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Privatinsolvenz abbrechen: Kann das Verfahren eingestellt werden?

Sie können die Insolvenz nur unter gewissen Umständen abbrechen.
Sie können die Insolvenz nur unter gewissen Umständen abbrechen.

Die private Insolvenz hat für den Schuldner ein wichtiges Ziel: die Restschuldbefreiung. Doch bis es so weit ist, muss er drei Jahre überstehen, in denen er vielen Pflichten nachkommen muss. Vielen Betroffenen ist vor der Insolvenzeröffnung häufig gar nicht bewusst, wie anstrengend die kommende Zeit werden kann. So mancher mag sich vor diesem Hintergrund fragen, ob er die Privatinsolvenz abbrechen kann. Ob dies möglich ist, erklären wir im Folgenden.

FAQ: Privatinsolvenz abbrechen

Wie kann ich meine Privatinsolvenz vorzeitig beenden?

Nach einer Gesetzesänderung dauert die Privatinsolvenz für Verfahren, die ab dem 1. Oktober 2020 angemeldet wurden, drei Jahre. Eine Verkürzung ist nur dann möglich, wenn der Schuldner einen Insolvenzplan vorlegen kann und die Mehrheit der Gläubiger dem Vorgehen zustimmen. Verfahren, die vor dem 17. Dezember 2016 beantragt wurden, dauern jedoch in der Regel sechs Jahre. Unter gewissen Voraussetzungen ist hierbei eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf fünf bzw. drei Jahre möglich.

Kann man die Privatinsolvenz zurückziehen?

Sie können den Eröffnungsantrag nur zurücknehmen, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde. Beachten Sie, dass dann keine Restschuldbefreiung möglich ist.

Kann man ein Insolvenzverfahren stoppen?

Sie können die laufende Privatinsolvenz nur abbrechen, wenn besondere Gründe vorliegen. Sie können entweder die Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds oder die Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger beantragen. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Insolvenz als Schuldner abbrechen: Nur in einem gewissen Zeitraum möglich

Sie können die Privatinsolvenz nur abbrechen, wenn das Verfahren noch nicht eröffnet wurde.
Sie können die Privatinsolvenz nur abbrechen, wenn das Verfahren noch nicht eröffnet wurde.

Die Privatinsolvenz geht für den Schuldner mit vielen Pflichten einher. So ist er unter anderem dazu verpflichtet, den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder abzutreten und wertvolle Gegenstände können gepfändet und verwertet werden.

Außerdem muss ein Umzug zeitnah gemeldet werden und der Insolvenzschuldner ist dazu verpflichtet, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Zusätzlich erfährt der Arbeitgeber in der Regel von der Insolvenz, der SCHUFA-Score verschlechtert sich und nicht zuletzt geht das Verfahren auch mit bestimmten Kosten einher. Diese und weitere Nachteile können dafür sorgen, dass Insolvenzschuldner die Privatinsolvenz abbrechen wollen. Doch ist das tatsächlich möglich?

Grundsätzlich gilt gemäß § 13 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) Folgendes:

Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.

Demnach können Sie die Privatinsolvenz nur abbrechen, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ist dieser Zeitraum verstrichen, können Sie den Insolvenzantrag nicht mehr zurücknehmen und müssen das Verfahren durchlaufen.

Einstellung des Verfahrens beantragen: Wann ist das möglich?

Sie können die Privatinsolvenz abbrechen, wenn alle Gläubiger dem zustimmen.
Sie können die Privatinsolvenz abbrechen, wenn alle Gläubiger dem zustimmen.

Unter gewissen Umständen kann es jedoch möglich sein, dass Schuldner die Privatinsolvenz abbrechen, nachdem das Verfahren bereits eröffnet wurde. Dafür müssen sie eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Dies ist jedoch nur in bestimmten Einzelfällen erfolgreich.

Die Einstellung des Verfahrens kann laut § 213 InsO erreicht werden, wenn alle Gläubiger, die Forderungen angemeldet haben, diesem Schritt zustimmen. Hierzu muss der Insolvenzschuldner einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Gericht stellen.

Sie können das Insolvenzverfahren außerdem abbrechen, wenn Sie eine Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds gemäß § 212 InsO erreichen. Dazu müssen Sie nachweisen, dass kein Eröffnungsgrund – also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – vorliegt.

Folgendes sollten Sie unbedingt beachten, wenn Sie die Privatinsolvenz abbrechen möchten: Sollte es tatsächlich dazu kommen, sind Sie wieder so gestellt wie vor dem Verfahren. Sie erhalten keine Restschuldbefreiung. Damit können die Gläubiger wieder versuchen, offene Forderungen einzutreiben.

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