
FAQ: Geschäftsunfähigkeit
Eine Person ist geschäftsunfähig, wenn sie das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet oder dauerhaft nicht in der Lage ist – aufgrund einer geistigen Störung – ihren freien Willen zu bilden. Eine detailliertere Erklärung lesen Sie in diesem Abschnitt.
Der Hausarzt oder Neurologe kann ein Attest zur Geschäftsunfähigkeit ausstellen. Warum dies von besonderer Bedeutung ist, lesen Sie hier.
Volljährig Geschäftsunfähige dürfen alltägliche Geschäfte, die wenig Geld erfordern und die Person oder das Vermögen nicht gefährden, selbst abschließen. Gleiches gilt, wenn jemand nur vorübergehend nicht in der Lage ist, einen freien Willen zu bilden, oder einen „lichten Moment“ hat.
Inhalt:
Was ist Geschäftsunfähigkeit nach dem BGB?

Die Geschäftsunfähigkeit bildet das Gegenstück zur Geschäftsfähigkeit – die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbständig und wirksam vornehmen zu können.
Wer geschäftsunfähig ist, kann nicht eigenständig wirksame Verträge oder andere Rechtsgeschäfte abzuschließen.
Eine Person gilt gemäß § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als geschäftsunfähig, wenn sie
- das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- dauerhaft nicht in der Lage ist, ihren freien Willen aufgrund einer krankhaften geistigen Störung zu bilden.
Die Geschäftsunfähigkeit hat erhebliche Folgen für das abgeschlossene Rechtsgeschäft: es gilt als von Anfang an nichtig gemäß § 105 BGB.
Eine Ausnahme gilt für volljährige Geschäftsunfähige. Sie dürfen alltägliche Geschäfte des Lebens – wie kleinere Einkäufe – selbst tätigen, sofern diese nur wenig Geld erfordern und keine Gefahr für die Person oder ihr Vermögen darstellen. Solche Schuldverhältnisse sind also wirksam.
Was bedeutet altersbedingte Geschäftsunfähigkeit?

§ 104 Nr. 1 BGB regelt die Geschäftsunfähigkeit, die vom Alter der Person abhängig ist.
Demnach ist geschäftsunfähig, wer das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Bei der altersbedingten Geschäftsunfähigkeit handelt es sich allerdings nur um eine vorübergehende Geschäftsunfähigkeit. Ab dem siebten Lebensjahr gelten Minderjährige als beschränkt geschäftsfähig gemäß § 106 BGB.
Beispiel: Ein sechsjähriger Junge kauft ein Spielzeugauto für 10 Euro. Da er noch keine sieben Jahre alt ist, gilt er als geschäftsunfähig. Der Kaufvertrag ist dementsprechend nichtig.
Geschäftsunfähigkeit bei dauerhafter geistiger Störung
Weiterhin erklärt der Gesetzgeber in § 104 Nr. 2 BGB Personen, die aufgrund einer krankhaften geistigen Störung nicht in der Lage sind, ihren freien Willen zu bestimmen, für geschäftsunfähig. Voraussetzung ist, dass dieser Zustand dauerhaft und nicht nur vorübergehend besteht.
Liegt eine solche Geschäftsunfähigkeit vor, kann die betroffene Person in der Regel nur durch einen gesetzlicher Vertreter wirksam handeln und Rechtsgeschäfte abschließen.
Doch es gibt eine wichtige Ausnahme: den sogenannten „lichten Augenblick„. Dieser liegt vor, wenn eine geschäftsunfähige Person für einen kurzen Zeitraum vollständig im Besitz ihrer geistigen Kräfte ist. In einem solchen Moment entfällt die Geschäftsunfähigkeit. Das bedeutet, eine Willenserklärung, die während eines „lichten Augenblicks“ abgegeben wurde, ist wirksam. Entscheidend ist, dass die Person in diesem Moment, die Bedeutung und Folgen ihrer Erklärung versteht und nach diesem Verständnis handelt.
Was ist partielle Geschäftsunfähigkeit? Definition und Beispiele

Die partielle Geschäftsunfähigkeit erstreckt sich nur auf bestimmte Bereiche und Rechtsgeschäfte.
Sie besteht häufig im Zusammenhang mit krankhaften Störungen im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB.
Leidet eine Person etwa an Glücksspielsucht, kann für Glücksspielgeschäfte eine partielle Geschäftsunfähigkeit gelten. Sämtliche Geschäfte, die ein Betroffener in diesem Bereich vornimmt, sind aufgrund der partiellen Geschäftsunfähigkeit nichtig.
Eine relative Geschäftsunfähigkeit, die häufig als Unterkategorie der partiellen Geschäftsunfähigkeit angesehen wird und sich lediglich auf besonders schwierige Rechtsgeschäfte bezieht, erkennt der BGH allerdings nicht an.
Wie ist die Geschäftsunfähigkeit bei Demenz geregelt?

Bei einer Demenz hängt die Geschäftsfähigkeit vom Fortschreiten der Erkrankung ab.
Solange Betroffene die Bedeutung und Tragweite eines Rechtsgeschäfts einschätzen können, gelten Demenzkranke als geschäftsfähig.
Können Betroffene dies jedoch nicht mehr, kann eine nachträgliche Geschäftsunfähigkeit ausgesprochen werden.
Damit Menschen mit Demenz vor unsinnigen Rechtsgeschäften und damit verbundenen finanziellen Notlagen geschützt werden, müssen Gutachter die Geschäftsunfähigkeit feststellen. Dies erfolgt im Rahmen eines Gerichtsverfahrens und muss von den zuständigen Richtern bestätigt werden.
Angehörige trifft die Beweispflicht für die Geschäftsunfähigkeit, wenn sie die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts geltend machen wollen. Ein ärztliches Attest darüber, dass eine Person aufgrund ihrer Demenzerkrankung geschäftsunfähig ist, kann hier Abhilfe schaffen.
Ist eine Person mit Demenz nach deren Beurteilung geschäftsunfähig, sind die von ihm abgeschlossenen Rechtsgeschäfte unwirksam.