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Elterngeld: Ist es pfändbar?

Privatinsolvenz: Ist das Elterngeld pfändbar?
Privatinsolvenz: Ist das Elterngeld pfändbar?

FAQ: Wann ist Elterngeld pfändbar?

Ist Elterngeld pfändbar?

Grundsätzlich ist Elterngeld eine Lohnersatzleistung und dadurch auch pfändbar. Hier erfahren Sie, wann die Pfändung von Elterngeld erlaubt ist.

Kann die Nachzahlung von Elterngeld gepfändet werden?

Auch eine Nachzahlung kann gepfändet werden, sofern sie den gesetzlichen Freibetrag übersteigt. An dieser Stelle finden Sie weitere Informationen.

Ist das Elterngeld auf dem P-Konto pfändbar?

Für ein P-Konto gilt ein monatlicher fester Betrag als unpfändbar. Das Elterngeld ist dadurch jedoch nicht automatisch geschützt. Gegebenenfalls muss die Erhöhung des Freibetrags beantragt werden.

Wann ist die Pfändung von Elterngeld erlaubt?

Die Pfändung einer Elterngeld-Nachzahlung ist je nach Höhe des Betrags durchaus möglich.
Die Pfändung einer Elterngeld-Nachzahlung ist je nach Höhe des Betrags durchaus möglich.

Das Elterngeld ist eine Lohnersatzleistung für frisch gebackene Eltern, die wie reguläres Einkommen behandelt wird. Aus diesem Grund ist es vom Freibetrag abgesehen auch pfändbar. Wie hoch das Elterngeld ausfällt, richtet sich nach dem Gehalt, das der Empfänger vor der Geburt verdient hat. In der Regel bekommen Sie 65 % dieses Betrags als Elterngeld ausgezahlt, mindestens jedoch 300 und maximal 1.800 Euro. Hierbei handelt es sich um das sogenannte Basiselterngeld, das vom Tag der Geburt bis zum vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes ausgezahlt wird. Der unpfändbare Freibetrag beträgt hier 300 Euro. Ein anderer Freibetrag gilt für das Elterngeld Plus, das doppelt so lange wie das Basiselterngeld gezahlt werden kann und zwischen 150 und 900 Euro liegt. Hier sind 150 Euro Freibetrag vorgesehen.  

Die Freibeträge gelten pro Kind. Bei einer Mehrlingsgeburt gelten demzufolge höhere Freibeträge.

Ist meine Elterngeld-Nachzahlung pfändbar?

Auch auf einem P-Konto ist Elterngeld grundsätzlich pfändbar.
Auch auf einem P-Konto ist Elterngeld grundsätzlich pfändbar.

Nachzahlungen sind beim Elterngeld gar nicht so unüblich: Den Antrag können Sie nämlich erst nach der Geburt Ihres Kindes stellen. Ausgezahlt wird das Elterngeld aber für die Zeit ab der Geburt. Daher kommt es schnell zu einer nachträglichen Auszahlung: Für bis zu drei Monate kann die Lohnersatzleistung rückwirkend überwiesen werden. Auch hier gelten die gesetzlichen Freibeträge.

Falls Sie über ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) verfügen, müssen Sie möglicherweise jedoch eine Anpassung vornehmen: Auf einem P-Konto ist ein monatlich fester Freibetrag vor der Pfändung geschützt. Eine Elterngeld-Nachzahlung ist dabei jedoch nicht automatisch enthalten: Wenn durch die Auszahlung der Freibetrag des P-Kontos überschritten wird, ist das Elterngeld pfändbar. Das können Sie allerdings verhindern, indem Sie eine Erhöhung des Freibetrags erwirken. Hierfür müssen Sie die folgenden Schritte unternehmen:

  1. Eine P-Konto-Bescheinigung erhalten: Bei der für Sie zuständigen Elterngeldstelle können Sie eine Bescheinigung über Ihren Elterngeldbezug und den ausgezahlten Betrag erhalten. Wichtig ist, dass das Elterngeld auch direkt auf Ihr P-Konto überwiesen wird.
  2. Bei Ihrer Bank eine Erhöhung beantragen: Mit der Bescheinigung der Elterngeldstelle können Sie im Anschluss zu Ihrer Bank gehen und um eine Erhöhung des Freibetrages bitten. Anhand der P-Konto-Bescheinigung kann die Bank nachvollziehen, wann Sie wieviel Elterngeld erhalten und die Freigrenze entsprechend anpassen.

Ihre Bank ist dazu verpflichtet, Ihr Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln, wenn es mindestens ein Guthaben von 0,00 Euro aufweist, sich also nicht im Minus befindet.

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nach dem Studium an der Universität Bremen absolvierte Sascha Münch sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 wurde er zum Notar bestellt (seit 2021 Notar a. D.). Auf schuldenanalyse-kostenlos.de befasst er sich u. a. mit den Bereichen Pfändung und Privatnsolvenz.

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