
FAQ: Regelbedarf
Im SGB II sind die Regelungen rund um das Bürgergeld zu finden. Wie hoch der Regelbedarf ausfällt, hängt vom Alter und Familienstand der betreffenden Person ab. Unsere Tabelle zeigt die genauen Beträge.
Alleinstehende Personen erhalten seit Januar 2025 monatlich 563 Euro Regelbedarf, um ihr Existenzminimum zu decken. Das ist der höchste Satz, da Alleinstehende keine Möglichkeit haben, durch das Zusammenleben mit anderen Personen Kosten zu teilen (z. B. für Haushaltsgegenstände oder Lebensmittel).
Alleinerziehende erhalten denselben Regelbedarf wie andere Alleinstehende, also 563 Euro (Stufe 1). Für ihre Kinder kommen je nach Alter zusätzlich die Regelbedarfe der Stufen 4 bis 6 hinzu. Mehr zum Regelbedarf für Kinder erfahren Sie hier.
Inhalt:
Was ist der Regelbedarf bei Bürgergeld & Co.?

Der Regelbedarf ist ein zentraler Begriff im deutschen Sozialrecht. Laut Definition ist der Regelbedarf der monatliche Geldbetrag, der einer Person zusteht, um ihren grundlegenden Lebensunterhalt zu decken.
Dazu zählen alltägliche Ausgaben wie Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsartikel, Strom sowie Bedarfe für Freizeit, Bildung und soziale Teilhabe.
Der Regelbedarf ist kein Bonus oder eine freiwillige staatliche Leistung – er ist ein gesetzlich verankertes Recht. Wer über kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügt, hat Anspruch auf Unterstützung in Höhe des festgelegten Regelbedarfs. Dieser bildet die Basis für verschiedene Sozialleistungen, darunter das Bürgergeld und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Der Regelbedarf im Überblick: Die wichtigsten Infos in unserer Infografik

Rechtliche Grundlagen: Wo ist der Regelbedarf geregelt?
Der Regelbedarf spielt bei unterschiedlichen Leistungen eine Rolle. Wir erklären im Folgenden die jeweiligen rechtlichen Grundlagen.
SGB II: Bürgergeld für Erwerbsfähige

Die wichtigste Rechtsgrundlage für den Regelbedarf im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist § 20 SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch). Dieses Gesetz regelt das sogenannte Bürgergeld, das seit Januar 2023 das frühere Arbeitslosengeld II (Hartz IV) abgelöst hat.
Leistungsempfänger erhalten den Regelbedarf vom Jobcenter. Diese Stellen werden bundesweit als gemeinsame Einrichtungen von Bundesagentur für Arbeit und kommunalen Trägern betrieben. Das zuständige Bundesministerium ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), das regelmäßig Informationen zu Leistungsänderungen veröffentlicht.
Beachten Sie: Zum 1. Juli 2026 wird das Bürgergeld von der neuen Grundsicherung abgelöst. Dies entschied der Deutsche Bundestag am 5. März 2026.
SGB XII – Grundsicherung für nicht Erwerbsfähige

Für Personen, die dauerhaft erwerbsgemindert oder im Rentenalter sind, gilt das SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch). Hier kommen die Regelbedarfe der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zur Anwendung.
Die Höhe der Regelbedarfe entspricht grundsätzlich denen im SGB II, allerdings kann es in bestimmten Situationen zu einem abweichenden Regelbedarf nach SGB XII kommen – etwa, wenn besondere Lebensumstände vorliegen, die einen anderen Bedarf begründen.
Zuständigkeit und Antragstellung: Wer Bürgergeld bezieht oder beziehen möchte, wendet sich an das für seinen Wohnort zuständige Jobcenter. Bei der Grundsicherung im Alter ist das Sozialamt der zuständige Ansprechpartner. Aktuelle Informationen rund um den Regelbedarf stellt das BMAS auf seiner Website bereit.
Zusammensetzung: Was zum Regelbedarf zählt
Was gehört alles zum Regelbedarf? Er ist als Pauschalbetrag konzipiert und soll die folgenden Ausgabenbereiche des täglichen Lebens abdecken:
- Nahrung und Getränke (größter Einzelposten)
- Bekleidung und Schuhe
- Körperpflege und Hygieneartikel
- Haushaltsgegenstände und Reinigungsmittel
- Strom (Haushaltsstrom, nicht Heizung – diese wird separat als Kosten der Unterkunft übernommen)
- Kommunikation (Telefon, Internet, Briefporto)
- Verkehr und Mobilität (z. B. ÖPNV-Nutzung)
- Freizeit, Unterhaltung, Kultur
- Bildung (z. B. Zeitungen, Bücher – größere Bildungsbedarfe können separat geltend gemacht werden)
- Sonstige persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens
Was nicht vom Regelbedarf gedeckt wird: Nicht im Regelbedarf enthalten sind die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Diese werden im Rahmen des SGB II bzw. SGB XII separat und in tatsächlicher Höhe (innerhalb angemessener Grenzen) übernommen. Ebenso gibt es für bestimmte einmalige Bedarfe (z. B. Erstausstattung für die Wohnung oder bei Geburt eines Kindes) gesonderte Leistungen.
Wie wird der Regelbedarf ermittelt?

Der Regelbedarf wird nicht willkürlich festgelegt, sondern auf Basis der sogenannten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ermittelt.
Diese Statistik wird alle fünf Jahre vom Statistischen Bundesamt erhoben und erfasst die tatsächlichen Ausgaben privater Haushalte in Deutschland.
Regelbedarf berechnen: Das Verfahren im Überblick
- Datenerhebung: In der EVS werden die Konsumausgaben von Haushalten mit niedrigem Einkommen ausgewertet – konkret der unterste Einkommensbereich (die sogenannte „Referenzgruppe“).
- Ausgabenbereinigung: Bestimmte Ausgaben, die als nicht regelbedarfsrelevant gelten (z. B. Ausgaben für Alkohol, Tabak oder Glücksspiel), werden aus der Berechnung herausgerechnet.
- Hochrechnung: Die ermittelten Durchschnittsausgaben werden auf den aktuellen Preisindex hochgerechnet, um Preissteigerungen zu berücksichtigen.
- Gesetzliche Festschreibung: Der errechnete Betrag wird schließlich durch den Gesetzgeber festgesetzt und regelmäßig angepasst.
Die Regelbedarfssätze werden jährlich zum 1. Januar angepasst. Grundlage dafür ist der sogenannte Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG)-Fortschreibungsmechanismus, der Preisentwicklungen und Lohnveränderungen berücksichtigt. Seit 2023 werden die Sätze zudem stärker an die tatsächliche Inflation angepasst als noch zu Zeiten von Hartz IV.
Der Regelbedarf unterliegt einer Entwicklung. Die Regelbedarfssätze sind über die Jahre kontinuierlich gestiegen – nicht zuletzt aufgrund der hohen Inflation in den Jahren 2022 und 2023. Zum Vergleich: Der Regelbedarf für Alleinstehende lag 2010 noch bei 359 Euro, 2023 bei 502 Euro und ab 2025 bei 563 Euro monatlich.
Wie hoch ist der Regelbedarf laut SGB II: Tabelle zur Übersicht
Der Regelbedarf ist nach sogenannten Regelbedarfsstufen gestaffelt. Je nach Haushaltskonstellation und Alter gelten unterschiedliche Beträge.
Regelbedarfsstufen im Überblick (Stand: 03/2026)
| Leistungsberechtigte | Regelsatz in Euro |
|---|---|
| Alleinstehende | 563 |
| Bedarfsgemeinschaft | 506 |
| Kinder von 0 bis 5 Jahren | 357 |
| Kinder von 6 bis 13 Jahren | 390 |
| Jugendliche von 14 bis 17 Jahren | 471 |
| Volljährige von 18 bis 24 Jahren im Haushalt der Eltern oder Einrichtungen | 451 |
Regelbedarf beim Bürgergeld: Was gilt bei Arbeitslosigkeit?
Das Bürgergeld ist die wichtigste Sozialleistung für Menschen, die erwerbsfähig sind, aber kein ausreichendes Einkommen erzielen. Es richtet sich an:
- Arbeitslose, die keinen oder keinen ausreichenden Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben
- Personen, die trotz Arbeit nicht genug verdienen (sogenannte „Aufstocker“)
- Menschen, die aus anderen Gründen vorübergehend nicht erwerbstätig sein können
Der Regelbedarf bildet beim Bürgergeld die Basisleistung. Hinzu kommen in der Regel die Kosten für Unterkunft und Heizung sowie ggf. Mehrbedarfe (z. B. für Schwangere, Alleinerziehende oder Menschen mit Behinderung).
Regelbedarf im Bürgergeld für Kinder

Es gibt einen eigenen Regelbedarf für Kinder, der sich nach ihrem Alter richtet (siehe Tabelle oben). Dieser deckt deren altersgerechte Grundbedürfnisse ab. Zusätzlich gibt es den sogenannten Bildungs- und Teilhabebedarf, der z. B. Schulausflüge, Lernförderung, Mittagessen in der Schule oder die Mitgliedschaft in Sportvereinen finanzieren kann.
Häufig gibt es in diesem Zusammenhang Unklarheiten, was den Zusammenhang zwischen Regelbedarf und Kinderzuschlag betrifft. Der Kinderzuschlag (KiZ) ist eine Leistung speziell für Familien, deren Einkommen zwar für den eigenen Lebensunterhalt ausreicht, nicht aber für die Kinder. In diesen Fällen soll der Kinderzuschlag verhindern, dass die Familie auf Bürgergeld angewiesen ist.
Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 297 Euro pro Kind und Monat (Stand 2026) und wird ergänzend zum Kindergeld ausgezahlt. Er wird beim Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Wer Kinderzuschlag erhält, hat außerdem in der Regel Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen.
Wichtig: Kinderzuschlag und Bürgergeld schließen sich gegenseitig aus. Wer Bürgergeld bezieht, bekommt keinen zusätzlichen Kinderzuschlag – die Leistungen für Kinder sind dann im Bürgergeld enthalten.
Regelbedarf bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
Wer das Rentenalter erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und kein ausreichendes Einkommen hat, kann Grundsicherung nach SGB XII beantragen. Die Regelbedarfssätze entsprechen, wie bereits erwähnt, grundsätzlich denen im SGB II.
Ein wesentlicher Unterschied zur Bürgergeld-Regelung: Bei der Grundsicherung im Alter wird der Unterhalt von Kindern oder Eltern grundsätzlich nicht herangezogen, solange deren Jahreseinkommen unter 100.000 Euro liegt. Das soll verhindern, dass Menschen aus Angst vor Belastung ihrer Angehörigen auf Leistungen verzichten.
Sonderfall: Regelbedarf nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie bestimmte andere Personengruppen erhalten keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII, sondern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
Auch hier gibt es laut AsylbLG einen Regelbedarf, der jedoch in der Höhe von denen des SGB II abweicht – in der Regel ist er niedriger angesetzt.
Die Leistungen nach AsylbLG sollen den notwendigen Bedarf für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts sowie für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens decken. Nach 18 Monaten rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland besteht in der Regel Anspruch auf Leistungen wie diejenigen nach dem SGB XII (sogenannte Analogleistungen).