
FAQ: Was darf der Gerichtsvollzieher?
Ja, in der Regel ist es so vorgesehen, dass sich der Gerichtsvollzieher nicht ankündigt. Das soll verhindern, dass Schuldner vorgewarnt sind und Gelegenheit haben, Wertgegenstände beiseite zu schaffen.
Der Gerichtsvollzieher darf die Polizei hinzuholen, wenn der Schuldner trotz Durchsuchungsanordnung Widerstand leistet. Ebenso kann er den Schlüsseldienst rufen, wenn der Schuldner ihn nicht in die Wohnung lässt.
Mit einer gültigen Durchsuchungsanordnung darf der Gerichtsvollzieher die gesamte Wohnung nach Gegenständen für die Pfändung durchsuchen, einschließlich Schlafzimmer, Kinderzimmer, Keller und Schränken.
Inhalt:
Welche Rechte hat der Gerichtsvollzieher?
Wenn Sie Ihre Schulden nicht bezahlen, müssen Sie damit rechnen, dass Ihr Gläubiger früher oder später einen Vollstreckungstitel erwirkt. Dann dauert es nicht lange, bis der Gerichtsvollzieher vor Ihrer Tür steht, um sich nach pfändbaren Gegenständen umzusehen. Ein solcher Moment ist für viele beängstigend, doch vielleicht beruhigt es Sie zu wissen, dass der Gerichtsvollzieher keine uneingeschränkte Befugnis hat. Ihm sind klare Grenzen gesetzt, die in der Zivilprozessordnung (ZPO) festgelegt sind. Es stellt sich also die Frage: Was genau darf der Gerichtsvollzieher?

Hier ist eine Auflistung der wichtigsten Rechte und Pflichten des Gerichtsvollziehers :
- Der Gerichtsvollzieher darf ohne Ankündigung bei Ihnen erscheinen. Trifft er niemanden an, hinterlässt er eine Benachrichtigung und vereinbart einen Termin.
- Der Gerichtsvollzieher darf auch auf Ihrer Arbeitsstelle erscheinen, um z. B. die Vermögensauskunft abzunehmen. In der Praxis ist es jedoch meist einfacher, Sie an Ihrer Wohnadresse aufzusuchen.
- Der Gerichtsvollzieher ist verpflichtet, auf Verlangen seinen Dienstausweis vorzuweisen und den Vollstreckungstitel zu nennen.
- Hat der Gerichtsvollzieher keine richterliche Durchsuchungsanordnung, müssen Sie ihn nicht in die Wohnung lassen. (In der Regel ist es aber sinnvoller, gleich zu kooperieren, da die Durchsuchungsanordnung bei Verweigerung üblicherweise ohnehin erteilt wird.)
- Der Gerichtsvollzieher darf polizeiliche Unterstützung anfordern, wenn Sie trotz Durchsuchungsanordnung Widerstand leisten. Ebenso ist er berechtigt, Polizeibeamte als Zeugen hinzuzuziehen, wenn niemand in der Wohnung anwesend ist.
- Hat der Gerichtsvollzieher eine Durchsuchungsanordnung und lassen Sie ihn trotzdem nicht in die Wohnung, darf er mit Schlüsseldienst und Polizei erscheinen.
- Der Gerichtsvollzieher darf Ihre gesamte Wohnung durchsuchen. Dazu gehören auch Schlafzimmer, Kinderzimmer und Keller.
- Schränke darf der Gerichtsvollzieher nur öffnen, wenn er die richterliche Durchsuchungsanordnung hat. Ohne diese darf er nur das in Augenschein nehmen, was er ohnehin sehen kann.
- Der Gerichtsvollzieher darf nur das pfänden, was dem Schuldner gehört, allerdings muss dann klar nachgewiesen werden, dass ein Gegenstand Eigentum einer anderen Person (z. B. Ihres Ehepartners oder Mitbewohners) ist. Halten Sie hierfür Kassenbons, Kontoauszüge oder Eigentumszeugnisse bereit.
Konnten Sie nicht nachweisen, dass ein Gegenstand in Ihrer Wohnung nicht Ihnen gehört, und wurde er deshalb vom Gerichtsvollzieher gepfändet? In diesem Fall muss der eigentliche Besitzer eine Drittwiderspruchsklage einreichen.
Was darf der Gerichtsvollzieher grundsätzlich nicht pfänden?

Selbst wenn der Gerichtsvollzieher alle nötigen Unterlagen hat, um sich überall in Ihrer Wohnung umzusehen, darf er nicht alles mitnehmen, was sich zu Geld machen lässt. Bestimmte Gegenstände sind laut § 811 ZPO in der Regel unpfändbar.
Dazu gehören u. a.:
- Dinge, die Sie zur Ausübung Ihres Berufs oder für Ihre Ausbildung brauchen (z. B. Computer, Werkzeug, Bücher, Auto)
- Haustiere
- Möbel
- Kleidung
- Essensvorräte
- alltägliche Haushaltsgegenstände (z. B. Staubsauger, Geschirr)
- medizinische Hilfsmittel und Medikamente
Kooperieren Sie mit dem Gerichtsvollzieher!
Der Gerichtsvollzieher hat umfassende Rechte, um sicherzustellen, dass Ihr Gläubiger zu seinem Geld kommt. Ihn zu ignorieren oder die Zusammenarbeit zu verweigern, hilft Ihnen auf Dauer also nicht weiter. Im schlimmsten Fall droht Ihnen sogar ein Polizeieinsatz.
Viel sinnvoller ist deshalb, das Gespräch mit dem Gerichtsvollzieher zu suchen. Dieser ist gesetzlich dazu verpflichtet, auf eine gütliche Einigung hinzuwirken und wird gerne gemeinsam mit Ihnen an einer Lösung arbeiten. Können Sie z. B. glaubhaft eine Ratenzahlung anbieten, schiebt das die Pfändung womöglich auf.
Brauchen Sie Hilfe, um Ihre Schulden zu bewältigen, sind Sie bei einer Schuldnerberatungsstelle gut aufgehoben. Diese kann Ihnen helfen, einen Schuldentilgungsplan aufzustellen und Ihnen bei der Verhandlung mit Ihren Gläubigern helfen.