
FAQ: Dinglicher Arrest
Ein dinglicher Arrest gemäß Zivilprozessordnung (ZPO) soll die Geldforderungen eines Gläubigers absichern, wenn dieser noch keinen Vollstreckungstitel besitzt. Es kommt zu einer Beschlagnahmung vom Vermögen des Schuldners.
Im Falle eines dinglichen Arrestes beschlagnahmt der Gerichtsvollzieher bewegliche Sachen des Schuldners sowie sein Vermögen. Unbewegliches Eigentum (z. B. Haus oder Grundstück) wird mit einer Arresthypothek belastet.
Ein dinglicher Arrest muss die Voraussetzungen gemäß §§ 916 ff. ZPO erfüllen. Hierzu gehört unter anderem ein geltender Arrestanspruch des Antragsstellers. Mehr erfahren Sie hier.
Inhalt:
Dinglicher Arrest: Definition & Zweck

Hat ein Gläubiger offene Geldforderungen bei einem Schuldner, muss er die Begleichung oft erzwingen. Das kann z. B. durch eine Vollstreckungsandrohung geschehen – oder aber durch eine tatsächliche Zwangsvollstreckung.
In solchen Fällen brauchen Gläubiger jedoch zunächst einen Vollstreckungstitel, den sie in einem entsprechenden Verfahren erwirken müssen. In der Zwischenzeit ist der Gläubiger jedoch nicht davor geschützt, dass der Schuldner sein pfändbares Vermögen aufbraucht.
Zur Prävention solcher Tricks gibt es verschiedene Maßnahmen. Zu ihnen gehört auch der dingliche Arrest, durch den eine Geldforderung abgesichert werden soll. Aber wie wird so ein dinglicher Arrest vollzogen?
Ein Gerichtsvollzieher wird damit beauftragt, das Vermögen des Schuldners zu beschlagnahmen. Dabei werden sämtliche bewegliche Gegenstände gepfändet. Bankkonten können eingefroren werden. Darüber hinaus belastet das Vollstreckungsgericht unbewegliches Vermögen. Das bedeutet, dass beispielsweise ein Haus, ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung mit einer sogenannten Sicherungshypothek belastet werden würde.
Übrigens: Auch per Abgabenordnung (AO) ist ein dinglicher Arrest möglich. Die AO ermöglicht es gemäß § 324 der Abgabenordnung auch Finanzbehörden einen solchen Arrest auszusprechen, wenn der begründete Verdacht im Raum steht, dass der Gläubiger die Eintreibung von öffentlich-rechtlichen Geldforderungen (z. B. Steueransprüche) erschweren oder verhindern will.
Auch in einem Strafverfahren ist ein dinglicher Arrest vor einer Vollstreckung möglich, um frühzeitig die Geldforderung abzusichern. In diesem Fall gilt dinglicher Arrest gemäß § 111e Strafprozessordnung (StPO) als Vermögensarrest, der sowohl vom Gericht als auch von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden kann. Dies kann in folgenden Szenarien geschehen:
- Absicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der Verfahrenskosten.
- Das Vermögen wurde durch Raub, Erpressung, Steuerhinterziehung oder Betrug zu Unrecht erlangt und wird dem Täter entzogen.
- Die Opfer einer Straftat werden mit dem beschlagnahmten Vermögen entschädigt.
Voraussetzungen für Durchführung und Aufhebung

Ein dinglicher Arrest wirft, je nachdem auf welcher Seite man steht, unterschiedliche Fragen auf: Wann sind die Voraussetzungen für einen dinglichen Arrest erfüllt? Und andererseits: Kann ein dinglicher Arrest auch wieder aufgehoben werden?
Die Anforderungen, wann der Arrest in Betracht gezogen werden kann, sind in §§ 916 ff. ZPO festgehalten. Z. B. muss ein dinglicher Arrest per Antrag beim jeweils zuständigen Gericht angefordert werden. Dieser Antrag muss bzw. sollte folgende Unterlagen beinhalten, um den Arrestanspruch zu belegen:
- Vertragsunterlagen
- Rechnungen
- Mahnungen
- Eidesstattliche Versicherung des Gläubigers
Des Weiteren muss der Arrestanspruch eindeutig aus dem Antrag hervorgehen. Es müssen also die Tatsachen aufgezeigt werden, die begründen, warum ein dinglicher Arrest nötig wird.
Die Grundlage für Ihre Begründungen finden Sie in § 917 Abs. 1 ZPO. Dort ist festgehalten, wann ein dinglicher Arrest begründet ist:
Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.
§ 917 Abs. 2 ZPO weist wiederum daraufhin, dass kein Arrestgrund vorliegt, wenn sich der Schuldner im Ausland befindet bzw. die Zwangsvollstreckung im Ausland vollzogen werden müsste.
Auch die Aufhebung eines dringlichen Arrestes ist möglich und kann durch den Schuldner beantragt werden. Dieser muss dann allerdings zusätzlich zu seinem Antrag eine Geldsumme hinterlegen. Dies dient als Beweis dafür, dass ein dinglicher Arrest nicht nötig ist und die Geldforderungen des Gläubigers erfüllt werden.