstreckungsmaßnahmen veranlassen will, muss er dem Gerichtsvollzieher dafür einen Vollstreckungsauftrag erteilen.
Füllen Sie das gesetzlich vorgeschriebene Formular aus und senden Sie es entweder an den zuständigen Gerichtsvollzieher oder an die Gerichtsvollzieherverteilstelle des Amtsgerichts. Hier finden Sie weitere Informationen.
Der Gerichtsvollzieher führt die vom Gläubiger beantragten Maßnahmen durch. Er kündigt sich zum Beispiel beim Schuldner an und fordert ihn auf, eine Vermögensauskunft abzugeben.
Inhalt:
Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

Die Zwangsvollstreckung wird nicht automatisch eingeleitet, sondern nur, wenn der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher einen konkreten Vollstreckungsauftrag erteilt und ihm die vollstreckbare Ausfertigung eines Vollstreckungstitels übergibt.
Das ermächtigt den Gerichtsvollzieher zum Beispiel, …
- für den Gläubiger Zahlungen des Schuldners entgegenzunehmen
- Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Schuldner zu treffen
- eine gütliche Erledigung zu versuchen
- dem Schuldner eine Vermögensauskunft abzunehmen
- oder ihn zu verhaften (Erzwingungshaft), um die Abgabe der Vermögensauskunft zu erzwingen
- bei der gesetzlichen Rentenversicherung, dem Bundeszentralamt für Steuern oder dem Kraftfahrt-Bundesamt Auskünfte über das Vermögen des Schuldners einzuholen
- eine Sachpfändung durchzuführen
- den Aufenthaltsort des Schuldners bei der Meldebehörde oder dem Ausländerzentralregister zu ermitteln
Bitte beachten Sie, dass der Gerichtsvollzieher an den Vollstreckungsauftrag gebunden ist und die nur Vollstreckungsmaßnahmen durchführen wird, die Sie im Formular angekreuzt haben.
Wie reiche ich einen Vollstreckungsauftrag ein?
Sie können das zwingend vorgeschriebene Formular zum Zwangsvollstreckungsauftrag für den Gerichtsvollzieher auf der Interseite des Bundesjustizministeriums herunterladen und anschließend am PC ausfüllen.
Anschließend reichen Sie das Formular zusammen mit der vollstreckbare Ausfertigung eines Vollstreckungstitels beim zuständigen Amtsgericht ein. Es wird den Auftrag an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterleiten.
Welches Gericht bzw. welcher Gerichtsvollzieher zuständig ist, richtet sich in der Regel nach dem Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz des Schuldners.
Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher richtig ausfüllen

Damit der Gerichtsvollzieher Ihren Vollstreckungsauftrag richtig durchführen kann, sind insbesondere folgende Informationen im Formular anzugeben:
- genaue Bezeichnung des Gläubigers und Schuldners (vollständiger Name, Anschrift, Registergericht und Handelsregisternummer bei Unternehmen oder Geburtsdatum und -ort bei natürlichen Personen)
- Bankverbindung des Gläubigers
- Forderungsaufstellung mit Hauptforderung, Zinsen
- Auslistung von Inkassokosten und Kosten für die Zwangsvollstreckung
- zugrundeliegender Vollstreckungstitel einschließlich Nachweis über die erfolgte Zustellung an den Schuldner
- vom Gläubiger gewünschte Vollstreckungsmaßnahmen
Sie können den Gerichtsvollzieher im Vollstreckungsauftrag insbesondere mit folgenden Maßnahmen beauftragen:
- Zustellung des Vollstreckungstitels (Modul F)
- Gütliche Erledigung bzw. Zahlungsvereinbarung (Modul G)
- Abnahme der Vermögensauskunft (Modul H)
- Erlass eines Haftbefehls für den Fall, dass der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt versäumt oder verweigert (Modul I)
- Verhaftung des Schuldners (Modul J)
- Vorpfändung (Modul K)
- Sachpfändung, inklusive oder beschränkt auf Taschenpfändung und/oder Kassenpfändung (Modul L)
- Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners, sofern der aktuelle Aufenthaltsort unbekannt ist und nur in Verbindung mit weiteren Vollstreckungsmaßnahmen (Modul M)
- Einholung von Auskünften Dritter, z. B. Ermittlung des Arbeitgebers über die Rentenversicherung und Erhebung der Fahrzeug- und Halterdaten zu einem Fahrzeug, als dessen Halter der Schuldner eingetragen ist (Modul N)
Lesen Sie unbedingt die Ausfüllhinweise zum Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher. Dort sind alle Module genau erklärt. Lassen Sie sich gegebenenfalls von einem Anwalt beim Ausfüllen unterstützen.
Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher: Welche Kosten entstehen?
Erteilen Sie dem Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag, so erhebt er für jede einzelne Tätigkeit Gebühren nach dem Gerichtsvollzieher-Kostengesetz (GVKostG), beispielsweise:
| Amtshandlung | Gebühr |
|---|---|
| Persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher | 12 € |
| Zustellung als elektronisches Dokument | 8 € |
| Vorpfändung | 19,20 € |
| Sachpfändung (ggf. zzgl. Zeitzuschlag) | 31,20 € |
| Versuch einer gütlichen Erledigung (wird auch berechnet, wenn der Versuch erfolgreich ist) | 19,20 € |
| Wegnahme oder Entgegennahme beweglicher Sachen (ggf. zzgl. Zeitzuschlag) | 31,20 € |
| Verhaftung, Nachverhaftung, zwangsweise Vorführung | 46,80 € |
| Versteigerung, Verkauf oder Verwertung von beweglichen Sachen (ggf. zzgl. Zeitzuschlag) | 62,40 € |
| Zeitzuschlag, wenn die Amtshandlung laut Protokoll über 3 Stunden dauert – für jede weitere angefangene Stunde | 24 € |
Diese Gebühren muss der Gläubiger zunächst vorstrecken, weil er dem Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag erteilt. Letztendlich ist aber der Schuldner verpflichtet, die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Deshalb werden sie zusammen mit der Hauptforderung eingetrieben, sodass der Gläubiger die vorgestreckten Gebühren zurückbekommt.