
FAQ: Fruchtlosigkeitsbescheinigung
Eine Pfändung wird als fruchtlos bezeichnet, wenn diese erfolglos verlief – also beim Schuldner keine pfändbaren Gegenstände zu finden waren.
Im Falle einer fruchtlosen Pfändung stellt der Gerichtsvollzieher eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung aus. Diese bestätigt, dass die Sachpfändung erfolglos war.
Dabei handelt es sich um Gegenstände, wie etwa wertvollen Schmuck, sowie Bargeld und Wertpapiere. Diese kann der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Sachpfändung an sich nehmen.
Inhalt:
Was ist eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung?

Hat ein Schuldner eine offene Rechnung nicht bezahlt, kann der Gläubiger unter gewissen Voraussetzungen eine Zwangsvollstreckung durchführen lassen. Zu den möglichen Maßnahmen gehören verschiedene Arten der Pfändung – zum Beispiel die Sach-, Lohn- oder Kontopfändung.
Doch nicht bei jedem Schuldner kann etwas gepfändet werden. Im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung ist die Fruchtlosigkeitsbescheinigung ein Dokument, welches bestätigt, dass eine Pfändung erfolglos war bzw. dies wahrscheinlich sein wird.
Wer erteilt die Fruchtlosigkeitsbescheinigung? Diese Aufgabe übernimmt nur der zuständige Gerichtsvollzieher. Andere Personen oder Ämter können dies nicht.
Wann wird die Bescheinigung ausgestellt?
Eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung wird in zwei Fällen ausgestellt, die wir folgend näher erklären:
Bei einer Sachpfändung konnten keine pfändbaren Gegenstände gefunden werden.
Im Zuge der Sachpfändung kommt der Gerichtsvollzieher zur Wohnung des Schuldners und beschlagnahmt pfändbare Gegenstände. Doch es kann auch durchaus dazu kommen, dass der Schuldner über keine wertvollen Sachen verfügt. In einer solchen Situation stellt der Gerichtsvollzieher die Fruchtlosigkeitsbescheinigung aus.
Der Gerichtsvollzieher geht davon aus, dass die Pfändung erfolglos sein wird.
Demgegenüber gibt es aber auch die Fruchtlosigkeitsbescheinigung nach § 32 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher (GVGA). Der Paragraph besagt, dass eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung durch den Gerichtsvollzieher auch dann ausgestellt werden kann, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Pfändung keinen Erfolg bringen würde.
Seit 2013: Ist die Fruchtlosigkeitsbescheinigung eine Voraussetzung für die Abnahme der Vermögensauskunft?

Bis 2013 gab es die sogenannte eidesstattliche Versicherung. Darin mussten Schuldner Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen geben. Voraussetzung dafür war stets das Vorliegen einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung.
Es musste also zunächst ein erfolgloser Pfändungsversuch nachgewiesen werden, bevor der Gläubiger einen detaillierten Einblick in die finanzielle Situation des Schuldners erreichen konnte.
Im Jahr 2013 wurde die eidesstattliche Versicherung dann umbenannt. Seitdem heißt sie Vermögensauskunft. Mit der Namensänderung ging auch eine Umgestaltung der Voraussetzungen einher.
Seit 2013 ist nunmehr keine vorherige Einholung einer Fruchtlosigkeitsbescheinigung mehr nötig, wenn ein Gläubiger die Abnahme der Vermögensauskunft beantragen möchte. Der Ablauf stellt sich seither wie folgt dar:
- Der Gläubiger muss einen vollstreckbaren Titel erwirkt haben – z. B. ein rechtskräftiges Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid.
- Der Titel muss über eine Vollstreckungsklausel verfügen und muss dem Schuldner zugestellt worden sein.
- Nun kann der Gläubiger die Abnahme der Vermögensauskunft beantragen.
Die Angaben in der Vermögensauskunft geben dem Gläubiger Aufschluss darüber, welche Zwangsvollstreckungsmaßnahme am ehesten Erfolg zeigen würde. Hat der Schuldner beispielsweise ein Einkommen, welches über dem Pfändungsfreibetrag liegt, kann sich eine Lohn- bzw. Gehaltspfändung lohnen. Verfügt er über ein hohes Kontoguthaben, bietet sich eher eine Kontopfändung an.
Was können Sie tun, wenn Sie mit der Fruchtlosigkeitsbescheinigung nicht einverstanden sind?

Sie können als Schuldner gegen eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung Widerspruch einlegen – etwa, wenn die gemachten Angaben nicht der Wahrheit entsprechen oder weil Sie davon ausgehen, dass eine Zwangsvollstreckung unzulässig wäre.
Ein solcher Widerspruch muss jedoch konkret begründet werden. Aus diesem Grund ist es ratsam, wenn Sie sich bei diesem Vorgehen von einem fachkundigen Anwalt unterstützen lassen.
In der Regel müssen Sie den Widerspruch gegen die Fruchtlosigkeitsbescheinigung innerhalb einer zweiwöchigen Frist, nachdem sie von deren Ausstellung erfahren haben, einlegen. Im Anschluss prüft das Gericht dann Ihren Widerspruch.
Wird Ihr Widerspruch zurückgewiesen, haben Sie die Möglichkeit, Klage vor dem zuständigen Amtsgericht einzureichen.