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Inkassokosten: Was dürfen Inkassounternehmen berechnen?

Wenn Gläubiger ein Inkasso beauftragen, entstehen Kosten, die der Schuldner tragen muss.
Wenn Gläubiger ein Inkasso beauftragen, entstehen Kosten, die der Schuldner tragen muss.

FAQ: Kosten für ein Inkasso

Sind Inkassokosten überhaupt zulässig?

Ja, Inkassounternehmen dürfen für ihre Dienstleistungen Gebühren berechnen und diese dem Schuldner (im Auftrag des Gläubigers) in Rechnung stellen. Die im Inkassoverfahren anfallenden Kosten gehören zu den Kosten der Rechtsverfolgung, die der Gläubiger als Verzugsschaden geltend machen kann.

Wie hoch dürfen Inkassokosten sein?

Inkassodienstleister dürfen als Honorar nur die Kosten verlangen, die entstanden wären, wenn der Gläubiger einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Ausschlaggebend ist dabei, ob es sich um einen einfachen oder schwierigen Fall handelt und ob der Schuldner die Forderung bestreitet. An dieser Stelle erfahren Sie Näheres.

Welche Inkassokosten muss ich nicht bezahlen?

Neben dem Honorar dürfen Inkassounternehmen auch Auslagen in Rechnung stellen, aber nur im Rahmen der gesetzlichen Grenzen. Deshalb müssen Sie weder die Kosten für einen zusätzlich beauftragten Rechtsanwalt tragen noch Kontoführungsgebühren erstatten. Eine umfangreichere Auflistung der zulässigen und unzulässigen Kosten finden Sie hier.

Bin ich verpflichtet, Inkassokosten zu zahlen?

Was kostet es, ein Inkasso zu beauftragen?
Was kostet es, ein Inkasso zu beauftragen?

Viele Unternehmen (Gläubiger) beauftragen ein Inkassounternehmen damit, offene Forderungen beim Schuldner durchzusetzen.

Das beauftragte Inkassobüro versendet Mahnungen, setzt neue Zahlungsfristen, vereinbart mit dem Schuldner gegebenenfalls eine Ratenzahlung und versucht so auf außergerichtlichem Wege, Schulden einzutreiben. Dieses Vorgehen ist durchaus legitim.

Für seine Dienstleistungen stellt das Inkassobüro dem Schuldner Kosten und Gebühren in Rechnung. Auch das ist zulässig, solange die geltend gemachte Hauptforderung berechtigt ist und die Inkassokosten den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. In diesem Fall muss der Schuldner beides bezahlen, denn die Inkassokosten gelten dann als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung und damit als Verzugsschaden.

Der Gesetzgeber hat die Höhe der Inkassokosten nach oben begrenzt und seit der letzten Inkassorechtsreform vom 1.10.2021 sogar noch einmal weiter abgesenkt, vor allem für kleinere Forderungen und für Schulden, die der Schuldner sofort auf erstes Anfordern begleicht.

Inkassokosten: Welche Höhe ist zulässig?

Zunächst einmal dürfen Inkassodienstleister ein Honorar für ihre Tätigkeit verlangen, allerdings nur in Höhe der Kosten, die im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden wären.

Die Höhe dieser Inkassokosten richtet sich vor allem danach, ob der Schuldner die Forderung bestreitet oder anerkennt und nach dem Aufwand und Schwierigkeitsgrads des Inkassos. Dabei dienen die anwaltlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) als Maßstab. Sie sind nach dem Aufwand der Aufgabe unterteilt:

  • Einfacher unbestrittener Fall: 0,5 Gebühr
  • Durchschnittlicher Fall: 0,9 Gebühr
  • Anspruchsvoller Fall: 1,3 Gebühr

Reduzierter Gebührensatz von 0,5 bei einfachen unbestrittenen Fällen

Inkassobüro: Die Kosten, die für den Gläubiger entstehen, gelten als Verzugsschaden.
Inkassobüro: Die Kosten, die für den Gläubiger entstehen, gelten als Verzugsschaden.

Wenn ein Schuldner die Forderung nicht bestreitet und sich nicht dagegen zur Wehr setzt, hält sich der Arbeitsaufwand für das Inkassobüro in Grenzen, insbesondere wenn der Schuldner die Rechnung nach der ersten Aufforderung unverzüglich bezahlt.

In einem solch einfach gelagerten Fall ist den Inkassokosten lediglich ein reduzierter Gebührensatz von 0,5 zugrunde zu legen. Bei einer Forderung von 150 € wäre demnach nur eine Gebühr von 24,50 € zulässig. Es kommen lediglich eine Auslagenpauschale (höchstens 20 €) und die Mehrwertsteuer hinzu.

Achtung! Bei den Inkassokosten für unbestrittenen Forderungen von höchstens 50 € gilt eine Besonderheit: Gemäß § 13 Abs. 2 RVG darf für außergerichtliche Inkassodienstleistungen, die eine unbestrittene Forderung bis 50 € betreffen, maximal eine Geschäftsgebühr von 30 € verlangt werden.

Erhöhter Gebührensatz von 1,3 bei schwierigen Fällen und bestrittenen Forderungen

Gestaltet sich der Sachverhalt schwieriger oder ist er mit umfangreicheren Aufgaben verbunden, dürfen Inkassobüros einen Gebührensatz von 1,3 für die Inkassokosten zugrunde legen.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Dienstleister …

  • Ratenzahlungen im zweistelligen Bereich überwacht,
  • zahlreiche Mahnungen an den Schuldner versendet, weil der nicht zahlt oder
  • mehrere Adressen ermitteln muss, weil der Schuldner mehrmals umgezogen ist.

Widerspricht oder hinterfragt der Schuldner die Forderung oder wehrt er sich anderweitig dagegen, so gilt die Forderung als bestritten. Auch in diesem Fall darf das Inkassounternehmen den Gebührensatz von 1,3 veranschlagen.

Welche Inkassokosten muss ich nicht zahlen?

Bezahlen Sie das Inkasso nicht, ohne die Kosten vorher genau zu prüfen.
Bezahlen Sie das Inkasso nicht, ohne die Kosten vorher genau zu prüfen.

Einige Inkassounternehmen haben eine rege Phantasie und erfinden immer neue Gebühren, beispielsweise für (vermeintliche) Wohnsitzermittlungen und Identitätsfeststellungen ohne jeglichen Anlass.

Sie gehören jedoch nicht zu den Kosten der Rechtsverfolgung und müssen deshalb auch nicht vom Schuldner bezahlt werden.

Die folgende Übersicht stellt zulässige und unzulässige Posten gegenüber und verdeutlicht damit, welche Inkassokosten Sie bezahlen müssen und welche nicht:

Zulässige Inkassokosten (Auslagen):

  • Zinsen auf die Hauptforderung (max. 5 % über dem Basiszinssatz)
  • tatsächliche Mahnkosten (ab der zweiten Mahnung)
  • Pauschale Telefon- und Portogebühren (max. 20 €)
  • Zustellungskosten
  • Kosten für eine erforderliche Adressermittlung
  • Gebühren für einen gerichtlichen Mahnbescheid
  • Kosten der Zwangsvollstreckung

Unzulässige Inkassokosten:

  • Übersenden einer Forderungsaufstellung
  • Bereits ausgewiesene Umsatzsteuer
  • Kontoführungsgebühren
  • Telefon-Inkassogebühren für jeden Anruf beim Schuldner
  • Kosten für einen zusätzlich beauftragten Rechtsanwalt (§ 13f RDG)
  • Kosten für den „1. Brief nach Titulierung der Forderung“ (1. Br. Tit. Ford.)

Wie kann ich unzulässige Inkassokosten abwehren?

Inkassodienstleister dürfen dem Schuldner nur dann Inkassokosten berechnen, wenn eine berechtigte Forderung gegen ihn besteht und er mit der Bezahlung in Verzug geraten ist. Nur dann ist der Schuldner verpflichtet, sowohl die Hauptforderung als auch die Kosten für das Inkasso zu tragen.

Um unzulässige Kosten für das Inkassobüro herauszufiltern, empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  1. Inkassodienstleister überprüfen: Ist das Unternehmen im Rechtsdienstleistungsregister registriert?
  2. Inkassokosten prüfen, ggf. durch einen Anwalt oder Schuldenberater: (a) Ist die Forderung berechtigt? (b) Sind die Inkassokosten zulässig und angemessen?
  3. Bei Unklarheiten detaillierte Forderungsaufstellung anfordern: Das Inkassounternehmen muss offenlegen, wie sich die Kosten und Gebühren genau zusammensetzen.
  4. Eigene Gegenrechnung, ggf. mithilfe eines Anwalts oder einer Schuldnerberatung: Sind die geltend gemachten Inkassokosten zu hoch oder zulässig?
  5. Berechtigte Forderung und Inkassokosten unverzüglich zahlen, anderenfalls können weitere Kosten entstehen
  6. Bei einer unberechtigten Forderung oder bei unzulässigen Gebühren Widerspruch einlegen: Begründen Sie Ihren Widerspruch ausführlich und versenden Sie den Brief anschließend per Einschreiben mit Rückschein, um einen Nachweis in der Hand zu haben.

Achtung! Wenn das Inkassounternehmen die Forderung vom ursprünglichen Gläubiger gekauft hat, darf es keine Inkassokosten verlangen. Denn in diesem Fall handelt es in eigener Sache als neuer Gläubiger.

Bildnachweise: Depositphotos.com/zentro (Vorschaubild), Depositphotos.com/zentro (1. und 2. Bild), Depositphotos.com/jcsmilly, Depositphotos.com/anaken2012