
FAQ: Insolvenzgeldumlage
Die Insolvenzgeldumlage stellt bei Insolvenzverfahren sicher, dass Arbeitnehmer weiterhin ihren Lohn (in Form von Insolvenzgeld) erhalten.
Nein. Der Arbeitgeber übernimmt die Zahlung vollständig selbst. Welche Arbeitgeber von der Zahlungspflicht befreit sind, erfahren Sie hier.
Beschäftigte Rentner können die Umlagepflicht unter bestimmten Umständen auslösen. Und auch eine kurzfristige Beschäftigung begründet die Insolvenzgeldumlage, sofern sie beitragspflichtig ist. Einen Überblick über Sonderfälle erhalten Sie an dieser Stelle.
Inhalt:
Insolvenzgeldumlage: Was ist das?

Die Insolvenzgeldumlage, auch Umlage U3 genannt, ist eine gesetzlich vorgeschriebene Abgabe für Arbeitgeber, die monatlich gezahlt werden muss. Sie dient dazu, das Insolvenzgeld zu finanzieren, das Arbeitnehmer im Fall einer Zahlungsunfähigkeit erhalten. Es gleicht offene Lohnansprüche der Arbeitnehmer für bis zu drei Monate vor der Insolvenzeröffnung aus und sichert damit die Existenz der Beschäftigten. Die Umlage ist Teil des Sozialversicherungssystems und wird unabhängig davon erhoben, ob ein Unternehmen tatsächlich insolvent wird. Sie wirkt also präventiv.
Wer zahlt die Insolvenzgeldumlage?
Grundsätzlich müssen alle Arbeitgeber, die sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, die Insolvenzgeldumlage bezahlen. Der Betrag wird dabei ausschließlich vom Arbeitgeber getragen, Arbeitnehmer selbst zahlen keinen Anteil. Auch im Minijob wird Insolvenzgeldumlage gezahlt. Im Privathaushalt gilt eine Sonderregelung, da die Umlage über das Haushaltsscheckverfahren abgeführt wird. Entscheidend ist, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
Wer ist von der Insolvenzgeldumlage befreit?
In Deutschland sind nicht alle Arbeitgeber zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet. Es gibt gesetzlich fest definierte Ausnahmen, weil bestimmte Arbeitgeber nicht insolvenzgefährdet sind oder aber kein Insolvenzverfahren durchlaufen können. Die wichtigsten Befreiungen sind im Sozialgesetzbuch III (§ 358 ff. SGB III) geregelt.
Arbeitgeber, die von der Insolvenzgeldumlage befreit sind, umfassen:

- Bund, Länder und Gemeinden (staatliche Behörden und Verwaltungsträger).
- Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist
- Juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Zahlungsfähigkeit kraft Gesetzes durch Bund, Länder oder Gemeinden gesichert ist
- Religionsgemeinschaften, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind, sowie ihre gleichgestellten Untergliederungen
- Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten
- Botschaften und Konsulate ausländischer Staaten in Deutschland
- Wohnungseigentümergemeinschaften, für die nach § 11 Abs. 2 WoEigG ein Insolvenzverfahren ausgeschlossen ist
- Privathaushalte, also natürliche Personen, die Arbeitnehmer nur im privaten Haushalt beschäftigen
Diese Ausnahmen gelten, weil diese Arbeitgeber entweder keiner Insolvenzordnung unterliegen oder weil ihre Zahlungsfähigkeit durch staatliche Garantie gesichert ist.
Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland, die innerhalb der EU mit einer A1-Bescheinigung im Ausland sozialversichert sind, sind ebenfalls nicht umlagepflichtig für diese Personen, weil sie nicht dem deutschen Umlagesystem unterliegen.
Wie hoch ist die Insolvenzgeldumlage? So berechnen Sie Ihren Anteil
Die Höhe der Insolvenzgeldumlage wird abhängig vom beitragspflichtigen Bruttolohn berechnet. Der konkrete Umlagesatz wird jährlich neu festgelegt und kann sich daher ändern. Im Jahr 2026 beträgt die Umlage 0,15 % des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Arbeitgeber führen die Umlage zusammen mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen an die Einzugsstellen ab.
Sonderfälle: Die Insolvenzgeldumlage bei Einmalzahlung, Kurzarbeit und Co
Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sind grundsätzlich insolvenzgeldumlagepflichtig (sofern sie auch beitragspflichtig sind). Bei Kurzarbeit reduziert sich die Umlage entsprechend der tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte. Die Umlage entfällt ganz, wenn kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird oder kein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Änderungen im Beschäftigungsverhältnis wirken sich daher unmittelbar auf die Höhe der Umlage aus.