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Vermögensverzeichnis: Welche Angaben müssen Schuldner machen?

Das Vermögensverzeichnis wird bei der Vermögensauskunft erstellt.
Das Vermögensverzeichnis wird bei der Vermögensauskunft erstellt.

Gläubiger können verschiedene rechtliche Maßnahmen ergreifen, um offenstehende Schulden bei einem Schuldner einzufordern. Doch welche Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist tatsächlich erfolgreich? Das kommt immer auf den Einzelfall an. Ein Blick ins Vermögensverzeichnis des Schuldners gibt Auskunft darüber.

FAQ: Vermögensverzeichnis

Warum muss ein Vermögensverzeichnis abgegeben werden?

Das Vermögensverzeichnis wird im Rahmen der Vermögensauskunft erstellt. Letztere stellt eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar. Der Gläubiger erhält durch das Dokument einen weitreichenden Überblick über die finanzielle Situation des betreffenden Schuldners.

Was muss im Vermögensverzeichnis angegeben werden?

Im Vermögensverzeichnis werden unter anderem Informationen zu Konten, Sparbüchern, Wertpapieren, Grundstücken, Fahrzeugen und Wertsachen wie Schmuck oder Kunstgegenstände abgefragt. Mehr dazu erfahren Sie an dieser Stelle.

Wie lange ist ein Vermögensverzeichnis gültig?

Das Vermögensverzeichnis wird zwei Jahre lang gespeichert. In diesem Zeitraum müssen Schuldner keine neuen Angaben machen. Ausnahmen bestehen jedoch, wenn ein Gläubiger davon ausgeht, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Schuldners wesentlich geändert haben. Weitere Informationen dazu finden Sie in diesem Abschnitt.

Was passiert nach dem Vermögensverzeichnis?

Der Gläubiger erhält nach erfolgter Vermögensauskunft Einsicht in das Vermögensverzeichnis und erfährt, welche Vollstreckungsmaßnahme – etwa die Lohnpfändung – Erfolg verspricht. Schuldner müssen also unter anderem mit dem Versuch einer Pfändung rechnen. Weitere Folgen haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Was ist ein Vermögensverzeichnis?

Gläubiger müssen das Vermögensverzeichnis beim Gericht anfordern.
Gläubiger müssen das Vermögensverzeichnis beim Gericht anfordern.

Mithilfe der Zwangsvollstreckung versucht ein Gläubiger, auf rechtlichem Wege einen Schuldner zur Zahlung seiner Schulden zu bewegen. Eine indirekte Maßnahme ist in diesem Zusammenhang die sogenannte Vermögensauskunft. Durch diese bekommt der Gläubiger zwar kein Geld, erhält aber Einsicht in die finanzielle Situation des Schuldners.

Auf Grundlage dieses Wissens kann der Gläubiger dann darüber entscheiden, welche andere Zwangsvollstreckungsmaßnahme, beispielsweise eine Konto- oder Lohnpfändung, Erfolg verspricht und diese anschließend beantragen.

Das Vermögensverzeichnis ist Teil der Vermögensauskunft. Es handelt sich dabei um eine elektronisch gespeicherte Auflistung sämtlicher Vermögenswerte des Schuldners. Diese wird von einem Gerichtsvollzieher erstellt.

Wann wird ein Verzeichnis über das Vermögen erstellt?

Kein Muster nötig: Das Vermögensverzeichnis wird vom Gerichtsvollzieher erstellt.
Kein Muster nötig: Das Vermögensverzeichnis wird vom Gerichtsvollzieher erstellt.

Haben Sie Schulden, bedeutet das nicht automatisch, dass ein Vermögensverzeichnis erstellt wird. Vielmehr muss der Gläubiger zunächst selbst tätig werden. Reagieren Sie nicht auf seine Mahnungen, kann er ein Gericht einschalten. Dieses führt dann ein weiteres – nämlich das gerichtliche – Mahnverfahren durch.

Dabei ergeht ein Mahnbescheid. Zahlt der Schuldner seine Schulden dann immer noch nicht, kann der Gläubiger einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Dieser eröffnet ihm dann die Möglichkeit, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen zu lassen.

Er erfüllt nun nämlich die nötige Anforderung, um ein Vermögensverzeichnis vom Gerichtsvollzieher im Rahmen der Vermögensauskunft aufstellen zu lassen.

Wie läuft die Abnahme der Vermögensauskunft ab?

Bevor es zum Termin mit dem Gerichtsvollzieher kommt, erhalten Sie in der Regel bereits einige Vordrucke. Diese sollten Sie in Vorbereitung auf den Termin sorgfältig ausfüllen. Entstehen dabei Fragen zum Vermögensverzeichnis, hilft das Merkblatt, welches Ihnen zusätzlich zur Verfügung gestellt wird, häufig weiter. Aber auch der Gerichtsvollzieher kann beim Termin Fragen beantworten.

Die folgenden Angaben werden unter anderem abgefragt, damit das Vermögensverzeichnis erstellt werden kann:

  • Welche Vermögensgegenstände besitzt der Schuldner? Z. B.:
    • Konten
    • Sparbücher
    • Weitere Geldanlagen, z. B. Wertpapiere oder Bausparverträge
    • Grundstücke und Erbbaurechte
    • Wohnungseigentum
    • Ausstehende Forderungen gegenüber Schuldnern (z. B. Forderungen aus einem Mietvertrag)
    • Eigentum bzw. Beteiligung an einem Unternehmen
    • Wertsachen (z. B. wertvolle Einrichtungsgegenstände, Uhren, Schmuck oder Kunstgegenstände)
    • Fahrzeuge
    • Maschinen, landwirtschaftliche Geräte etc.
  • Welche Schulden hat der Betroffene?
  • Wie hoch ist das Einkommen des Schuldners?
  • Wie hoch sind seine monatlichen Ausgaben?

Beim Treffen mit dem Gerichtsvollzieher gehen Sie dann Ihre Angaben durch. Sind alle nötigen Informationen vorhanden, überträgt der Gerichtsvollzieher diese in ein elektronisches Dokument.

Zusätzlich zum Formular zum Vermögensverzeichnis ist eine eidesstattliche Versicherung von Bedeutung. Hat der Gerichtsvollzieher alle Angaben aus dem Vordruck in ein elektronisches Dokument übertragen, muss der Schuldner diese noch einmal überprüfen und versichert anschließend mit seiner Unterschrift, dass die gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.

Welche Folgen hat es, wenn ein Vermögensverzeichnis vorliegt?

Das Vermögensverzeichnis wird zwei Jahre lang gespeichert.
Das Vermögensverzeichnis wird zwei Jahre lang gespeichert.

Der Gläubiger kann Einsicht in das Vermögensverzeichnis nehmen und weiß dann, welche Zwangsvollstreckungsmaßnahme den meisten Erfolg verspricht.

Schuldner müssen nach Abnahme der Vermögensauskunft also damit rechnen, dass es beispielsweise zu einer Pfändung kommt. Ratsam ist es deshalb unter anderem, vorsorglich ein P-Konto einzurichten, falls dies nicht schon geschehen ist.

Laut § 802f Abs. 6 der Zivilprozessordnung (ZPO) gilt, dass das Vermögensverzeichnis beim zuständigen Amtsgericht hinterlegt wird. Zusätzlich erfolgt ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis. Auf diese Information können auch Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA zugreifen.

Der Eintrag führt dazu, dass sich die Bonität des Schuldners verschlechtert. Möchten Sie etwa einen Kredit aufnehmen, müssen Sie mit Absagen rechnen. Auch Vermieter legen häufig Wert auf eine gute Kreditwürdigkeit. Mit einem schlechten Score wird damit meist die Wohnungssuche schwierig.

Infos für Gläubiger: Vermögensverzeichnis beim Amtsgericht anfordern

Im Verzeichnis über das Vermögen müssen Sie auch Angaben zu Ihren Konten machen.
Im Verzeichnis über das Vermögen müssen Sie auch Angaben zu Ihren Konten machen.

Hat eine Person bei Ihnen Schulden und Sie möchten als Gläubiger Auskünfte über die finanzielle Situation des Schuldners einholen? Unter gewissen Voraussetzungen können Sie die Abnahme einer Vermögensauskunft durch einen Gerichtsvollzieher in Auftrag geben und erhalten im Anschluss einen Ausdruck vom Vermögensverzeichnis.

Damit dies möglich ist, müssen Sie jedoch bereits rechtliche Schritte gegen den Schuldner eingeleitet haben. Für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers benötigen Sie nämlich einen vollstreckbaren Titel – beispielsweise ein Endurteil oder einen Vollstreckungsbescheid.

Möchten Sie selbst als Gläubiger ein Vermögensverzeichnis anfordern? Ein Muster dafür benötigen Sie nicht. Den sogenannten „Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen“ erhalten Sie direkt beim zuständigen Vollstreckungsgericht. Alternativ finden Sie das für den Auftrag über das Vermögensverzeichnis erforderliche Formular als PDF über das Justizportal des Bundes und der Länder.

Im Vordruck, um das Vermögensverzeichnis im Rahmen der Vermögensauskunft zu erhalten, müssen Gläubiger unter anderem sowohl ihren als auch den Namen und die Adresse des Schuldners eintragen. Anschließend müssen Sie angeben, welche Art der Vollstreckung durchgeführt werden soll. Die Abnahme der Vermögensauskunft müssen Sie unter Punkt G ankreuzen. Denken Sie daran, dass Sie einen vollstreckbaren Titel nachweisen müssen, sonst wird der Gerichtsvollzieher nicht tätig.

Bereits erfolgte Abgabe: Das Vermögensverzeichnis erneut anfordern?

Erneute Anforderung: Das Vermögensverzeichnis wird nur neu erstellt, wenn Sie entsprechende Belege einreichen können.
Erneute Anforderung: Das Vermögensverzeichnis wird nur neu erstellt, wenn Sie entsprechende Belege einreichen können.

Wie verhält es sich, wenn ein Schuldner bereits in der Vergangenheit die Vermögensauskunft abgeben musste und bereits ein Vermögensverzeichnis erstellt wurde? Wie wir zuvor erwähnt haben, wird das Verzeichnis des Vermögens zwei Jahre lang gespeichert.

Stellt ein weiterer Gläubiger in diesem Zeitraum einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft, erhält er einen Ausdruck vom Vermögensverzeichnis. Anders verhält es sich jedoch, wenn Sie als Gläubiger davon ausgehen, dass die enthaltenen Informationen nicht mehr die aktuelle Situation abbilden, weil sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners wesentlich geändert haben könnten.

In diesem Fall können Sie eine erneute Vermögensauskunft beantragen, in deren Rahmen dann ein aktualisiertes Vermögensverzeichnis erstellt wird.

Sie benötigen als Gläubiger ein aktuelles Vermögensverzeichnis? Im Vordruck für den Auftrag müssen Sie das Kästchen unter Punkt G3 ankreuzen. Bedenken Sie jedoch, dass Sie begründen müssen, warum Sie annehmen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners wesentlich geändert haben. Zusätzlich müssen Sie entsprechende Belege bzw. Nachweise einreichen.

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