
FAQ: Abfindung bei einer Insolvenz
Bei einer betriebsbedingten Kündigung wegen Insolvenz des Arbeitgebers besteht ein Anspruch auf eine Abfindung, wenn Sie auf eine Kündigungsschutzklage verzichten.
Wenn Sie wegen der Insolvenz betriebsbedingt gekündigt werden, erhalten Sie ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr.
Ja, während der Privatinsolvenz ist Ihre Abfindung pfändbar. Die Pfändungsfreibeträge gelten hier nicht, weil es sich dabei um eine einmalige Zahlung handelt. Hier erfahren Sie mehr dazu.
Inhalt:
Arbeitgeber in Insolvenz: Anspruch auf Abfindung?

Zunächst einmal besteht das Arbeitsverhältnis während des Insolvenzverfahrens fort und auch der gesetzliche Kündigungsschutz gilt weiterhin.
Allerdings muss der Insolvenzverwalter nur noch eine dreimonatige Kündigungsfrist einhalten, was gerade für langjährige Mitarbeiter sehr schmerzhaft ist.
Der Arbeitgeber bzw. der Insolvenzverwalter kann aber eine betriebsbedingte Kündigung aussprechen wegen der Insolvenz. Eine Abfindung erhalten Sie laut § 1a Abs. 1 KSchG nur, wenn …
- Sie keine Kündigungsschutzklage erheben,
- der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben darauf hinweist, dass Ihre Kündigung auf „dringenden betrieblichen Erfordernissen“ beruht und
- Sie „bei Verstreichenlassen der Klagefrist“ eine Abfindung beanspruchen können.
Ein Anspruch auf Abfindung wegen Insolvenz entsteht auch, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag schließen und darin eine Abfindungszahlung vereinbart wird.
Wie viel Abfindung erhalte ich bei einem Insolvenzverfahren? § 1a Abs. 2 KSchG steht Ihnen ein halbes Bruttogehalt pro Beschäftigungsjahr zu, wenn Sie betriebsbedingt gekündigt wurden. Bei einem Aufhebungsvertrag ist die Höhe der Zahlung Verhandlungssache.
Bei einer Insolvenz wird die Abfindung nicht immer ausgezahlt

Die Tatsache, dass ein Abfindungsanspruch besteht, heißt aber noch nicht, dass Sie als Arbeitnehmer auch wirklich Geld bekommen.
Denn Ihr insolventer Arbeitgeber verfügt kaum noch über finanzielle Mittel.
Ihre Erfolgschancen hängen unter anderem davon ab, wann Ihr Abfindungsanspruch entstanden ist:
- Vor der Insolvenzeröffnung: Ihr Anspruch gilt als Insolvenzforderung, die Sie beim Insolvenzverwalter anmelden müssen, um bei den Auszahlungen überhaupt als Gläubiger berücksichtigt zu werden. Außerdem sinken Ihre Chancen, dass Sie überhaupt Geld erhalten, weil Insolvenzforderungen oft gar nicht oder nur teilweise bedient werden können.
- Nach der Insolvenzeröffnung: Ihr Anspruch wird als Masseverbindlichkeit behandelt. Ihre Chancen, dass Sie eine Abfindung trotz Insolvenzverfahren erhalten, stehen deutlich besser. Denn Masseforderungen werden vorrangig – vor den Insolvenzforderungen – aus der Insolvenzmasse beglichen.
Abfindung bei einem privaten Insolvenzverfahren vom Arbeitnehmer
Während der privaten Insolvenz ist die Abfindung voll pfändbar. Sie gilt zwar als Arbeitseinkommen, ist aber nur eine einmalige Zahlung. Das hat zur Folge, dass die Pfändungsfreigrenzen für sie nicht gelten.
Deshalb muss der Arbeitgeber die Abfindung in der Regel an den Insolvenzverwalter auszahlen. Sie als Arbeitnehmer können aber Vollstreckungsschutz beim Insolvenzgericht beantragen.
Dafür müssen Sie erklären, warum Sie Ihren Lebensunterhalt ohne die Abfindungszahlung nicht decken können. Das wird schwierig, wenn Sie Arbeitslosengeld erhalten, weil das Insolvenzgericht in diesem Fall davon ausgeht, dass Ihr Lebensunterhalt damit gesichert ist.