Wer bezahlt den Insolvenzverwalter bei der Privatinsolvenz?

Die Privatinsolvenz ist ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren. Der Insolvenzverwalter spielt dabei eine wichtige Rolle. Er ist unter anderem dafür zuständig, das pfändbare Einkommen des Insolvenzschuldners an die Gläubiger zu verteilen. Für seine Arbeit muss er entsprechend vergütet werden. Doch wer bezahlt den Insolvenzverwalter?
FAQ: Wer bezahlt den Insolvenzverwalter?
Grundsätzlich muss der Insolvenzschuldner für die Vergütung des Insolvenzverwalters aufkommen. Das Geld dafür wird aus der Insolvenzmasse genommen. Verfügt der Insolvenzschuldner über kein ausreichendes Vermögen, kann er eine Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Dann wird der Insolvenzverwalter aus der Staatskasse bezahlt.
Der Insolvenzverwalter ist selbstständig tätig und muss die Festsetzung seiner Vergütung für seine Arbeit bei der Privatinsolvenz beim zuständigen Insolvenzgericht beantragen (siehe § 8 Abs. 1 InsVV). Dieses zahlt ihm dann die entsprechende Vergütung aus. Wurde dem Insolvenzschuldner die Stundung der Verfahrenskosten bewilligt, wird der Insolvenzverwalter aus der Staatskasse bezahlt.
Insolvenzschuldner sind dazu verpflichtet, das pfändbare Einkommen, das mit der Pfändungstabelle ermittelt wird, an den Insolvenzverwalter abzutreten. Des Weiteren müssen Sie die Hälfte eines Erbes abgeben, wenn Sie dieses während der Wohlverhaltensphase erhalten.
Die Kosten einer Privatinsolvenz richten sich gemäß den Regelungen der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) nach der Insolvenzmasse. Je größer diese ist, umso teurer wird das Verfahren. Grundsätzlich setzen sich die Kosten aus der Vergütung des Insolvenzverwalters und den anfallenden Gerichtsgebühren zusammen.
Verfahrenskosten werden dem Schuldner auferlegt

Die Privatinsolvenz geht mit nicht zu vernachlässigenden Kosten einher. Dazu gehören sowohl die Gerichtsgebühren als auch die Vergütung des Insolvenzverwalters. Diese gehören zu den sogenannten Masseverbindlichkeiten, die im Insolvenzverfahren Vorrang vor anderen Forderungen haben.
Das bedeutet, dass zuerst die Masseverbindlichkeiten bezahlt werden müssen. Erst danach erhalten die Gläubiger etwas. Doch wer bezahlt den Insolvenzverwalter eigentlich? Die Regeln der Insolvenzordnung geben vor, dass der Insolvenzschuldner für die Kosten aufkommen muss.
Laut § 52 der Insolvenzordnung (InsO) gilt nämlich, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens und sonstige Masseverbindlichkeiten vorweg aus der Insolvenzmasse – also dem pfändbaren Vermögen des Schuldners – bezahlt werden müssen.
Wie hoch die Vergütung des Insolvenzverwalters ausfällt, ermittelt sich anhand der Höhe der Insolvenzmasse. Je größer diese ist, umso mehr Geld erhält er. Verfügt der Insolvenzschuldner kein Vermögen und hat auch kein pfändbares Einkommen, bekommt der Insolvenzverwalter eine gesetzlich festgelegte Mindestvergütung.
Wer zahlt den Insolvenzverwalter, wenn keine Insolvenzmasse vorhanden ist?

Sehr häufig gibt es nun aber den Fall, dass ein Schuldner über kein ausreichendes Vermögen verfügt, mit dem die Verfahrenskosten bezahlt werden könnten. Wer bezahlt den Insolvenzverwalter in diesem Fall?
Eine Privatinsolvenz ist auch unter diesen Umständen möglich. Der Schuldner muss jedoch – am besten gleichzeitig mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung – einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen.
Die Stundung führt dazu, dass das Verfahren durchgeführt werden kann, ohne dass die Verfahrenskosten gedeckt sind. Mindestens bis zur Restschuldbefreiung muss der Insolvenzschuldner keine Zahlungen leisten.
Hat der Schuldner ein pfändbares Einkommen, wird dieses während der Wohlverhaltensphase vorrangig dazu verwendet, die Verfahrenskosten, also auch die Vergütung des Insolvenzverwalters, zu begleichen. Können die Kosten nicht vollständig beglichen werden, muss der Insolvenzschuldner diese nach Erteilung der Restschuldbefreiung in der Regel bis zu 48 Monate lang mit monatlichen Raten abzahlen.
Wer bezahlt den Insolvenzverwalter, wenn der Schuldner weder Vermögen noch Einkommen hat? Ist der Insolvenzschuldner beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig, übernimmt die Staatskasse die vollen Verfahrenskosten.
Bildnachweise: Depositphotos.com – ginasanders, Depositphotos.com – Syda_Productions, Depositphotos.com – Kiwar