RATGEBER

Ist Mankogeld pfändbar?

Ist eine Fehlgeldentschädigung pfändbar?
Ist eine Fehlgeldentschädigung pfändbar?

FAQ: Ist Mankogeld pfändbar?

Muss Mankogeld im Arbeitsvertrag stehen?

Mankogeld muss nicht im Arbeitsvertrag stehen. Sollte eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, ist das aber durchaus sinnvoll. Alternativ kann eine entsprechende Regelung auch in einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag zu finden sein. Hier finden Sie weitere Informationen.

Kann mein Arbeitgeber Mankogeld einbehalten?

Nein, der Arbeitgeber darf Mankogeld nicht einfach einbehalten. Wenn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist diese bindend. Grundsätzlich handelt es sich beim Mankogeld aber um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Weiter unten können Sie mehr über Mankogeld erfahren.

Gibt es eine Obergrenze für steuerfreies Mankogeld?

Ja, bis zu 16 Euro pro Monat können als Mankogeld steuer- und sozialabgabenfrei ausgezahlt werden. Beträge darüber hinaus müssen Sie als Arbeitslohn versteuern. Ob Mankogeld pfändbar ist, erfahren Sie an dieser Stelle.

Was ist Mankogeld?

Warum gibt es eine Fehlgeldentschädigung? Die Erklärung liegt im Risiko, das der Arbeitnehmer trägt.
Warum gibt es eine Fehlgeldentschädigung? Die Erklärung liegt im Risiko, das der Arbeitnehmer trägt.

Mankogeld, oft auch als Fehlgeldentschädigung oder Zählgeld bezeichnet, ist eine spezielle Zahlung, die Arbeitgeber an diejenigen Mitarbeiter leisten, die regelmäßig mit Bargeld umgehen und/oder mit Kassenabrechnungen oder Kassenführung zu tun haben (zum Beispiel Kassierer, Geldtransporteure und Kellner).

Der Zweck dieser Zahlung ist es, kleinere Kassenfehlbeträge auszugleichen, die trotz größter Sorgfalt im Alltag durch Zähl- oder Wechselfehler entstehen können. Es handelt sich also um eine Art Ausgleichszahlung für das Risiko, das die Arbeitnehmer um Umgang mit den Geldbeträgen tragen. Doch was passiert mit dem Mankogeld bei einer Pfändung? Das klären wir in diesem Ratgeber.

Ist eine Fehlgeldentschädigung pfändbar?

Mankogeld ist pfändungsfrei. Gemäß § 850a Nr. 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, Entgelt für selbst gestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen unpfändbar, soweit diese Bezüge den üblichen Rahmen nicht übersteigen.

Die Fehlgeldentschädigung fällt unter diese Kategorie (unpfändbares Einkommen) und ist daher im üblichen Rahmen von einer Pfändung ausgeschlossen.

Übrigens: Mankogeld ist keine Entschädigungszahlung für Fehler, die durch grobe oder gar vorsätzliche Fahrlässigkeit entstehen. Es handelt sich nicht um einen „Freibrief“ für den Arbeitnehmer, sondern um eine Ausgleichszahlung für das allgemeine Risiko.

Mankogeld: Das sagt das Gesetz

Es gibt keine spezifische gesetzliche Regelung für Mankogeld: Es handelt sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. In der Regel wird die Zahlung von Mankogeld im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt.

Die Höhe des Mankogeldes ist nicht fest vorgeschrieben und variiert in der Praxis. Wichtig ist, dass sie als angemessen gilt und eine echte Gegenleistung für das übernommene Risiko darstellt. Bis zu 16 Euro im Monat können übrigens steuer- und sozialabgabenfrei als Mankogeld ausgezahlt werden.

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nach dem Studium an der Universität Bremen absolvierte Sascha Münch sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 wurde er zum Notar bestellt (seit 2021 Notar a. D.). Auf schuldenanalyse-kostenlos.de befasst er sich u. a. mit den Bereichen Pfändung und Privatnsolvenz.

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