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Ist eine Steuerrückzahlung pfändbar? Das sollten Schuldner wissen!

Dürfen Gläubiger eine Steuererstattung pfänden?
Dürfen Gläubiger eine Steuererstattung pfänden?

FAQ: Kann eine Steuerrückerstattung gepfändet werden?

Ist die Steuerrückzahlung pfändbar?

Ja, eine Steuererstattung ist grundsätzlich pfändbar. Für diese besteht kein gesonderter Pfändungsschutz.

Wer darf Steuerrückerstattung pfänden?

Die Steuerrückzahlung ist pfändbar, wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel besitzt. Mehr erfahren Sie an dieser Stelle.

Was passiert mit Steuererstattung bei der Privatinsolvenz?

Ob eine Steuerrückerstattung pfändbar ist, hängt davon ab, in welcher Phase der Privatinsolvenz die Zahlung eingeht. Während der Wohlverhaltensphase ist die Pfändung der Steuerrückzahlung nicht mehr möglich.

Können Gläubiger eine Steuerrückerstattung pfänden?

Ein Gläubiger muss die Pfändung der Steuerrückzahlung zum richtigen Zeitpunkt beantragen.
Ein Gläubiger muss die Pfändung der Steuerrückzahlung zum richtigen Zeitpunkt beantragen.

Geld vom Finanzamt: Für Steuerzahler ist eine Steuerrückerstattung eine gute Nachricht, oftmals sogar ein finanzieller Segen. Was passiert aber, wenn ein Schuldner eine solche Zahlung erhält? Sind Steuerrückzahlungen pfändbar?

Ja, grundsätzlich ist eine Steuerrückzahlung pfändbar. Allerdings müssen hierfür zwei Voraussetzungen erfüllt werden:

  1. Der Gläubiger besitzt einen Vollstreckungstitel – z. B. einen Vollstreckungsbescheid, einen Vergleich oder ein rechtskräftiges Urteil.
  2. Die Pfändung der Steuerrückzahlung muss zum richtigen Zeitpunkt beantragt werden. Der Gläubiger darf erst nach Ablauf des betreffenden Veranlagungszeitraums pfänden. Da das Steuerjahr im Dezember endet, darf eine Pfändung also erst im Januar des Folgejahres erfolgen.

Während der Privatinsolvenz: Darf eine Steuerrückzahlung gepfändet werden?

Während des Insolvenzverfahrens ist eine Steuerrückzahlung pfändbar.
Während des Insolvenzverfahrens ist eine Steuerrückzahlung pfändbar.

Im Rahmen der Privatinsolvenz müssen Sie zwingend eine Steuererklärung abgeben. Während des laufenden Insolvenzverfahrens übernimmt der Insolvenzverwalter diese Aufgabe. Wurde das Verfahren aufgehoben und befinden Sie sich in der Wohlverhaltensphase, dann sind Sie wieder dafür zuständig.

Doch ist eine Steuerrückzahlung pfändbar, wenn Sie die Insolvenz durchlaufen? Entscheidend für die Pfändbarkeit ist der Zeitpunkt der Zugang der Rückerstattung:

  • Während des Insolvenzverfahrens: Innerhalb dieses Zeitraums fällt der vom Finanzamt gezahlte Betrag in die Insolvenzmasse. Damit unterliegt die Steuererstattung der Pfändung.
  • Während der Wohlverhaltensphase: Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter bzw. der Treuhänder die Steuererstattung nicht mehr pfänden. Der Insolvenzschuldner darf über diese in vollem Umfang selbst verfügen.

Gibt es eine Möglichkeit, die Steuerrückzahlung vor der Pfändung zu schützen?

Wird Ihr Antrag bewilligt, ist die Steuerrückzahlung nicht pfändbar.
Wird Ihr Antrag bewilligt, ist die Steuerrückzahlung nicht pfändbar.

Eine Steuerrückzahlung kann je nach Einzelfall vierstellig sein – vor allem für Menschen, die Schulden angehäuft haben, kann der Betrag eine wichtige Finanzspritze darstellen. Vor diesem Hintergrund mögen sich viele Leser die Frage stellen, ob es möglich ist, die Pfändung der Steuerrückzahlung zu verhindern?

Das funktioniert allerdings nur in Ausnahmefällen. Nötig ist hierzu ein Antrag auf Aufhebung der Pfändung. Gemäß § 765a der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das zuständige Gericht nämlich eine Pfändung aufheben, wenn diese eine besondere Härte für den Schuldner darstellen würde – er dadurch beispielsweise seinen Lebensunterhalt verlieren würde.

Gleichzeitig prüft das Gericht jedoch auch, welche Auswirkungen die Aufhebung der Pfändung auf den Gläubiger hätte. Sein Schutzbedürfnis muss in jedem Fall berücksichtigt werden. Nur wenn die Pfändung den Schuldner unverhältnismäßig stark treffen würde und ihre Aufhebung gleichzeitig weitaus geringere negativen Folgen für den Gläubiger hätte, entscheidet das Gericht zugunsten des Antragstellers.

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

2013 erhielt Rechtsanwalt Mathias Voigt seine Zulassung. Er absolvierte zuvor ein Jura-Studium in Rostock sowie ein Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Mit seiner jahrelangen Erfahrung informiert er für schuldenanalyse-kostenlos.de Verbraucher über Insolvenzverfahren und Co.

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