
Die private Insolvenz hat für den Schuldner ein wichtiges Ziel: die Restschuldbefreiung. Doch bis es so weit ist, muss er drei Jahre überstehen, in denen er vielen Pflichten nachkommen muss. Vielen Betroffenen ist vor der Insolvenzeröffnung häufig gar nicht bewusst, wie anstrengend die kommende Zeit werden kann. So mancher mag sich vor diesem Hintergrund fragen, ob er die Privatinsolvenz abbrechen kann. Ob dies möglich ist, erklären wir im Folgenden.
FAQ: Privatinsolvenz abbrechen
Eine Verkürzung ist laut § 300 Abs. 2 InsO möglich, wenn keine Forderungen angemeldet wurden oder alle Insolvenzforderungen befriedigt worden sind. Dann entscheidet das Gericht auf Antrag vorzeitig über die Restschuldbefreiung.
Sie können den Eröffnungsantrag nur zurücknehmen, wenn das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet wurde. Beachten Sie, dass dann keine Restschuldbefreiung möglich ist.
Sie können die laufende Privatinsolvenz abbrechen, wenn der Eröffnungsgrund weggefallen ist. Mehr dazu erfahren Sie hier.
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Insolvenz als Schuldner abbrechen: Nur in einem gewissen Zeitraum möglich

Die Privatinsolvenz geht für den Schuldner mit vielen Pflichten einher. So ist er unter anderem dazu verpflichtet, den pfändbaren Teil seines Einkommens an den Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder abzutreten und wertvolle Gegenstände können gepfändet und verwertet werden.
Außerdem muss ein Umzug zeitnah gemeldet werden und der Insolvenzschuldner ist dazu verpflichtet, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Zusätzlich erfährt der Arbeitgeber in der Regel von der Insolvenz, der SCHUFA-Score verschlechtert sich und nicht zuletzt geht das Verfahren auch mit bestimmten Kosten einher. Diese und weitere Nachteile können dafür sorgen, dass Insolvenzschuldner die Privatinsolvenz abbrechen wollen. Doch ist das tatsächlich möglich?
Grundsätzlich gilt gemäß § 13 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) Folgendes:
Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.
Demnach können Sie die Privatinsolvenz nur abbrechen, bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Ist dieser Zeitraum verstrichen, können Sie den Insolvenzantrag nicht mehr zurücknehmen und müssen das Verfahren durchlaufen.
Einstellung des Verfahrens beantragen: Wann ist das möglich?

Unter gewissen Umständen kann es jedoch möglich sein, dass Schuldner die Privatinsolvenz abbrechen, nachdem das Verfahren bereits eröffnet wurde. Dafür müssen sie eine Einstellung des Verfahrens erreichen. Dies ist jedoch nur in bestimmten Einzelfällen erfolgreich.
Die Einstellung des Verfahrens kann laut § 213 InsO erreicht werden, wenn alle Gläubiger, die Forderungen angemeldet haben, diesem Schritt zustimmen. Hierzu muss der Insolvenzschuldner einen entsprechenden Antrag beim zuständigen Gericht stellen.
Sie können das Insolvenzverfahren außerdem abbrechen, wenn Sie eine Einstellung wegen Wegfalls des Eröffnungsgrunds gemäß § 212 InsO erreichen. Dazu müssen Sie nachweisen, dass kein Eröffnungsgrund – also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – vorliegt.
Folgendes sollten Sie unbedingt beachten, wenn Sie die Privatinsolvenz abbrechen möchten: Sollte es tatsächlich dazu kommen, sind Sie wieder so gestellt wie vor dem Verfahren. Sie erhalten keine Restschuldbefreiung. Damit können die Gläubiger wieder versuchen, offene Forderungen einzutreiben.
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