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Vergütung für den Insolvenzverwalter während der Privatinsolvenz

Das Insolvenzgericht entscheidet anhand der gesetzlichen Regelungen, welche Vergütung der Insolvenzverwalter erhält.
Das Insolvenzgericht entscheidet anhand der gesetzlichen Regelungen, welche Vergütung der Insolvenzverwalter erhält.

FAQ: Vergütung für den Insolvenzverwalter

Wie bezahlt man einen Insolvenzverwalter?

Die Vergütung für den Insolvenzverwalter gehört zu den Verfahrenskosten, die vom Schuldner normalerweise sofort bezahlt werden müssen. Ist er nicht in der Lage, diese Kosten aufzubringen, kann er einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen und muss sie dann erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung begleichen, sofern er dazu in der Lage ist.

Wie viel Geld bekommt ein Insolvenzverwalter?

Die Vergütung für den Insolvenzverwalter richtet sich laut § 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse, „auf die sich die Schlussrechnung bezieht.“ Die Regelsätze und Rechenbeispiele finden Sie an dieser Stelle. Hier erfahren Sie mehr zu Besonderheiten der Insolvenzverwaltervergütung in der Privatinsolvenz.

Wer entscheidet über die Vergütung des Insolvenzverwalters?

Diese Entscheidung obliegt allein dem Insolvenzgericht, das die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters per Beschluss festsetzt. Dieser Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht, nicht aber die festgesetzten Beträge. Allerdings ist der vollständige Beschluss in der Geschäftsstelle des Gerichts einsehbar.

Vergütung für den Insolvenzverwalter: Tabelle und Beispiel

Vergütung für den Insolvenzverwalter: Grundlage der Berechnung ist der Wert der Insolvenzmasse.
Vergütung für den Insolvenzverwalter: Grundlage der Berechnung ist der Wert der Insolvenzmasse.

Als Grundlage für die Höher der Vergütung des Insolvenzverwalters dient die sogenannte Insolvenzmasse, also das pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit Insolvenzeröffnung gehört und welches er im Laufe des Verfahrens erwirbt.

In § 2 Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) ist genau festgelegt, welcher prozentualer Anteil der Insolvenzmasse als Vergütung für den Insolvenzverwalter vorgesehen ist.

Der ihm zustehende Regelsatz beträgt danach:

Anteil der InsolvenzmasseRegelsatz
erste 35.000 € der Insolvenzmasse40 %
Mehrbetrag bis zu 70.000 €26 %
Mehrbetrag bis zu 350.000 €7,5 %
Mehrbetrag bis zu 700.000 €3,3 %
Mehrbetrag bis zu 35.000.000 €2,2 %
Mehrbetrag bis zu 70.000.000 €1,1 %

Schauen wir uns zwei Beispiele zur Berechnung der Insolvenzverwaltervergütung an:

  1. Zum Schlusstermin des Insolvenzverfahrens beträgt der Wert der Insolvenzmasse 30.000 €. Der Insolvenzverwalter erhält als Regelsatz 40 % davon, also 12.000 €.
  2. Liegt der Wert der Insolvenzmasse beispielsweise bei 60.000 €, so setzt sich die Vergütung für den Insolvenzverwalter aus zwei prozentualen Anteilen zusammen. Von die ersten 35.000 € der Insolvenzmasse bekommt er wiederum 40 % (14.000 €). Von den restlichen 25.000 € stehen ihm weitere 26 % zu (6.500 €). Er erhält also insgesamt 20.500 € als Vergütung.

Zu- und Abschläge vom Regelsatz nach § 3 InsVV

Die Vergütung für den Insolvenzverwalter kann vom Regelsatz abweichen.
Die Vergütung für den Insolvenzverwalter kann vom Regelsatz abweichen.

Abweichend von den obigen Regelsätzen kann dem Insolvenzverwalter mehr oder weniger Geld zustehen – je nachdem, ob seine Tätigkeit besonders einfach oder sehr kompliziert und umfangreich war. In beiden Fällen lässt § 3 InsVV Abweichungen vom Regelsatz zu:

So kommt eine höhere Vergütung für den Insolvenzverwalter zum Beispiel dann in Betracht, wenn er …

  • im Rahmen der Regelinsolvenz in erheblichem Umfang arbeitsrechtliche Fragen klären musste, beispielsweise zum Insolvenzgeld oder Kündigungsschutz oder
  • einen Insolvenzplan zur Unternehmenssanierung ausgearbeitet hat

Die Insolvenzverwaltervergütung kann laut § 3 II InsVV geringer als der Regelsatz ausfallen, wenn …

  • vor der Insolvenzeröffnung ein vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war oder
  • die „Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar sind und die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering ist“

Die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) legt genau fest, dass und wie sich die Vergütung für den Insolvenzverwalter nach dem Wert der Insolvenzmasse richtet. Bei den normierten Möglichkeiten einer Abweichung von den Regelsätzen, besteht jedoch ein Ermessensspielraum des Gerichts. Zwar steht dem Insolvenzverwalter eine angemessene Vergütung zu. Sie soll aber als Masseverbindlichkeit die Insolvenzmasse nicht zu stark belasten, denn der Insolvenzverwalter ist (ebenso wie das Insolvenzgericht) vorab zu bezahlen.

Besondere Regeln für die Verbraucherinsolvenz

Vergütung: Ein vorläufiger Insolvenzverwalter wird nach den Regeln des § 11 InsVV bezahlt.
Vergütung: Ein vorläufiger Insolvenzverwalter wird nach den Regeln des § 11 InsVV bezahlt.

Die obigen Regelungen gelten auch für Vergütung vom Insolvenzverwalter in der Verbraucherinsolvenz, soweit die §§ 11 bis 13 InsVV nichts anderes bestimmen.

Eine solche Abweichung beinhaltet § 13 InsVV: Wenn eine anerkannte Schuldnerberatung oder ein Anwalt die für den Insolvenzantrag erforderlichen Unterlagen erstellt haben, so erhält der Insolvenzverwalter als Mindestvergütung lediglich 1.120 € statt der in § 2 II InsVV festgeschriebenen 1.400 €.

Eine solche Mindestvergütung ist laut § 2 II InsVV für den Fall vorgesehen, dass höchstens zehn Gläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle angemeldet haben.

Vergütung für den Treuhänder im privaten Insolvenzverfahren

Abweichend von den Regeln zur Vergütung für den Insolvenzverwalter gilt für den Treuhänder während der Wohlverhaltensphase bzw. im Restschuldbefreiungsverfahren Folgendes:

Seine Vergütung nach § 293 InsO berechnet sich laut § 14 I InsVV anhand der Summe der Beträge, …

„die auf Grund der Abtretungserklärung des Schuldners (§ 287 Abs. 2 der Insolvenzordnung) oder auf andere Weise zur Befriedigung der Gläubiger des Schuldners beim Treuhänder eingehen.“

Er erhält laut § 14 II InsVV:

Anteil der InsolvenzmasseRegelsatz
erste 35.000 € der Insolvenzmasse5 %
Mehrbetrag bis zu 70.000 €3 %
darüber hinausgehende Beträge1 %

Dem Treuhänder steht ebenfalls eine angemessene Vergütung zu. Ihm steht wenigstens eine jährliche Mindestvergütung zu, auch wenn keinerlei Geldbeträge bei ihm eingehen, weil der Schuldner kein pfändbares Einkommen erzielt. Sie beträgt 140 € pro Jahr.

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