
FAQ: Pfändung von Kindergeld
Erhalten Sie für Ihr Kind Kindergeld und Unterhalt, können Sie diese Beträge vor der Kontopfändung schützen. Dazu benötigen Sie eine P-Konto-Bescheinigung.
In der Regel müssen Sie nicht damit rechnen, dass es bei der Privatinsolvenz zu einer Pfändung von Kindergeld kommt.
Sowohl Kindergeld als auch Pflegegeld können auf einem P-Konto geschützt werden, wenn Sie eine entsprechende P-Konto-Bescheinigung bei Ihrer Bank vorlegen.
Inhalt:
Ist Kindergeld pfändbares Einkommen?

Das Kindergeld soll Familien finanziell entlasten. Es wird monatlich auf das Girokonto eines Elternteils überwiesen. Nur in besonderen Fällen erhält das Kind die Leistung auf das eigene Konto.
Haben Sie Schulden angehäuft, müssen Sie damit rechnen, dass Ihre Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten lassen. Doch was passiert bei einer Pfändung? Darf das Kindergeld gepfändet werden?
Grundsätzlich ist eine Pfändung von Kindergeld möglich. Seit 2010 ist es nicht mehr grundsätzlich durch gesetzliche Regelungen vor der Pfändung geschützt. Es kann aber nur unter gewissen Umständen gepfändet werden:
- Im Rahmen einer Kontopfändung ist das Kindergeld grundsätzlich pfändbar. Es kann jedoch geschützt werden.
- Ein unterhaltsberechtigtes Kind kann die Pfändung gegen ein Elternteil durchführen lassen,
Ist Kindergeld pfändbar bei der Privatinsolvenz? Nein, Sie müssen in der Regel nicht damit rechnen, dass die Leistung gepfändet wird. Grundsätzlich sollte davon auszugehen sein, dass Insolvenzschuldner über ein P-Konto verfügen, auf dem das Kindergeld geschützt werden kann. Mehr dazu erklären wir im nächsten Abschnitt.
Kindergeld vor der Kontopfändung schützen: So funktioniert es!

Eine Pfändung von Kindergeld ist möglich. Sie können dem jedoch vorbeugen, indem Sie selbst tätig werden. Dies sollten Sie sofort tun, nachdem Sie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten haben, der Sie über die bevorstehende Pfändung informiert.
Dazu müssen Sie zunächst ein Pfändungsschutzkonto – kurz P-Konto genannt – bei Ihrer Bank einrichten lassen. Dazu müssen Sie lediglich einen Antrag bei Ihrer Bank stellen. War dies erfolgreich, ist zunächst der Grundfreibetrag in Höhe von 1.560 Euro (Stand 07/2025) geschützt.
Möchten Sie vermeiden, dass das Kindergeld pfändbar ist, müssen Sie aber noch zusätzlich eine P-Konto-Bescheinigung bei Ihrer Bank vorlegen. Mit dieser wird Ihnen bestätigt, dass Sie Kindergeld erhalten. Sie erhalten diese bei Ihrer Familienkasse.
Die Bank hebt anschließend den für Sie gültigen Freibetrag an. Sie können dann also das Kindergeld abheben trotz laufender Pfändung und es frei verwenden.
Darf Kindergeld und gleichzeitig auch Unterhalt gepfändet werden? Wie wir bereits erklärt haben, können Sie der Pfändung von Kindergeld mit einer P-Konto-Bescheinigung entgegenwirken. Kindesunterhalt ist demgegenüber beim Empfänger grundsätzlich nicht pfändbar. Die Zahlung dient nämlich vornehmlich dazu, den Lebensunterhalt zu sichern. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte der Schuldner ein eigenes Konto für das Kind einrichten und den Unterhalt darauf überweisen lassen, um der Pfändung von Kindergeld vorzubeugen.
Kindergeld gepfändet: Was können Sie tun?

Nach erfolgter Pfändung, genauer nach der Zustellung des entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, haben Sie vier Wochen Zeit, um Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Der Pfändungsschutz gilt dann rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem die Pfändung zugestellt wurde.
Zusätzlich müssen Sie einen Antrag auf Ausstellung einer P-Konto-Bescheinigung bei der für Sie zuständigen Familienkasse stellen und dieses Dokument dann bei Ihrer Bank vorlegen, damit das Kindergeld vom Pfändungsschutz erfasst wird.
Lassen Sie Ihr Girokonto zu spät in ein P-Konto umwandeln, erlischt der Pfändungsschutz für das Kindergeld. Es ist pfändbar – der Gläubiger kann also auf die Leistung zugreifen, wenn Sie später als vier Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ein P-Konto einrichten lassen. Der Schutz greift in diesem Fall erst dann, wenn Sie die Umwandung tatsächlich durchführen und nicht mehr rückwirkend.
