
FAQ: Muss bei einer Privatinsolvenz weiterhin Unterhalt gezahlt werden?
Der Pfändungsfreibetrag richtet sich bei einer Privatinsolvenz nach der Einkommenshöhe und der Anzahl unterhaltsberechtigter Personen. Für eine alleinstehende Person ohne Unterhaltspflicht liegt er ab dem 1. Juli 2025 bei 1.559,99 Euro.
Der Unterhalt wird bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags berücksichtigt und das Kindergeld auf den Unterhaltsbedarf des Kindes angerechnet.
Grundsätzlich kann bei einer Privatinsolvenz auch der Unterhalt für ein Kind gepfändet werden. Mehr dazu hier.
Inhalt:
Unterhaltspflichten während einer Privatinsolvenz

Durch die Eröffnung einer Privatinsolvenz wird der Schuldner grundsätzlich nicht von seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht befreit.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder Ehegattenunterhalt handelt.
Unterhaltsforderungen gelten als vorrangig und sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen gemäß § 302 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO).
Das bedeutet: Wenn Sie jemandem während einer Privatinsolvenz Unterhalt schulden, müssen Sie dieser Verpflichtung grundsätzlich auch nach dem erfolgreichen Abschluss des Insolvenzverfahrens nachkommen.
Eine Ausnahme von der Unterhaltsverpflichtung besteht nur dann, wenn der Schuldner nicht leistungsfähig ist – also wenn er wirtschaftlich nicht in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen. Denn sein eigener Selbstbehalt darf durch den Unterhalt nicht gefährdet sein.
Kindesunterhalt bei einer Privatinsolvenz

Als Kindesunterhalt wird der Unterhalt bezeichnet, den Eltern gegenüber ihren Kindern zu leisten haben.
Er findet seine gesetzliche Regelung in den §§ 1601 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches BGB.
Durch Eröffnung der Privatinsolvenz bleibt der Unterhalt für ein Kind unberührt.
Er wird weder gestrichen noch gekürzt – der Unterhaltsanspruch bleibt grundsätzlich in voller Höhe bestehen.
Nur, wenn der Unterhaltspflichtige nachweislich nicht leistungsfähig ist, also nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, werden die Unterhaltsschulden von der Restschuldbefreiung erfasst.
Unterhalt, der vorsätzlich nicht gewährt wurde, ist von der Restschuldbefreiung ausgenommen gemäß § 302 Nr. 1 InsO.
Berechnung: Unterhalt für Kinder bei einer Privatinsolvenz
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Person, dem Alter des Kindes und der Anzahl an unterhaltsberechtigten Personen.

Wie hoch genau bei einer Privatinsolvenz der Unterhalt für ein Kind ausfällt, ist der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen – diese spricht auch vom Bedarfsbetrag des Kindes.
Die Tabelle gliedert sich in 15 Einkommensgruppen sowie in vier verschiedene Altersgruppen: 0-5 Jahre, 6-11 Jahre, 12-17 Jahre und ab 18 Jahre.
- Beträgt das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen beispielsweise 2.500 Euro, beläuft sich bei einer Privatinsolvenz der Unterhalt für ein Kind, das volljährig ist, im Jahr 2025 laut der Düsseldorfer Tabelle auf 728 Euro monatlich.
- Liegt das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bei 2.500 Euro und hat er zwei Kinder, eins im Alter von 3 Jahren und ein anderes im Alter von 6 Jahren, liegt der zu zahlende Unterhalt bei insgesamt 1.089 Euro monatlich, da er für das dreijährige Kind 507 Euro und für das sechsjährige Kind 582 Euro beträgt.
Privatinsolvenz: Kindergeld und Unterhalt

Das gesetzliche Kindergeld wird in der Regel an den Elternteil ausbezahlt, bei dem das Kind lebt – es beträgt derzeit 255 Euro monatlich.
Das Kindergeld kann auf den Unterhalt angerechnet werden.
Dies gilt auch während einer Privatinsolvenz.
Rechtsgrundlage dafür ist § 1612b BGB:
- Ist das Kind minderjährig, wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Es muss daher ein um die Hälfte des Kindergeldes reduzierter Unterhalt gezahlt werden. Hat das Kind außerdem eigenes Einkommen durch etwa ein Lehrlingsgehalt, ist auch dieses, vermindert um 100 Euro pauschalen Ausbildungsmehrbedarf, zur Hälfte von seinem Bedarf abzuziehen.
- Ist das Kind volljährig, sind stets beide Elternteile unterhaltspflichtig. Der durch das gemeinsame Einkommen der Eltern bestimmte Bedarf wird um das volle Kindergeld und ggf. das Lehrlingsgehalts oder andere Einkünfte des Kindes vermindert.
Beträgt das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen beispielsweise 2.500 Euro, beläuft sich der Bedarfswert für ein Kind, das volljährig ist, im Jahr 2025 laut der Düsseldorfer Tabelle auf 728 Euro. Abzüglich des Kindergelds in Höhe von 255 Euro beträgt der tatsächliche Zahlbetrag für den Unterhalt jedoch 473 Euro.
Unterhaltspflichtverletzung: Der Vater zahlt keinen Unterhalt wegen der Privatinsolvenz

Wer seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, macht sich grundsätzlich strafbar gemäß § 170 des Strafgesetzbuches (StGB) und muss mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen.
Damit eine Strafanzeige Erfolg hat, müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.
Es muss ein Nachweis darüber vorliegen, dass der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltszahlung nicht nachgekommen ist und dadurch der Lebensbedarf des Berechtigten gefährdet ist.
Außerdem muss die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegeben sein und er muss vorsätzlich gehandelt haben. Das bedeutet, er hat wissentlich trotz ausreichend Einkommen keinen Unterhalt gezahlt.
Liegen die Voraussetzungen vor, kann eine Strafanzeige erfolgen.
Wenn der Unterhalspflichtige nicht weiß, dass er Unterhalt leisten muss, oder unsicher über die Höhe der zu zahlenden Unterhaltsleistung ist, liegt kein Vorsatz vor.
Privatinsolvenz: Muss weiterhin Unterhalt an die Ehefrau gezahlt werden?

Auch die Unterhaltspflicht gegenüber einem Ehepartner besteht bei einer Privatinsolvenz weiterhin.
Eine Scheidung beeinflusst den Unterhalt bzw. die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung dabei nicht.
Beim sogenannten Ehegattenunterhalt wird zwischen zwei Formen unterschieden:
- Trennungsunterhalt: Er kann nach der Trennung und vor der rechtskräftigen Scheidung anfallen und soll dem finanziell schwächer gestellten Partner ermöglichen, den Lebensstandard während der Ehe zu halten. Die Eheleute sind zu diesem Zeitpunkt zwar getrennt, aber noch nicht geschieden.
- Nachehelicher Unterhalt: Dieser kann in speziellen Fällen nach der Scheidung gezahlt werden und auf verschiedenen Gründen basieren, wie etwa der Betreuung gemeinsamer Kleinkinder, Alter oder Krankheit.
Ist der Unterhalt pfändbar bei einer Privatinsolvenz?

Kommt ein Schuldner seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach und wurde eine Privatinsolvenz eingeleitet, kann der Unterhalt gepfändet werden, um den unterhaltsberechtigten Gläubiger zu befriedigen.
Rechtsgrundlage dafür ist § 850d ZPO.
Um zu verhindern, dass bei einer Privatinsolvenz der Selbstbehalt durch den Unterhalt bzw. durch die Unterhaltszahlung unterschritten wird, gilt bei einer Unterhaltspflicht ein höherer Pfändungsfreibetrag.
Grundsätzlich kann erst ab einer bestimmten Einkommenshöhe gepfändet werden. Mit bestehender Unterhaltspflicht erhöht sich die Pfändungsfreigrenze.
Es gilt: Je mehr unterhaltsberechtigte Personen vorhanden sind, desto höher ist der Pfändungsfreibetrag.
Die nachfolgende Tabelle erläutert die Pfändungsfreibeträge im Jahresvergleich 2024 / 2025 für Betroffene mit bis zu fünf unterhaltsberechtigten Personen:
| Unterhaltsberechtigte | Freigrenze ab 1. Juli 2024 | Freigrenze ab 1. Juli 2025 |
|---|---|---|
| 0 | 1.499,99 € | 1.559,99 € |
| 1 | 2.059,99 € | 2.149,99 € |
| 2 | 2.369,99 € | 2.469,99 € |
| 3 | 2.679,99 € | 2.799,99 € |
| 4 | 2.999,99 € | 3.119,99 € |
| 5 | 3.309,99 € | 3.449,99 € |
