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Wahlrecht: Bestimmt der Insolvenzverwalter, ob Verträge weiterlaufen?

Was ist das Wahlrecht des Insolvenzverwalters?
Was ist das Wahlrecht des Insolvenzverwalters?

FAQ: Wahlrecht des Insolvenzverwalters

Was ist das Wahlrecht des Insolvenzverwalters?

Der Insolvenzverwalter entscheidet, ob er nach § 103 InsO ein Dauerschuldverhältnis oder einen noch nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Vertrag erfüllt oder ablehnt. Was genau das jeweils bedeutet, können Sie hier nachlesen.

Wer hat das Wahlrechts des Insolvenzverwalters?

Das Wahlrecht hat nur der Insolvenzverwalter. Nach § 103 InsO ist die Kündigung eines Vertrages nicht vorgesehen, das Vertragsverhältnis bleibt also bestehen. Hier erfahren Sie mehr.

Was bedeutet Nichteintritt nach § 103 InsO?

§ 103 InsO beschreibt die Nichterfüllung eines gegenseitigen Vertrags durch den Insolvenzverwalter. Lehnt er die Vertragserfüllung ab, bleibt der Vertrag bestehen. Der Vertragspartner kann dann nur noch Schadensersatz als Insolvenzforderung anmelden.

Wahlrecht des Insolvenzverwalters: Was bedeutet § 103 InsO? 

Das Wahlrechts des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO: Er kann entscheiden, ob ein Vertrag weitergeführt wird oder nicht.
Das Wahlrechts des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO: Er kann entscheiden, ob ein Vertrag weitergeführt wird oder nicht.

Es ist ein zentrales Ziel des Insolvenzverfahrens, die vorhandene Vermögensmasse zu sichern und eine möglichst hohe Quote für die Gläubiger zu erzielen. Vor diesem Hintergrund spielt das sogenannte Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO eine entscheidende Rolle.

Dieses Wahlrecht erlaubt dem Insolvenzverwalter bei einem Dauerschuldverhältnis oder gegenseitigen Vertrag, der zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht oder nicht vollständig erfüllt ist, zu entscheiden, ob der Vertrag weiter erfüllt werden soll oder nicht.

  • Entscheidet sich der Insolvenzverwalter für die Erfüllung, kann er vom Vertragspartner die vereinbarte Leistung verlangen. Im Gegenzug muss er jedoch auch die eigenen Verpflichtungen aus dem Vertrag vollständig erfüllen.
  • Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung ab, kann der Vertragspartner seine Ansprüche wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger zur Insolvenztabelle anmelden. Das bedeutet meist, dass er nur einen Teil seines Anspruchs erhält. Hierbei handelt es sich nach § 103 InsO um Nichteintritt des Insolvenzverwalters in den Vertrag: Der Vertrag bleibt formal bestehen, aber keine Partei kann mehr die Erfüllung verlangen.

Bei seinem Wahlrecht ist der Insolvenzverwalter an keine Frist gebunden. Er kann daher auch noch längere Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheiden, ob ein noch nicht vollständig erfüllter Vertrag fortgeführt werden soll.

Das Wahlrecht nach § 103 InsO hat ausschließlich der Insolvenzverwalter. Der Vertragspartner hat dieses Recht zwar nicht, kann den Insolvenzverwalter aber auffordern, eine Entscheidung zu treffen.

Insolvenz in Eigenverwaltung: Was passiert?

Der Schuldner kann das Wahlrecht bei einer Insolvenz nach § 103 InsO in Eigenverwaltung übernehmen.
Der Schuldner kann das Wahlrecht bei einer Insolvenz nach § 103 InsO in Eigenverwaltung übernehmen.

Im klassischen Regelinsolvenzverfahren übernimmt ein bestellter Insolvenzverwalter die Verfügungsgewalt über das Unternehmen und entscheidet eigenständig über die Fortführung oder Ablehnung solcher Verträge – in der Eigenverwaltung gilt jedoch ein anderer Grundsatz.

Hier bleibt der Schuldner selbst handlungsbefugt und übernimmt die Rolle, die sonst dem Insolvenzverwalter zukommt. Nach § 279 InsO tritt der Schuldner bei Anwendung von § 103 InsO bei der Eigenverwaltung an die Stelle des Verwalters.

Allerdings darf der Schuldner seine Entscheidungen nicht völlig losgelöst treffen: Er muss die Belange der Gläubiger wahren und sollte daher bei wichtigen Maßnahmen – insbesondere bei der Frage, ob Verträge fortgeführt oder abgelehnt werden – die Abstimmung mit dem sogenannten Sachwalter suchen.

Der Schuldner ist formell nicht verpflichtet, sich dessen Zustimmung einzuholen, doch eine Missachtung kann im Einzelfall zur Aufhebung der Eigenverwaltung führen.

In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht über die Unterschiede bezüglich des Wahlrechts bei der Regelinsolvenz und der Eigenverwaltung:

AspektRegelinsolvenzEigenverwaltung
VerfügungsgewaltInsolvenzverwalter übernimmtSchuldner bleibt selbst handlungsbefugt
Wahlrecht gemäß § 103 InsOLiegt beim InsolvenzverwalterLiegt beim Schuldner
Rolle des SachverwaltersNicht vorgesehenKontrollfunktion,
Zustimmung nicht zwingend, aber ratsam
ZielsetzungFremdverwaltung zur GläubigerbefriedigungReorganisation unter eigener Leitung
Das Wahlrecht nach § 103 InsO: Ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann dies nicht ausüben.
Das Wahlrecht nach § 103 InsO: Ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann dies nicht ausüben.

In der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist das Wahlrecht des Verwalters noch nicht anwendbar, da der § 103 InsO erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens greift.

Der vorläufige Insolvenzverwalter darf keine endgültige Erklärung über die Erfüllung oder Nichterfüllung abgeben, kann aber in Abstimmung mit dem Gericht Sicherungsmaßnahmen ergreifen, um Vermögenswerte zu erhalten und Vertragspartner zur Geduld zu bewegen.

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nach dem Studium an der Universität Bremen absolvierte Sascha Münch sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 wurde er zum Notar bestellt (seit 2021 Notar a. D.). Auf schuldenanalyse-kostenlos.de befasst er sich u. a. mit den Bereichen Pfändung und Privatnsolvenz.

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