
FAQ: Beschränkte Geschäftsfähigkeit
Beschränkt Geschäftsfähige können in der Regel nur mit Zustimmung ihrer Eltern rechtswirksam handeln. Mehr dazu hier.
Gemäß § 106 BGB sind alle Minderjährigen zwischen 7 und 17 Jahren beschränkt geschäftsfähig. Mehr dazu lesen Sie in diesem Abschnitt.
Ein 15-Jähriger möchte ein Fahrrad kaufen. Da seine Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, benötigt er grundsätzlich die Zustimmung seiner Eltern. Anderenfalls wäre das Schuldverhältnis unwirksam.
Inhalt:
Was bedeutet beschränkte Geschäftsfähigkeit?

Der Begriff „Beschränkte Geschäftsfähigkeit“ schränkt die allgemeine Geschäftsfähigkeit einer Person – Rechtsgeschäfte d. h. Verträge abschließen zu können – wortwörtlich ein.
Das bedeutet, der Betroffene ist weder voll geschäftsfähig noch geschäftsunfähig.
Beschränkt Geschäftsfähige dürfen zwar am Rechtsverkehr teilnehmen, sie brauchen in der Regel aber die Zustimmung ihrer Eltern, um Verträge abschließen zu können. So werden sie aufgrund ihrer Unerfahrenheit vor nachteiligen Wirkungen ihrer Handlungen geschützt.
Für diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber umfangreiche Regelungen getroffen. Aber für wen gilt die beschränkte Geschäftsfähigkeit? Das lesen Sie hier.
Die beschränkte Geschäftsfähigkeit ist neben der Geschäftsunfähigkeit und der vollen Geschäftsfähigkeit eine von drei Stufen der Geschäftsfähigkeit.
Wer beschränkt geschäftsfähig ist, bestimmt das BGB
Die beschränkte Geschäftsfähigkeit ist ausdrücklich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt.

Ein Rechtsgeschäft, das von einer minderjährigen Person abgeschlossen wurde, ist im Hinblick auf die beschränkte Geschäftsfähigkeit grundsätzlich schwebend unwirksam, bis der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung erteilt.
Nach § 106 BGB gilt die beschränkte Geschäftsfähigkeit für alle Minderjährigen zwischen 7 und 17 Jahren.
Erteilt der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung nicht, ist der Vertrag unwirksam.
Was bedeutet “Schwebende Unwirksamkeit“?
Schwebende Unwirksamkeit bedeutet, dass die Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes von der nachträglichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängt. Die Zustimmung muss nicht ausdrücklich erteilt werden, sondern kann auch konkludent – das heißt stillschweigend – erfolgen.
Bis zur Erteilung der Zustimmung kann der andere Vertragspartner den Vertrag widerrufen, es sei denn, er wusste von der Minderjährigkeit. Hat der Minderjährige die Erteilung der Zustimmung vorgetäuscht, kann der andere Teil ebenfalls von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit: Wann bestehen Ausnahmen für die Zustimmung?
Es bestehen jedoch auch Ausnahmen, in denen es bei einer beschränkten Geschäftsfähigkeit keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf:
- Vorteilhaftes Rechtsgeschäft: Ein Rechtsgeschäft erfordert dann keine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 107 BGB, wenn das Rechtsgeschäft für die beschränkt geschäftsfähige Person vorteilhaft ist. Ein rechtlicher Vorteil liegt beispielsweise bei einer Schenkung vor, da die minderjährige Person etwas erhält, ohne selbst Verpflichtungen eingehen zu müssen.
- Taschengeldparagraph gemäß § 110 BGB: Nutzt eine beschränkt geschäftsfähige Person ihr Taschengeld, um ein Rechtsgeschäft abzuschließen, bedarf es ebenfalls keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Die Regelung gilt allerdings nur für alltägliche Rechtsgeschäfte in einem altersgerechten Rahmen und ausschließlich bei Barzahlungen – nicht bei Überweisungen und Ratenkäufen.
Beschränkt geschäftsfähig – Beispiele für zustimmungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Ein 14-jähriges Mädchen möchte einen Fernseher kaufen. Teure Waren dürfen Minderjährige nicht allein von ihrem Taschengeld kaufen.
Da sie lediglich beschränkt geschäftsfähig ist, benötigt sie die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Das Rechtsgeschäft ist daher zunächst schwebend unwirksam und wird erst mit Genehmigung der Eltern wirksam.
Kauft das Mädchen dagegen ein Buch von ihrem Taschengeld, das sie von ihren Eltern zur freien Verfügung erhalten hat, ist der Kaufvertrag gemäß § 110 BGB sofort wirksam. In diesem Fall bedarf es keiner Zustimmung ihrer Eltern, da es sich um ein alltägliches Rechtsgeschäft in einem altersgerechten Rahmen handelt.
Möchte sie allerdings eine Tasche für 80 Euro in Ratenzahlung kaufen, weil ihr Taschengeld von 25 Euro nicht ausreicht, ist der Vertrag ebenfalls vorerst schwebend unwirksam. Solange das Mädchen nicht alle Raten gezahlt hat, können ihre Eltern die (nachträgliche) Genehmigung des Vertrags verweigern und diesen dadurch endgültig unwirksam werden lassen gemäß §§ 107, 108 Absatz 1 BGB.