
FAQ: Dauerschuldverhältnis, § 314 BGB
Ein Dauerschuldverhältnis ist laut Definition ein Vertrag, der auf eine fortlaufende Leistung über einen längeren Zeitraum gerichtet ist, z. B. ein Miet- oder Arbeitsvertrag.
Wann Sie kündigen dürfen und welche Kündigungsfristen Sie einhalten müssen, ist in Ihrem Vertrag genau festgelegt. An dieser Stelle erfahren Sie mehr.
Ja, ein Abo, z. B. für einen Streamingdienst oder eine Zeitung, ist ein klassisches Dauerschuldverhältnis, weil hier regelmäßig Leistungen erbracht und bezahlt werden.
Inhalt:
Weiterführende Ratgeber über Verträge und Schuldverhältnisse:
Was ist ein Dauerschuldverhältnis?

Ein typisches Dauerschuldverhältnis ist zum Beispiel der Mietvertrag über eine Wohnung.
Der Vermieter stellt dem Mieter dauerhaft Wohnraum zur Verfügung, während sich der Mieter verpflichtet, jeden Monat die Miete zu entrichten.
Diese fortlaufenden, sich über längere Zeit wiederholenden Leistungen und Gegenleistungen der Vertragsparteien sind das Kennzeichen eines jeden Dauerschuldverhältnisses. Dafür wird ein Vertrag abgeschlossen, in dem die Parteien diese regelmäßig wiederkehrenden Leistungen vereinbaren.
Dadurch unterscheidet sich das Dauerschuldverhältnis beispielsweise vom Kaufvertrag, bei dem die Parteien nur einmalig Leistungen austauschen, in diesem Fall Ware gegen Kaufpreis.
Beispiele für Dauerschuldverhältnisse im Überblick
Im Folgenden listen wir einige Beispiele für Dauerschuldverhältnisse sowie die jeweils geschuldete Leistung und Gegenleistung auf.
| Vertragstyp | Leistung | Gegenleistung |
|---|---|---|
| Abonnement (Streamingdienst, Zeitungen etc.) | Bereitstellen von Zeitungen, Zeitschriften, Filmen etc. | Bezahlung |
| Arbeitsvertrag | Arbeitsleistung | Lohn / Gehalt |
| Darlehensvertrag (Kreditvertrag) | Auszahlung der Kreditsumme | Rückzahlung des Kredits nebst Zinsen |
| Handy- und Internetvertrag | Bereitstellen der Telefon- und Internetverbindung | Bezahlung |
| Mietvertrag | Bereitstellen von Wohnraum | Zahlung der Miete |
| Versicherungsvertrag | laufender Versicherungsschutz | regelmäßige Bezahlung |
Wie kann man ein Dauerschuldverhältnis beenden?

Dauerschuldverhältnisse können zeitlich befristet oder unbefristet sein.
Befristete Verträge enden normalerweise mit Fristablauf. Sie können nur dann ordentlich gekündigt werden, wenn diese Möglichkeit vertraglich vorgesehen ist.
Beide Vertragsparteien können ein unbefristetes Dauerschuldverhältnis kündigen – entweder ordentlich oder außerordentlich aus wichtigem Grund.
Welche Kündigungsfrist eingehalten werden muss, ist in der Regel im jeweiligen Vertrag festgeschrieben. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen zur Kündigung des Dauerschuldverhältnisses. Näheres erfahren Sie in den folgenden Abschnitten.
Ordentliche Kündigung: Kündigungsfrist beim Dauerschuldverhältnis
Die Kündigung von einem Dauerschuldverhältnis ohne wichtigen Grund darf durch eine vertragliche Vereinbarung bis zum Ablauf einer Bindungsfrist ausgeschlossen werden. Das ist zum Beispiel typisch für Strom- und Mobilfunkverträge.
Nach Ablauf dieser Erstlaufzeit dürfen Verbraucher das Dauerschuldverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen, sofern der Vertrag ab dem 01.03.2022 abgeschlossen wurde.
Häufig beinhalten Verträge über Dauerschuldverhältnisse eine AGB-Klausel, wonach sich der Vertrag automatisch verlängert, wenn der Kunde nicht fristgerecht kündigt. Eine solche stillschweigende Vertragsverlängerung ist bei vielen Verträgen nur dann zulässig, wenn …
- der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und
- der Verbraucher eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat einhalten muss.
Für alte Verträge, die vor dem 01.03.2022 abgeschlossen wurden, gilt die alte Regelung, die eine automatische Vertragsverlängerungen von bis zu einem Jahr ermöglicht. Solche Verträge können mit einer Kündigungsfrist von maximal drei Monaten zum Ablauf der ursprünglichen bzw. verlängerten Vertragsdauer gekündigt werden.
Wichtig! Für Mobilfunk- und Festnetzverträge gelten die neuen Regelungen bereits seit dem 01.12. 2021. Versicherungsverträge sind von diesen Regeln zur stillschweigenden Vertragsverlängerung ausgenommen.
Außerordentliche Kündigung von einem Dauerschuldverhältnis

Laut § 314 I 1 BGB darf jeder Vertragspartner das Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund kündigen, ohne eine Kündigungsfrist einhalten zu müssen.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Fortsetzung des Vertrags für den kündigenden Teil nicht zumutbar ist.
Um zu beurteilen, ob eine solche Unzumutbarkeit vorliegt, …
- sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und
- müssen die Interessen beider Vertragsparteien abzuwägen.
- Außerdem darf der wichtige Grund nicht im Risiko- und Verantwortungsbereich des Kündigenden liegen.
Ein wichtiger Grund für die Kündigung von einem Dauerschuldverhältnis liegt zum Beispiel vor, wenn …
- das Fitnessstudio dauerhaft geschlossen hat, sodass der Kunde es überhaupt nicht nutzen kann
- das Mobilfunk oder Festnetz bzw. Internet permanent ausfällt
- der Vertragspartner seine wesentlichen Vertragspflichten nicht erfüllt und trotz Aufforderung nicht nachbessert
Der Umzug in eine andere Stadt rechtfertigt hingegen keine außerordentliche Kündigung z. B. eines Fitnessstudiovertrags. Denn das Risiko der Veränderung der persönlichen Lebensverhältnisse trägt laut Bundesgerichtshof (BGH) immer der Kunde.
Die fristlose Kündigung beendet das Dauerschuldverhältnis für die Zukunft. Leistungen, die bis zur Kündigung erbracht wurden, sind gegenseitig abzurechnen.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund darf nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen oder vertragliche Regelungen ausgeschlossen werden.
Besondere Kündigungsfristen für Mietverträge über Wohnraum

Für den Mietvertrag über Wohnraum als Dauerschuldverhältnis gelten besondere Regelungen und Kündigungsfristen nach den §§ 568 ff. BGB. Das bedeutet unter anderem Folgendes:
Der Vermieter darf in der Regel nur ordentlich kündigen, …
- wenn er ein berechtigtes Interesse hat, etwa wenn er die Wohnung für sich selbst oder nahe Angehörige benötigt oder wenn der Mieter seine Vertragspflichten erheblich verletzt.
- Seine Kündigung muss „spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats“ beim Mieter eingehen.
- Diese Kündigungsfrist verlängert sich um jeweils drei Monate, wenn das Mietverhältnis bereits fünf bzw. acht Jahre besteht.
Der Mieter darf ohne Angabe von Gründen ordentlich kündigen. Auch für ihn gilt, dass sein Kündigungsschreiben „spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats“ beim Vermieter vorliegen muss.
Eine außerordentliche, fristlose Kündigung ist laut § 569 BGB nur aus wichtigem Grund möglich. Das sind zum Beispiel:
Für den Mieter:
- Benutzung der Wohnung ist mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung verbunden (besteht unter Umständen bei hoher Asbestbelastung)
- vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache wird nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen
Für den Vermieter:
- Mieter zahlt die Miete für zwei aufeinanderfolgende Termine nicht oder gerät mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug
- Mieter überlässt die Wohnung unbefugt einem Dritten oder stört den Hausfrieden nachhaltig (Vandalismus, aggressives Verhalten)
Dauerschuldverhältnis durch Widerruf oder Anfechtung beenden
Wer einen Vertrag abschließt, ist daran gebunden und kann ihn nicht so ohne Weiteres rückgängig machen oder widerrufen. Das gilt auch für Dauerschuldverhältnisse.
Ein Widerrufsrecht besteht gewöhnlich bei Verträgen, die …
- außerhalb der Geschäftsräume des Anbieters oder
- ausschließlich über Telefon, Internet und ähnliche Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden.
Ein besonderer Grund ist für den Widerruf nicht erforderlich. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt aber erst zu laufen, wenn der Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Ansonsten hat er ein Jahr und 14 Tage Zeit, das Dauerschuldverhältnis zu widerrufen.
Auch die Anfechtung von einem Dauerschuldverhältnis ist nur ausnahmsweise möglich – und zwar, wenn eine Vertragspartei die andere beim Vertragsschluss arglistig getäuscht hat. Allerdings muss der Getäuschte dieses Fehlverhalten nachweisen können.
Preisanpassung beim Dauerschuldverhältnis

Vom Anbieter einseitig bestimmte Preissteigerungen sind nur unter bestimmten Bedingungen zulässig:
- Erforderlich ist eine Preisanpassungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die außerdem klar und verständlich formuliert sein muss.
- Aus dieser Klausel muss hervorgehen, wann und in welchem Umfang Preise steigen dürfen, zum Beispiel bei steigenden Energie- oder Personalkosten.
- Gleichzeitig muss sich der Anbieter verpflichten, Kostensenkungen an seinen Kunden weiterzugeben. Fehlt eine solche Regelung, ist eine Preiserhöhung meist unzulässig.
Verbraucher sollten bereits vor Vertragsabschluss prüfen, ob Preiserhöhungen in den AGB vorgesehen sind. Gibt es keine entsprechende Klausel, können sie einer späteren Erhöhung widersprechen und auf den ursprünglich vereinbarten Preis bestehen. Im Energiebereich gelten zusätzlich besondere Informationspflichten und Fristen für Anbieter.