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Keinen Rundfunkbeitrag zahlen? Dank Befreiung ist dies möglich!

Wer ist vom Rundfunkbeitrag befreit? Wir erklären, für wen dies zutrifft!
Wer ist vom Rundfunkbeitrag befreit? Wir erklären, für wen dies zutrifft!

FAQ: Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Kann man sich gegen den Rundfunkbeitrag wehren?

Bestimmte Personengruppen können eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Kein Grund für eine Befreiung sind Schulden, dass Sie kein Empfangsgerät besitzen oder den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht nutzen.

Wer braucht keinen Rundfunkbeitrag zu bezahlen?

Hierzu gehören z. B. Bürgergeld- und BAföG-Empfänger sowie Personen, die in einem Alten- und Pflegeheim leben. Weitere Informationen haben wir in dieser Tabelle zusammengefasst.

Wie hoch ist die Einkommensgrenze bei den Rundfunkgebühren für die Befreiung?

Die Höhe des Einkommens ist in der Regel nicht für die Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrags maßgeblich.

Ist eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag für einen Nebenwohnsitz möglich?

Ja, in puncto Rundfunkbeitrag kann eine Befreiung für eine Nebenwohnung beantragt werden. Mehr zum Antragsverfahren erfahren Sie an dieser Stelle.

Was bedeutet die Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrags?

Die GEZ-Befreiung führt dazu, dass Sie keinen Rundfunkbeitrag zahlen müssen.
Die GEZ-Befreiung führt dazu, dass Sie keinen Rundfunkbeitrag zahlen müssen.

In Deutschland gibt es viele unterschiedliche öffentlich-rechtliche Sendeanstalten – am bekanntesten sind wohl das Erste und das ZDF. Ihre Programme werden durch den sogenannten Rundfunkbeitrag finanziert.

Hierbei handelt es sich um einen Betrag, der grundsätzlich für jede Wohnung gezahlt werden muss – auch, wenn die Bewohner keine Empfangsgeräte besitzen oder die öffentlich-rechtlichen Programme nicht nutzen.

Doch es gibt bestimmte Fälle, bei denen in puncto Rundfunkbeitrag eine Befreiung oder Ermäßigung möglich ist. Dann für den entsprechenden Haushalt entweder gar kein oder nur ein ermäßigter Beitrag gezahlt werden. Wir erklären im Folgenden, wann und wie dies möglich ist.

Bis Ende des Jahres 2012 zog die Gebühreneinzugszentrale – kurz GEZ genannt – die Rundfunkgebühren ein. Letztere wurden umgangssprachlich auch einfach als GEZ bezeichnet. Dabei handelt es sich um einen Begriff, der heute noch immer verwendet wird, auch wenn die Gebühreneinzugszentrale mittlerweile vom ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice abgelöst wurde. Aus diesem Grund wird die Befreiung vom Rundfunkbeitrag von Laien auch als GEZ-Befreiung bezeichnet. Ist im Folgenden von dieser Bezeichnung die Rede, meinen wir damit die Befreiung vom Rundfunkbeitrag.

Alles Wichtige im Überblick: Wer ist vom Rundfunkbeitrag befreit?

Es muss stets ein bestimmter Grund für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vorliegen. Nur dann ist ein entsprechender Antrag erfolgreich.

In der folgenden Tabelle erklären wir Ihnen, für welche Personengruppen in puncto Rundfunkbeitrag eine Befreiung erreicht werden kann und für welche dies keine Option darstellt:

PersonengruppeBefreiung möglich?Nähere Informationen
Bezieher von Bürgergeld und anderen SozialleistungenjaBeim Rundfunkbeitrag ist eine Befreiung möglich. Wer Bürgergeld oder andere Sozialleistungen, wie etwa Hilfe zum Lebensunterhalt oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, bezieht, muss keine Rundfunkgebühren bezahlen.
Inhaber einer NebenwohnungjaIn der Regel ist beim Rundfunkbeitrag eine Befreiung für eine Nebenwohnung möglich.
Inhaber einer leerstehenden WohnungjaIn diesem Fall ist eine Befreiung möglich, wenn die betreffende Wohnung unbewohnt ist, kein Mietvertrag dafür besteht und dort auch keine Person beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist.
Rentnerunter UmständenIn puncto Rundfunkbeitrag ist eine Befreiung für Rentner nur dann möglich, wenn sie neben ihrer gesetzlichen Rente noch Sozialleistungen, wie etwa die Grundsicherung im Alter, beziehen.
Studentenunter UmständenBeim Rundfunkbeitrag ist eine Befreiung als Student möglich, wenn die Person nicht mehr zu Hause wohnt und BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe erhält.
Auszubildendeunter UmständenBeim Rundfunkbeitrag ist eine Befreiung in der Ausbildung möglich, wenn der Azubi nicht mehr zu Hause lebt und Berufsausbildungsbeihilfe erhält.
Personen mit Pflegegradunter UmständenFür eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist ein Pflegegrad nicht entscheidend. Vielmehr kommt es auch die Wohnsituation an. Personen, die in einem Alten- und Pflegeheim bzw. in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung leben und vollstationär gepflegt werden, müssen keine Rundfunkbeiträge zahlen.
Alleinerziehendeunter UmständenBeim Rundfunkbeitrag ist eine Befreiung, weil jemand alleinerziehend sind, nicht vorgesehen. Bezieht die Person aber Sozialleistungen wie das Bürgergeld oder treffen andere Befreiungsgründe zu, dann muss sie keine Beiträge zahlen.
KleinunternehmerneinIn puncto Rundfunkbeitrag ist für Kleinunternehmer keine Befreiung vorgesehen. Unternehmen mit maximal 8 Beschäftigten profitieren jedoch von einem günstigeren Beitrag. Dieser liegt bei 6,12 Euro pro Betriebsstätte (Stand 05/25).
WohngeldempfängerneinIn puncto Rundfunkbeitrag ist keine Befreiung vorgesehen. Wer Wohngeld bezieht, muss also den Beitrag zahlen.
Personen, die den Kinderzuschlag erhaltenneinIn puncto Rundfunkbeitrag ist keine Befreiung möglich, wenn Kinderzuschlag gezahlt wird und keine Sozialleistungen bezogen werden.
Bezieher von ArbeitslosengeldneinIn puncto Rundfunkbeitrag ist eine Befreiung bei Bezug von Arbeitslosengeld 1 nicht möglich.

Beachten Sie Folgendes zu den Rundfunkgebühren: Bezüglich der Befreiung ist keine Einkommensgrenze vorgesehen. Das bedeutet, dass ein geringes Einkommen nicht als Befreiungsgrund gewertet wird. Es gibt jedoch eine Ausnahme: Können Sie nachweisen, dass Ihr Einkommen die Bedarfsgrenze, die für eine mögliche Sozialleistung festgelegt ist, um maximal 18,36 Euro überschreitet (Stand 05/2025), dann können Sie eine Befreiung als besonderer Härtefall beantragen.

Was gilt, wenn ich als Person mit GEZ-Befreiung mit anderen Personen in einem Haushalt lebe?

Rundfunkbeitrag: Eine Befreiung für BAföG-Empfänger ist möglich.
Rundfunkbeitrag: Eine Befreiung für BAföG-Empfänger ist möglich.

Eine Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrags ist nur dann möglich, wenn dies auch tatsächlich für alle Mitglieder des Haushalts vorgesehen ist.

Das bedeutet: Leben Sie als Person, die vom Rundfunkbeitrag befreit ist, mit einem Vollzahler zusammen, dann muss Letzterer für die Wohnung zahlen. Eine Anmeldung der Wohnung auf die befreite Person ist nicht möglich.

Für wen ist eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags möglich?

Statt der Befreiung ist eine Ermäßigung beim Rundfunkbeitrag möglich. Das bedeutet, dass die betreffende Person nur einen geringeren Betrag zahlen muss. Diese Option besteht für Menschen mit einer Schwerbehinderung, in deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen RF eingetragen ist. Dieses erhalten die folgenden Personen:

  • Blinde oder Menschen, die nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehindert sind (dabei muss ein Grad der Behinderung – kurz GdB – von mindestens 60 für die Sehbehinderung vorliegen)
  • Gehörlose sowie Hörgeschädigte mit einem GdB von mindestens 50, die sich auch mit Hörhilfen nicht ausreichend über das Gehör verständigen können
  • Menschen mit einem GdB von mindestens 80, die wegen ihrer Behinderung auf Dauer nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können

Wie stellen Sie einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht?

Kein Rundfunkbeitrag wegen Befreiung: Wer vom Jobcenter Bürgergeld erhält, muss nicht zahlen.
Kein Rundfunkbeitrag wegen Befreiung: Wer vom Jobcenter Bürgergeld erhält, muss nicht zahlen.

Möchten Sie in puncto Rundfunkbeitrag eine Befreiung erzielen? Ein Formular zum Ausdrucken finden Sie auf der Website des Beitragsservice.

Dort müssen Sie unter anderem Angaben dazu machen, ob Sie die Befreiung aus sozialen oder gesundheitlichen beantragen, welche Leistungen Sie beziehen oder ob eine Behinderung vorliegt. Zusätzlich müssen Sie persönliche Daten weitergeben, wie etwa Ihren Vor- und Nachnamen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Adresse sowie Ihren Familienstand.

Außerdem müssen Sie den Antrag unterschreiben sowie entsprechende Belege und Nachweise beifügen. Letztere sollten Sie nicht im Original, sondern als Kopie verschicken

Rundfunkbeitrag: Befreiung – An diese Adresse müssen Sie das unterschriebene Antragsformular schicken:

ARD, ZDF und Deutschlandradio
Beitragsservice
50656 Köln

Es empfiehlt sich, die Unterlagen für den Antrag, um beim Rundfunkbeitrag eine Befreiung zu erreichen, als Einschreiben mit Rückschein zu verschicken. So erhalten Sie einen Nachweis darüber, wann Ihre Dokumente eingegangen sind.

Können Sie eine GEZ-Befreiung auch rückwirkend beantragen?

Eine GEZ-Befreiung kann rückwirkend für die letzten drei Jahre beantragt werden.
Eine GEZ-Befreiung kann rückwirkend für die letzten drei Jahre beantragt werden.

Ist in puncto Rundfunkbeitrag eine Befreiung auch rückwirkend möglich? Grundsätzlich gilt, dass die Befreiung für den jeweils entsprechenden Leistungszeitraum gilt. Können Sie entsprechende Belege vorlegen, werden Sie auch rückwirkend von der Zahlung der Beiträge befreit.

Dabei gilt jedoch die Regel, dass dies maximal für die vergangenen drei Jahre ab der Antragstellung berücksichtigt werden kann. Ein Beispiel zur Verdeutlichung:

  • Sie beziehen seit dem 01.03.2022 Bürgergeld, haben aber seitdem stets den Rundfunkbeitrag gezahlt, weil Sie nicht wussten, dass eine Befreiung für Sie in Frage kommt.
  • Sie stellen Sie im Februar 2025 den Antrag auf Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrags und legen Dokumente vor, die belegen, dass Sie bereits seit drei Jahren Bürgergeld beziehen. In diesem Fall werden die vergangenen drei Jahre berücksichtigt und bereits gezahlte Beiträge werden zurückerstattet.
  • Beziehen Sie bereits seit 2021 Bürgergeld und stellen erst 2025 den Antrag auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag, kann das erste Jahr des Leistungsbezugs jedoch nicht berücksichtigt werden, da dieses mehr als drei Jahre zurückliegt.

Über den Autor

Sascha Münch (Rechtsanwalt)
Sascha Münch

Nach dem Studium an der Universität Bremen absolvierte Sascha Münch sein Referendariat am OLG Celle. 2013 erhielt er die Zulassung zum Rechtsanwalt und 2019 wurde er zum Notar bestellt (seit 2021 Notar a. D.). Auf schuldenanalyse-kostenlos.de befasst er sich u. a. mit den Bereichen Pfändung und Privatnsolvenz.

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