
Pfändbares Einkommen mit dem Pfändungsrechner ermitteln
FAQ: Pfändbarkeit einer Abfindung
Ja, die Abfindung wegen einer Kündigung des Arbeitgebers gilt als pfändbares Einkommen. Sie dient unter anderem dazu, den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers zu sichern.
Ja. Als einmalige Leistung ist die Abfindung sogar in voller Höhe pfändbar, denn die gesetzlichen Pfändungsfreibeträge sind hier nicht anwendbar. Wie Sie die Abfindung vor der Pfändung schützen können, erfahren Sie hier.
Die Abfindung ist auch pfändbar im privaten Insolvenzverfahren. In dieser Hinsicht gelten dieselben Regelungen wie bei der Lohnpfändung.
Inhalt:
Ist eine Abfindung pfändbar?

Kündigt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, so erhält Letzterer unter Umständen eine Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und seines Gehalts. Sie soll gleichzeitig seinen Lebensunterhalt vorübergehend sichern, bis er eine neue Arbeitsstelle gefunden hat. Deshalb gilt diese Leistung auch als Arbeitseinkommen.
Läuft gegen besagten Arbeitnehmer eine Lohnpfändung, so muss er auch mit einer Pfändung dieser Abfindung rechnen. Denn für die Abfindung gilt der Pfändungsschutz des § 850c ZPO nicht, weil diese Regelung zu den Pfändungsfreigrenzen eine wiederkehrende Zahlung in einem festgelegten Zeitraum voraussetzt. Die Abfindung wird jedoch nur einmalig und eben nicht wiederkehrend gezahlt.
Demnach ist die Abfindung voll pfändbar. Der Arbeitgeber darf diese Leistung nur dann an den Arbeitnehmer auszahlen, wenn der Gläubiger ausdrücklich zustimmt. Anderenfalls muss er diese Leistung ein zweites Mal auszahlen – dieses Mal an den Gläubiger.
Übrigens: Das Risiko der vollen Pfändbarkeit der Abfindung ist im Restschuldbefreiungsverfahren ebenfalls gegeben. Denn auch in der Privatinsolvenz gelten die oben erwähnten Regelungen.
Arbeitsrechtliche Abfindung: Pfändung umgehen

Ein gewisser Pfändungsschutz für die Abfindung besteht dennoch – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer wird selbst aktiv.
Er muss beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 850i ZPO stellen und in seinen Antrag glaubhaft machen, warum er seinen Lebensunterhalt ohne Abfindung gar nicht oder nur teilweise bestreiten kann.
Das Gericht entscheidet dann nach eigenem Ermessen, ob die Abfindung pfändbar bleibt oder nicht. Dabei berücksichtigt es einerseits die wirtschaftliche Situation des Schuldners – und insbesondere seine Verdienstmöglichkeiten – und andererseits die Interessen des Gläubigers.
- Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass das zukünftige Einkommen des Schuldners nicht ausreicht, so belässt es ihm die Abfindung ganz oder teilweise.
- Lehnt es den Antrag jedoch ab, so bleibt die Abfindung voll pfändbar.
Für eine überzeugende Begründung des Antrags empfiehlt es sich, für den Antrag auf Vollstreckungsschutz einen Rechtsanwalt oder eine anerkannte Schuldnerberatung zu Rate zu ziehen.
Einen ähnlichen Pfändungsschutz für die Abfindung gibt es auch während der Privatinsolvenz. In diesem Fall muss der Antrag auf Vollstreckungsschutz beim Insolvenzgericht gestellt werden.